Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Wahl der Einnahmen-Ãœberschuss-Rechnung nach Ablauf des Gewinner-mittlungszeitraums
Die Gewinneinkünfte (Einkünfte Land- und Forstwirtschaft, gewerbebetreibende und selbstständige Tätigkeit) sind grundsätzlich durch Betriebsvermögenvergleich zu ermitteln (§ 4 Abs. 1 EStG u. § 5 EStG).
Ausgenommen hiervon sind Freiberufler und Unternehmer, die nach Handelsrecht nicht buchführungspflichtig sind und bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreiten. In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht, den Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zu ermitteln. Die Wahlrechtsausübung erfolgt durch die tatsächliche Behandlung der Geschäftsvorfälle.
Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass mit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz und einer laufenden Buchführung die Entscheidung für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr festgestellt, dass erst mit Erstellung eines Jahresabschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Bilanzierung gewählt worden ist.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten nach Erstellung eines Abschlusses nicht mehr möglich ist
2. Mietgebäudefinanzierung: Darlehenszinsen für Lebensversicherungen
Finanzierungskosten zur Anschaffung von Immobilien, die vermietet werden, können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr bestätigt, dass Zinsaufwendungen für Darlehen, mit denen die Prämien von Lebensversicherungen bezahlt werden, steuerlich geltend gemacht werden können, sofern mit den Lebensversicherungen die Tilgung des Grundstücksanschaffungsdarlehens erfolgen soll.
Im Urteilsfall sind für die Tilgungen dieses Darlehens diverse Lebensversicherungen abgeschlossen worden, die ebenfalls mit Darlehen finanziert wurden, die zu jährlichen Zinsaufwendungen von mehreren tausend Euro geführt haben.
Während die Versicherungsprämien zum privaten Bereich gehören, sind die Zinsen zur Finanzierung der Prämien steuerlich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass die Lebensversicherungen Bestandteil des einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Vermietungsobjekte sind.
3. Buchführungspflichten für Einzelkaufleute und bei Rechnungslegungspflichten für Gesellschaften
Jeder Kaufmann mit einem Gewerbebetrieb ist nach bisherigem Recht verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss, d. h. eine Bilanz, zu erstellen (§§ 238, 242 HGB).
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist eine Erleichterung hinsichtlich der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt worden. Danach sind Einzelkaufleute, nicht jedoch Personen- oder Kapitalgesellschaften, von dieser Verpflichtung befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000,00 € Umsatzerlöse und 50.000,00 € Jahresüberschuss erzielen.
Im Fall der Neugründung gilt dies bereits, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden. Liegen die Voraussetzungen vor, können Einzelkaufleute ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Unter Berücksichtigung von § 141 der Abgabenordnung liegt bei einer handelsrechtlichen Befreiung regelmäßig auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht vor. Zu beachten ist allerdings, dass in den steuerlichen Vorschriften statt des Begriffs „Jahresüberschuss“ der Begriff „Gewinn“ verwendet wird. Unterschiede können sich somit aufgrund besonderer steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften ergeben, z. B. durch die Berücksichtigung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben. Bei Vorliegen einer handelsrechtlichen Befreiung ist daher gegebenenfalls zusätzlich zu prüfen, ob auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht gegeben ist, da ansonsten eine Steuerbilanz erstellt werden muss.
Die gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre erstellt werden.
Für Kapitalgesellschaften und bestimmte GmbH & Co.KGs galten schon bisher erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Rechnungslegung. Allerdings bestehen hiervon – je nach Größe des Unternehmens – Ausnahmen, z. B. kleine Gesellschaften brauchen keinen Lagebericht und nur einen verkürzten Anhang zu erstellen sowie keine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sind die Grenzen für die Bestimmung der Größenklassen angehoben worden:
Die Zuordnung zu einer Größenklasse ergibt sich, wenn mindestens zwei Größenmerkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen erfüllt sind. Die Anhebung der Größenmerkmale gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre erstellt werden.
