Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Lohnsteuerbescheinigung
2.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
3.    Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen
4.    Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
5.    Besteuerung von Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010
 

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1. Lohnsteuerbescheinigung

[ID:20100201]

Der Arbeitgeber hat bis zum 28.02.2010 nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2009 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Wie bisher hat der Arbeitgeber für die Datenübermittlung das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTin) des Arbeitnehmers auch für die Lohnsteuerbescheinigung 2009 zu verwenden.

Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 soll dann die neue Identifikationsnummer das bisherige Ordnungsmerkmal ablösen. Eine Verwendung der eTin ist ab dem 01. November 2010 insbesondere nur noch dann zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist, der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und die Identifikationsnummer auch nicht zu ermitteln ist.

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.

Die Lohnsteuerkarten 2009, die sich noch im Besitz des Arbeitgebers befinden, können vernichtet werden (R41b Abs. 2 LStR).

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2. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

[ID:20100202]

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2009 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2010 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar 2010 am  10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres 2009 angemeldet und bis zum 10.02.2010 entrichtet wird. Diese Sondervorausauszahlung wird auf die am 10.02.2011 fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.

So genannte Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter, sofern kein Widerruf erfolgt. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2010 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Zu beachten ist, dass nach einem geplanten Änderungsgesetz eine Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung ab dem 01.07.2010 nicht mehr möglich ist. Die Meldung muss dann grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats vom Unternehmer übermittelt werden. Überschreitet die Summe der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen weder für das laufende, noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils 100.000,00 €, kann die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen.

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3. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen

[ID:20100203]

Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde eine neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen eingeführt (§ 147a AO). Sofern die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 € war, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen- und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, 6 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für elektronische Daten.

Die 6-jährige Aufbewahrungspflicht wird verlängert, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer noch nicht abgelaufen ist (z. B. bei einem Einspruchsverfahren).

Bei Ehegatten wird die Grenze von 500.000,00 € für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt.

Diese Aufbewahrungspflicht gilt erstmals für Aufzeichnungen und Unterlagen aus dem Jahr 2010, wenn die Einkunftsgrenze im Jahr 2009 überschritten wurde. Die Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 € 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde.

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4. Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

[ID:20100204]

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben (BFH-Urteil vom 11.11.2009, veröffentlicht am 20.01.2010).

In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Teilabfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Die Abfindung wurde sodann auch entsprechend erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.

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5. Besteuerung von Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010

[ID:20100205]

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat nunmehr auf ihren Internetseiten Hinweise zur Abgrenzung zwischen einer begünstigten Übernachtungsleistung und einer nicht begünstigten anderen Leistung bereits gestellt.

Gemäß Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.

Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Steuersatzermäßigung sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes, als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen, sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet) die TV-Nutzung, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.