Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Bundeseinheitliche Anwendungsregelungen zum ermäßigten Steuersatz bei Beherbergungsleistungen ab 2010
2.    Investitionabzugsbetrag für Pkw bei Entnahmebesteuerung nach der 1 %-Methode
3.    Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010
4.    Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen: Vorsteuerabzug
5.    Ãœbergangsregelung für Antragsveranlagung gilt auch für ungestellte Anträge
 

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1. Bundeseinheitliche Anwendungsregelungen zum ermäßigten Steuersatz bei Beherbergungsleistungen ab 2010

[ID:20100401]

Mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des seit dem 01.01.2010 geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe, in Pensionen, Fremdenzimmern und Ferienwohnungen Stellung genommen.

Hierbei geht es insbesondere um die Fragestellung, wie zu verfahren ist, wenn in Hotelpreisen z. B. neben ermäßigten Übernachtungsleistungen nicht ermäßigte Leistungen wie z. B. Verpflegung, Wellness enthalten sind.

Für umsatzsteuerliche Zwecke muss in der Rechnung regelmäßig das Entgelt nach Steuersätzen und Steuerbeträgen aufgeschlüsselt werden. Dies hat zur Folge, dass z. B. Wellnessleistungen, besondere Fernsehnutzung („Pay-per-View“) oder Minibarleistungen gesondert abgerechnet werden müssen. Gleiches gilt selbstverständlich grundsätzlich auch für Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All-Inclusive“).

Hier gilt allerdings eine Vereinfachungsregelung:

Nach dieser können die Entgelte für Frühstück, aber auch z. B. für Parkplatzgebühren, Reinigungsservice, Nutzung von Fitnessgeräten oder Transport (z. B. zum Flughafen) pauschal mit 20 % des Hotelpreises angesetzt werden, wenn diese Leistungen nicht gesondert abgerechnet werden (z. B. bei Pauschalangeboten). Die in diesem Sammelposten zusammengefassten Leistungen unterliegen dann dem normalen Steuersatz von 19 %.

Diese Sammelpostenregelung hat für lohnsteuerliche Zwecke (Reisekostenerstattung) folgende Konsequenzen:

Für das darin enthaltene Frühstück ist der Sammelposten (20 % von 24,00 € Verpflegungspauschale), d. h. 4,80 € zu kürzen. Die verbleibenden Teile der Sammelpostenleistungen können regelmäßig im Rahmen der Reisekostennebenkosten lohnsteuerfrei erstattet werden.

Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung der Arbeitnehmer die Übernachtung mit Frühstück gebucht, kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert von 1,57 € als Arbeitslohn angesetzt werden. In diesem Fall kann die Verpflegungspauschale ungekürzt steuerfrei gezahlt werden.

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2. Investitionabzugsbetrag für Pkw bei Entnahmebesteuerung nach der 1 %-Methode

[ID:20100402]

Mittlere und kleine Betriebe, die bestimmte Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen, können für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 € gewinnmindernd geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftsgut spätestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist darzulegen.

Dies gilt ebenfalls, wenn ein betrieblicher Pkw angeschafft werden soll, der auch für private Zwecke genutzt wird. Dabei zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Finanzverwaltung erkennt laut BMF-Schreiben vom 08.05.2009 bei privat mitgenutzten Pkw einen Investitionsabzugsbetrag nur dann an, wenn der hohe betriebliche Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) nachgewiesen wird.

Die Finanzverwaltung hat allerdings den Abzugsbetrag für den neuen Pkw bislang abgelehnt, wenn zum Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrages für die Bewertung der Privatnutzung eines bereits vorhandenen Fahrzeuges die 1 %-Methode angewendet wurde. Mit Beschluss vom 26.11.2009 ist jetzt der Bundesfinanzhof dieser Auffassung entgegengetreten und hat entschieden, dass es allein auf die künftige beabsichtigte Nutzung ankommt und nicht darauf, wie gegebenenfalls ein bislang genutztes Fahrzeug in der Vergangenheit behandelt wurde.

Die Entscheidung, ob die Besteuerung der Privatentnahme durch ein Fahrtenbuch oder durch die 1 %-Methode vorgenommen wird, könne für jedes Fahrzeug gesondert und auch für jedes Jahr neu entschieden werden. Eine Bindungswirkung trete insoweit nicht ein.

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3. Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010

[ID:20100403]

Das BMF hat auf seinen Internetseiten einen aktuellen Referentenentwurf der Bundesregierung für ein mögliches Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht.

Das Jahressteuergesetz 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Hervorzuheben sind hier unter anderem folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (Vermeidung von Doppelförderung)
  • Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug 
  • Steuerneutrale Behandlung auch bei inländischen Kapitalmaßnahmen 
  • Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs
  • Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente
  • Anpassungen der Regelungen zu Ãœbertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
  • Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen nach § 21 Abs. 2 KStG, § 34 KStG
  • Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung)
  • Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen

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4. Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen: Vorsteuerabzug

[ID:20100404]

Gemäß einem aktuellen BFH-Beschluss genügen allgemeine Beschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung.

Folgender Sachverhalt liegt der BFH-Entscheidung zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist ein Trockenbauer, der als Subunternehmer arbeitet und sich selbst als „Kleinunternehmer“ ohne große Buchhaltung bezeichnet. Er trägt im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor, es sei unangemessen, in jeder Rechnung genau auflisten zu müssen, welche Arbeiten er im einzelnen erledigt habe. Es müsse doch in seinem Fall absolut ausreichen, dass er „Trockenbauarbeiten“ aufführe.

Der BFH führt hierzu aus, dass auch Kleinunternehmer müssen – und können – in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht für die Rechtsfortbildung wichtig, ob Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ zur Leistungsbeschreibung ausreichen. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass derartige allgemeine Beschreibungen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen.

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5. Übergangsregelung für Antragsveranlagung gilt auch für ungestellte Anträge

[ID:20100405]

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde die bisherige Zwei-Jahres-Frist für sogenannte Antragsveranlagung aufgehoben. Bis dahin konnten Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nur bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

Die Änderung sollte erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2005 gelten.

Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass Anträge auf Veranlagungen für Zeiträume vor 2005 bis zum 28.12.2007 (Datum der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008) hätten gestellt werden müssen.

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist diese Auffassung jedoch nicht korrekt. Auch wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch Steuererklärungen eingereicht werden. Zu berücksichtigen sind hier jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer vier Jahre. Für die Antragsveranlagungen gilt wie für Pflichtveranlagungen eine dreijährige Anlaufhemmung.