4. Umqualifizierung von landwirtschaftlichen Einkünften
Sofern in einer auf dem Hof befindlichen Verkaufsstelle neben eigenen landwirtschaftlichen Produkten auch zugekaufte Produkte abgesetzt werden, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbstständiger Gewerbebetrieb, sofern der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500,00 € nachhaltig übersteigt.
In dem zu beurteilenden Fall ging es darum, zu klären, ob Einnahmen aus einem Hofladen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn dort neben den landwirtschaftlichen Eigenerzeugnissen auch Handelswaren an den Endverbraucher verkauft werden. Im Streitfall wurden neben selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkten auch zugekaufte Handelswaren in einem Ladengeschäft auf der Hofstelle (Hofladen) direkt an die Endverbraucher verkauft. Die übrigen Erzeugnisse wurden ab Hofstelle an Wiederverkäufer bzw. weiterverarbeitende Betriebe veräußert. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte aus dem Betrieb des Hofladens aufgrund des erheblichen Zukaufs von Handelswaren nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien.
Der Hofladen wurde als selbstständiger Gewerbebetrieb angesehen und hierfür wurde Gewerbesteuer berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Ansicht, dass der Hofladen im Streitfall unselbstständiger Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist und die daraus erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.
Zur Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) zählt neben der Erzeugung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Produkte auch deren Vermarktung. Der Verkauf selbstgewonnener landwirtschaftlicher Erzeugnisse ab Hof ist demgemäß stets Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion. Werden in dem Hofladen allerdings neben den Eigenerzeugnissen auch zugekaufte Produkte abgesetzt, so führt dies unter gewissen Voraussetzungen zur Entstehung eines selbstständigen Gewerbebetriebes.
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes hat der BFH neue Grenzen festgesetzt. Hiernach entsteht ein neben dem landwirtschaftlichen Betrieb tretender selbstständiger Gewerbebetrieb, sofern der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500,00 € im Wirtschaftsjahr „nachhaltig“ übersteigt. Ob eine nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen vorliegt, beurteilt sich nach den selben Kriterien, die der BFH auch in anderen Fällen des Strukturwandels im Bereich der Landwirtschaft zugrunde legt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem sofortigen und dem allmählichen Strukturwandel. Ein sofortiger Strukturwandel liegt vor, wenn die Überschreitung der Zukaufsgrenzen durch planmäßige Handlungen des Landwirts dauerhaft überschritten wird, z. B. durch langfristige Abnahmeverträge mit Lieferanten. Bei einem allmählichen Strukturwandel ist erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums von drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen. Damit wird der bisherige landwirtschaftliche Betrieb durch die Handelstätigkeit in zwei Betriebe, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb, aufgespalten.
Im zu beurteilenden Streitfall wurden die Grenzen zur Gewerblichkeit nicht überschritten. Die Verkaufstätigkeit im Hofladen hat deshalb zu landwirtschaftlichen Einkünften geführt.
5. Rentner
Ab dem Kalendermonat Oktober 2009 müssen Rentner voraussichtlich mit Kontrollen der Finanzämter rechnen. Eine ursprünglich angedachte Bagatellgrenze, bis zu der die Finanzverwaltung pauschal auf Nachforderungen verzichtet, wird es nicht geben.
Das Bundesfinanzministerium und die Länder haben sich auf ein spezielles Verfahren zur Auswertung der Mitteilung über Rentenbezüge geeinigt.
Seit 2005 müssen Rentner grundsätzlich mindestens 50 % ihrer Altersgelder versteuern. Durchschnittsrenten sind jedoch steuerfrei. Bei Zusatzeinkünften können aber auch Durchschnittrentner steuerpflichtig werden. Wer in diesen Fällen keine oder nur eine unvollständige Steuererklärung abgegeben hat, muss mit Nachzahlungen rechnen. Unklar ist, wie viele Betroffene es tatsächlich gibt. Nach bisherigen Schätzungen können es bis zu fünf Millionen sein.
Im Oktober 2009 bekommen die Finanzämter die Daten aus 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen zur Überprüfung. Darin sind alle Einnahmen aufgelistet, die Rentner seit 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten und aus privaten Leibrenten bekommen haben. Mit Hilfe dieser Mitteilungen können die Finanzämter feststellen, ob Rentner in den vergangenen Jahren ihre Steuern bezahlt haben oder nicht.
