Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Bestimmung des Ortes der Sonstigen Leistungen ab dem Kalenderjahr 2010
2.    Lohnsteuerermäßigungsantrag
3.    Verkauf und Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag
4.    Zusammenballung von Einkünften
5.    Sonderabschreibung Photovoltaikanlagen
6.    Steueränderungen im Jahre 2010
 

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1. Bestimmung des Ortes der Sonstigen Leistungen ab dem Kalenderjahr 2010

[ID:20091101]
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Vorschriften zur Bestehung des Ortes der Sonstigen Leistungen grundlegend geändert und an europarechtliche Vorschriften angepasst. Nach dem Ort der Sonstigen Leistungen bestimmt sich, ob eine Leistung im Inland (steuerbar) oder im Ausland (nicht steuerbar) ausgeführt wird. Bei ab dem 01.01.2010 ausgeführten Sonstigen Leistungen ist der umsatzsteuerliche Leistungsort grundsätzlich davon abhängig, ob der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Sofern es sich beim Leistungsempfänger um eine Privatperson handelt, bleibt es bei dem bisherigen Grundsatz, dass die Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers (bzw. seiner Betriebsstätte) ausgeführt wird. Ist der Leistungsempfänger dagegen ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, liegt der Leistungsort künftig grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen (bzw. die Betriebsstätte) betreibt.

Als Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen. Grundsätzliche Bedeutung hat diese Änderung für Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, weil sich in diesen Fällen der Leistungsort im Ausland befindet und die Dienstleistung deshalb nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt.

Allerdings gelten, wie bisher, bestimmte Sonstige Leistungen – Ausnahmen. Zum Beispiel Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden wie bisher dort erbracht, wo das Grundstück liegt, der Ort von Vermittlungsleistungen an Privatpersonen ist weiterhin dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (Vermittlungsleistungen an einen Unternehmer werden künftig generell dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt), bei Werbeleistungen, Beratungsleistungen usw. bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Ortsbestimmungen.

Neu ist die Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Leistungen an Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet.

Beispiel:

Unternehmer A repariert in seiner Werkstatt in Freiburg einen Computer für einen Kunden aus der Schweiz. Ist der Kunde eine Privatperson, wird die Leistung in Freiburg ausgeführt und unterliegt deshalb dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Ist der Kunde jedoch ein Unternehmer, liegt der Leistungsort in der Schweiz, die Reparaturleistung ist in Deutschland nicht steuerbar, sondern unterliegt dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht.

Die Verlagerung des Leistungsorts zum Sitz des Leistungsempfängers hat auch Auswirkungen für inländische Unternehmer, die Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern in Anspruch nehmen.

Da die Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners beim Dienstleistungsaustausch mit ausländischen Unternehmern für die Umsatzsteuer bedeutend ist, sollte sie geprüft und dokumentiert werden. Im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr können die Umsatzsteueridentifikations-nummern, die Anschrift usw. des Geschäftspartners durch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden.

Bei Geschäftspartnern aus dem Drittlandsgebiet kann die Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates nachgewiesen werden.

Ab 2010 sind in den Zusammenfassenden Meldungen neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch die sonstigen Leistungen anzugeben, deren Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt und für die der im anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

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2. Lohnsteuerermäßigungsantrag

[ID:20091102]
Arbeitnehmer können bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2009 kann noch bis zum 30.11.2009 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei regelmäßig mehr als 600,00 € betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 €, bzw. bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102,00 € übersteigen.

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch Kinderbe-treuungskosten, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind oder wenn sie Sonderausgaben darstellen. Angesetzt werden können 2/3 der Aufwendungen je Kind höchstens 4.000,00 € jährlich.

Unabhängig von der Höhe der Beträge werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, sowie Abzugsbeträge nach § 10 f und § 10 g EStG und für die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag eingetragen. Gleiches gilt für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, bzw. Kapitalvermögen.

Für Alleinerziehende kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 € in Betracht (ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II bereits berücksichtigt).

Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr diesen Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Ehegatten können beantragen, dass ab 2010 beim Lohnsteuerabzug das so genannte Faktorverfahren (§ 39 f EStG) berücksichtigt wird.

Soll das Faktorverfahren ab dem Januar 2010 angewendet werden, muss der Antrag zusammen mit dem amtlichen Vordruck (Lohnsteuerermäßigung 2010) gestellt werden, wenn zugleich Werbungskosten, Sonderausgaben usw. lohnsteuermindernd einbezogen werden sollen. Diese Beträge werden dann nicht als Freibetrag eingetragen, sondern bei der Faktorermittlung berücksichtigt. Kommt eine Lohnsteuerermäßigung nicht in Betracht, kann das Faktorverfahren formlos mit Wirkung für den folgenden Monat beim Finanzamt beantragt werden.

