Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Praxisausfallversicherung
2.    Umsatzsteuervorauszahlung: Abfluss bei Fälligkeit und Lastschrifteinzug nach dem 10. des Monats
3.    Rentenbezugsmitteilungen
4.    Fortbildungskosten
5.    Sanierungsverpflichtung bei Grundstücksverkauf
6.    Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung
 

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1. Praxisausfallversicherung

[ID:20091001]

Beiträge zur Versicherung können dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb bzw. Beruf veranlasst sind. Privat veranlasste Versicherungen sind in begrenzter Höhe im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigungsfähig.

Mit Urteil vom 19.05.2009 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es für die Zuordnung einer Versicherung zur Berufs- oder zur Privatsphäre entscheidend auf die Art des versicherten Risikos ankommt.

Im zu beurteilenden Streitfall hatte das Gericht eine sogenannte Praxisausfallversicherung zu beurteilen, die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers regelmäßig die fortlaufenden Betriebskosten erstattet. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass es sich bei der Praxisausfallversicherung um eine private Versicherung handelt, weil das „allgemeine Lebensrisiko“, zu erkranken, versichert ist. Folglich sind die Versicherungsleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern. Gleichzeitig bedeutet dies, dass die entsprechenden Beiträge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Ausnahme gilt nur, soweit betriebsbedingte Krankheits- oder Unfallrisiken versichert sind, da hier ein erhöhtes berufliches Risiko abgewendet werden soll.

Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass Vermögensverluste durch Zerstörung oder Beschädigung betrieblicher Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm oder Wasserschaden betriebliche Risiken darstellen. Beiträge zur entsprechenden Betriebsunterbrechungs-Versicherungen sind somit abzugsfähige Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.

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2. Umsatzsteuervorauszahlung: Abfluss bei Fälligkeit und Lastschrifteinzug nach dem 10. des Monats

[ID:20091002]

Nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung sind Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11Abs. 2 Satz 2 EStG zu behandeln.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jetzt klargestellt, wie zu verfahren ist, wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde und die Vorauszahlung tatsächlich erst nach dem 10. des (Folge-)Monats fällig wird.

Die OFD Rheinland hat mit Verfügung vom 29.06.2009 zunächst folgendes klargestellt:

Eine Umsatzsteuervorauszahlung ist bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung und fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Bei einer am 10.01. fälligen Umsatzsteuervorauszahlung bedeutet dies, dass der einkommensteuerlich maßgebende Abflusszeitpunkt bei Lastschrifteinzug noch im Vorjahr liegt. Deshalb sind die Betriebsausgaben bei Einnahmen-Überschussrechnern oder der Werbungskostenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Vorjahr) geltend zu machen.

In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass die tatsächliche Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung aufgrund der so genannten Samstags-, Sonntags-, Feiertags-Regelung (§ 108 Abs. 3 AO) sehr häufig um einige Tage verschoben ist und deshalb nach dem 10. des Monats liegt.

Die OFD Rheinland hat nun aktuell (Kurzinformation vom 17.09.2009) verfügt, dass die vom BFH begründete Ausnahmeregelung, wonach Umsatzsteuer-vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zu qualifizieren sind, nicht anzuwenden ist, wenn sich die Fälligkeit der Vorauszahlungen durch § 108 Abs. 3 AO auf einen Zeitpunkt nach dem 10.01. verschiebt.

Daraus folgt, dass diese trotz erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung nicht im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der Einzug nach dem 10.01. erfolgt ist und einkommensteuerlich das Zu-/Abflussprinzip zur Anwendung kommt.

Festzuhalten bleibt, dass, sofern sich die tatsächliche Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung auf einen Tag nach dem 10. des Monats verschiebt und erfolgt bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung der Einzug ebenfalls nach dem 10., ist der tatsächliche Abflusszeitpunkt maßgebend. Große praktische Bedeutung hat dies insbesondere am Jahresende.

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3. Rentenbezugsmitteilungen

[ID:20091003]

Ab dem 01.10.2009 wird die Steuerehrlichkeit von Rentnern systematisch durch die Finanzämter überprüft. Die Rentenversicherer müssen den Finanzämtern die ausgezahlten Renten melden und zwar rückwirkend bis zum Jahr 2005.

Dies könnte für Steuersäumige unter den 20 Millionen Rentnern zu Steuernachzahlungen führen. Die Steuerpflicht für Alterseinkünfte oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen besteht seit 2005.