Rentner, die keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, sollen nach der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern angeschrieben werden. Bereits eingereichte Steuererklärungen sollen nach wechselnden Kriterien überprüft werden. Diese Kriterien sollen geheim gehalten werden, damit sich die Steuerbürger nicht auf das Prüfverhalten der Finanzämter einstellen können.
6. Agrardiesel
Der Bundesrat hat im Laufe des Kalendermonats Juli 2009 zugestimmt, dass der Diesel für die Landwirtschaft komplett ermäßigt wird und es keine Beschränkungen mehr gibt.
Die Bauern werden damit nach Angaben der Bundesregierung um rund 570 Millionen Euro entlastet. Die Länder forderten aber, dass die Entlastung nicht nur auf zwei Jahre befristet ist. Die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft müsse auf Dauer verbessert werden, heißt es in einer Entschließung der Länderkammer.
Der Steuersatz wird nicht noch weiter gesenkt, wie dies der Deutsche Bauernverband gefordert hatte. In vielen europäischen Ländern ist der Agrardiesel günstiger. Während die deutschen Landwirte über 25 Cent Steuer pro Liter zahlen, liegt der Satz z. B. in Frankreich nur bei 0,6 Cent pro Liter. Diesel wird in Deutschland normalerweise mit 47 Cent pro Liter besteuert. Die Bauern leiden unter der Wirtschaftskrise. Sie hatten für mehr Hilfen demonstriert. Milchbauern sehen sich wegen der niedrigen Milchpreise in Existenznot.
7. Kreditvergabe: Eigenkapitalquote entscheidet über das Rating
Die Eigenkapitalquote, d. h. die Höhe des Eigenkapitals an der Bilanzsumme, hat bei der Bonitätsbeurteilung durch die Kreditinstitute in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Unternehmen mit einer relativ hohen Eigenkapitalbasis haben es tendenziell leichter, die aktuelle Phase teurer Finanzierungsbedingungen zu überwinden.
Von 1998 bis 2007 ist die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen um 8 Prozentpunkte auf durchschnittlich ca. 25,5 % gestiegen.
Die Unternehmen verfügen jetzt über einen stärkeren Eigenkapitalpuffer als bei der letzten Rezession. Durch die aktuelle Krise gehen jedoch bei zahlreichen Unternehmen die zuvor aufgebauten Eigenkapitalanteile zurück. Zusätzlich kommt es durch die Erlösrückgänge zu Liquiditätsengpässen.
Für die Finanzierungsbedingungen der Unternehmen hat der Rückgang der Eigenkapitalanteile weitreichende Konsequenzen. Kreditinstitute setzen seit einigen Jahren bei Kreditvergabeentscheidungen vermehrt interne Ratingverfahren ein, bei denen die Eigenkapitalquote eine wichtige Rolle spielt.
Viele Unternehmen müssen jetzt in Bankverhandlungen eintreten, die eine geschwächte Ertrags- und Liquiditätslage aufweisen. Dabei treffen sie nicht selten auf Kreditinstitute mit erhöhter Risikosensitivität aufgrund der Basel II Regulierungen.
8. Bürgerentlastungsgesetz
Im Laufe des Kalendermonats Juli 2009 hat der Bundesrat dem Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 01.01.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung können ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Damit sind die Beiträge insoweit abziehbar, als die Versicherungsleistungen der Krankenversicherung dem Niveau einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung entsprechen.
Außerdem können auch Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Kinder ab 2010 erstmalig geltend gemacht werden. Gleiches gilt entsprechend für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner.
Ab 2010 sind dem Grunde nach folgende Beiträge abziehbar:
- Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit die Versicherungsleistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung liegen (dazu zählen also Mehrleistungen wie die Chefarztbehandlung und das Einzelbettzimmer)
- Risikolebensversicherungen
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Arbeitslosenversicherungen
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Lebensversicherungen (bei Laufzeitbeginn/Entrichtung des ersten Beitrages vor dem 31.12.2004)