Im Zusammenhang mit diesen so genannten Faktorverfahren hat das BMF auf seinen Internetseiten ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten für das Jahr 2010 veröffentlicht.

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3. Verkauf und Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag

[ID:20091103]
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.08.2009 veröffentlicht, am 21.10.2009 entschieden, dass, sofern Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl aber zu unterschiedlichen Kursen wieder gekauft werden, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Das Urteil des Bundesfinanzhofs basiert auf dem Fall, dass das Finanzamt Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO nicht anerkannt hat. Der Kläger veräußerte börsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlusten. Am selben Tag erwarb er Aktien dieser Gesellschaft in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu geringfügig unterschiedlichen Preisen wieder.

Der BFH führte in seiner Urteilsbegründung aus:

Wenn es dem Zweck des § 23 EStG a.F. entspricht, realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge.

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4. Zusammenballung von Einkünften

[ID:20091104]
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.08.2009, welches am 21.10.2009 veröffentlicht wurde, kommt auch dann eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt.

Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Im Streitfall schloss der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2006, wonach der Kläger eine einmalige Abfindungszahlung erhalten sollte. Diese Abfindungszahlung wurde nach den finanzgerichtlichen Feststellungen abredewidrig vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. In einer ersten geringen Rate in 2006 und in einer zweiten Rate im darauf folgendem Kalenderjahr 2007.

Der BFH führte hierzu wie folgt aus:

Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum nach dem Wortlaut von § 34 EStG ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck des § 34 Abs. 1 EStG wird trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger im Streitjahr bezogene Entschädigung tarifbegünstigt zu besteuern. Dem BFH folgend liegt für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung unabhängig davon vor, dass der Kläger zunächst nur eine sehr geringe Teilleistung erhalten hat.

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5. Sonderabschreibung Photovoltaikanlagen

[ID:20091105]
Für selbst erzeugten Strom aus Photovoltaikanlagen auf dem Dach, an der Fassade des Hauses oder auf Freiflächen erhalten Sie Speisevergütungen, die zum Teil für 20 Jahre garantiert sind. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist steuerlich eine gewerbliche Betätigung im Sinne des § 15 EStG, aus der Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich als Saldo Ihrer Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Dies kann einen Gewinn ggf. in den Anfangsjahren auch zu Verlusten führen. Verluste werden ebenfalls vom Finanzamt anerkannt wenn längerfristig von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Sie werden dann mit anderen Einkünften, z.B. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet und führen so zu einer Steuerersparnis. Zu den Betriebsausgaben gehören vor allem die Anschaffungskosten der Anlage, die in Form der linearen oder degressiven Abschreibung über 20 Jahre hinweg berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Sonderabschreibung in den ersten 5 Jahren nach Inbetriebnahme in Anspruch zu nehmen. Seit 2008 gelten für die Sonderabschreibungen neue Regeln, die bei Photovoltaikanlagen im Allgemeinen erfüllt sind. Da die Sonderabschreibung in den ersten 5 Jahren in beliebiger Weise in Anspruch genommen werden kann, wird nach Ablauf des 5. Jahres der Restwert neu festgestellt, auf die Restnutzungsdauer der Photovoltaikanlage verteilt und der lineare Abschreibungsbetrag neu ermittelt. Bei degressiver Abschreibung wird diese vom jeweiligen Restbuchwert nach Abzug der Sonderabschreibungen berechnet.

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6. Steueränderungen im Jahre 2010

[ID:20091106]
Im Rahmen dieser und der folgenden Mandanteninformationen stellen wir Ihnen auszugsweise Steueränderungen im Kalenderjahr 2010 vor.

Kindergeld:

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im freiwilligen Dienst erhalten die Eltern das Kindergeld, sowie die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr aber nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7.680,00 € im Jahr. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1,00 € überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen. Ab 2010 steigt die Einkommensfreigrenze von 7.680,00 € auf 8.004,00 € (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Abzug von Unterhalt an den Ex-Ehegatten:

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind im Rahmen des so genannten Realsplittings bis zu 13.805,00 € als Sonderausgaben absetzbar. Hierzu muss der „Ex-Ehegatte“ seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern.

Ab dem 01.01.2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag von 13.805,00 € um die Beträge, die der Unterhaltszahler für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten gezahlt hat.

DATEV Brutto- / Netto-Abrechnung ab 2010

Mit der Januar-Abrechnung 2010 bekommt die Brutto- / Netto-Abrechnung der DATEV ein neues Gesicht. Dies bedeutet, dass mit der Januar-Abrechnung 2010 das Formular der DATEV-Lohnabrechnung etwas anders aussehen wird als bisher. Als Anlage haben wir ein Muster, d.h. eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Brutto- / Netto-Formulars zur Information zur Kenntnisnahme beigefügt.
DATEV-Abrechnung_Aenderungen_2010.pdf