Auf Durchschnittsrenten, wie sie die große Mehrzahl der Ruheständler erhält, sind keine Steuern fällig. Vor allem Rentner mit überdurchschnittlich hohen

Ruhestandsbezügen und Zusatzeinkünften, wie z. B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen müssen dagegen Einkommensteuer zahlen.
Bislang wurden die Betroffenen in Ruhe gelassen, wenn sie keine Steuererklärung abgaben. Die Schonzeit geht mit den neuen Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger an die Steuerbehörden nun zu Ende.

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4. Fortbildungskosten

[ID:20091004]

Erstattet der Arbeitgeber Fortbildungskosten, die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wurden, führte dies nach bisheriger Verwaltungsmeinung oft zu Arbeitslohn.

Nunmehr erfolgt diesbezüglich ein Richtungswechsel der Verwaltung. Erstattungen des Arbeitgebers für berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen führen nicht zu Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Wird die Bildungsmaßnahme hingegen von einem fremden Unternehmen angeboten, nahm die Finanzverwaltung bisher nur in den Fällen keinen Arbeitslohn an, in denen die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt war.

Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster zeigen sich insoweit nun großzügiger. Auch wenn der Arbeitnehmer als Rechnungsempfänger auftritt, kann der Arbeitgeber die Kosten einer Bildungsmaßnahme steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme allgemein oder für die einzelne Bildungsmaßnahme zuvor zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Zusage an der Fortbildung teilnimmt. Die Verwaltung hält somit nicht mehr an der seit dem 01.01.2008 vertretenen Auffassung fest, dass die Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber immer dann steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist.

Der Arbeitgeber muss die Höhe seines Kostenersatzes auf der Originalrechnung vermerken und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen. So soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer die Kosten als eigene Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht.

Die Finanzverwaltung lässt offen, ob die Zusage über die Kostenübernahme schriftlich erfolgen muss. Um das Risiko einer Lohnsteuerhaftung auszuschließen, sollten Arbeitgeber die Kostenübernahme jedoch unbedingt schriftlich festhalten.

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5. Sanierungsverpflichtung bei Grundstücksverkauf

[ID:20091005]

Die Sanierungsverpflichtung des Käufers kann unter Umständen die Grunderwerbssteuer erhöhen. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Dazu zählt zum einen der Kaufpreis, zum anderen aber auch andere Gegenleistungen, die der Käufer einbringen muss, um das Grundstück zu erwerben, z. B. die Übernahme der Maklerprovision.

Sofern sich der Käufer im Kaufvertrag verpflichtet, das Grundstück zu sanieren, stellt sich die Frage, ob eine solche Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung anzusehen ist und damit die Grunderwerbsteuer erhöht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass eine vom Käufer eingegangene Sanierungsverpflichtung grundsätzlich nicht zur Gegenleistung gehört. Wird ausdrücklich ein unsaniertes Grundstück verkauft, kommt die Sanierung ausschließlich dem Käufer zugute, der infolge der Sanierung über ein unbelastetes Grundstück verfügen kann.

Etwas anderes gilt, sofern der Käufer aufgrund der vertraglichen Verpflichtung zur Sanierung eine öffentlich-rechtliche Sanierungsverpflichtung des Verkäufers übernimmt. Dies setzt voraus, dass die Sanierungsverpflichtung bereits in der Person des Verkäufers entstanden ist. Liegt ein sogenannter Sanierungsbescheid gegenüber dem Verkäufer bei Bescheid des Kaufvertrags vor und verpflichtet sich der Käufer zur Sanierung, übernimmt der Käufer damit die Sanierungsverpflichtung des Verkäufers. Die Gegenleistung und dementsprechend auch die Grunderwerbsteuer erhöhen sich somit.

Entscheidend ist allein, ob auf Seiten des Verkäufers bereits eine Sanierungsverfügung der zuständigen Behörde vorliegt.

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6. Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung

[ID:20091006]

Sofern Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, sind Sie grundsätzlich umsatzsteuersteuerrechtlich als Unternehmer zu berücksichtigen. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird ausnahmsweise dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen einer anderen rechtlich selbstständigen Person (Organträger) eingegliedert ist (sogenannte Organschaft).

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr hinsichtlich der Frage, ob die Anordnung einer Zwangsverwaltung und einer anschließenden Zwangsversteigerung die umsatzsteuerliche Organschaft beendet, folgendes entschieden:

Ein Steuerpflichtiger vermietete ein Grundstück an seine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Durch eine amtsgerichtliche Entscheidung wurde eine Zwangsversteigerung angeordnet und dem Steuerpflichtigen untersagt, das Grundstück zu verwalten und zu nutzen.

Mit einer solchen Anordnung entfällt nach Auffassung des BFH die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.