Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch bei Verlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort weg
2.    Verluste durch „ortsübliche“ Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen
3.    Verdeckte Gewinnausschüttung: Vereinbartes Gehalt
4.    Zeitliche Grenze zur Wahl der Gewinnermittlungsart
5.    Bürger-Entlastungsgesetz
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch bei Verlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort weg

[ID:20090701]

Sofern zusätzlich zum Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt unterhalten wird, können gegebenenfalls damit zusammenhängende Aufwendungen wie z. B. Miete, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Als privat veranlasst angesehen und hieraus folgend nicht anerkannt wurde die doppelte Haushaltsführung bislang in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz zwar vom Beschäftigungsort weg verlegt, diese Wohnung aber als Zweitwohnung beibehält und von hieraus weiterhin seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.

Mit Urteil vom 05.03.2009 ist dieser Auffassung der Bundesfinanzhof nunmehr entgegengetreten und hat entschieden, dass ein Haushalt generell dann beruflich veranlasst ist, wenn er genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz zu erreichen.

Nach Auffassung des Gerichtes gilt dies auch dann, wenn der Haupthausstand oder der Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung als Zweitwohnung benutzt wird. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven unterhalten.

Unerheblich sei auch, ob schon eine hinreichend lange Frist zwischen Wegverlegung der Familienwohnung und Neubegründung des zweiten Haushaltes verstrichen sei.

Den Ausführungen des Bundesfinanzhofes folgend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung weiterhin entscheidend ist, dass der Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes, d.h. am Haupthausstand, liegt.

Dies spielt insbesondere eine Rolle bei Nichtverheirateten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Ein Indiz für einen „Familienhaushalt“ kann z. B. die Geburt eines gemeinsamen Kindes sein, wenn der Familienwohnsitz im zeitlichen Zusammenhang damit begründet wird.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Verluste durch „ortsübliche“ Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen

[ID:20090702]

Probleme bei der steuerlichen Beurteilung der Vermietung von Ferienwohnungen treten insbesondere in den Fällen auf, weil eine durchgängige ganzjährige Vermietung an Feriengäste häufig nicht möglich ist und das Finanzamt die Leerstandszeiten zum Anlass nimmt, die Einkunftserzielungsabsicht in Frage zu stellen und entsprechende Verluste nicht anzuerkennen.

In solchen Fällen hat der Vermieter grundsätzlich im Rahmen einer Prognoseprüfung darzulegen, dass er die Absicht hat, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dabei ist ein Prognosezeitraum von regelmäßig 30 Jahren zugrunde zu legen.

Nur sofern die Vermietungstätigkeit zu einem Totalüberschuss führen kann, sind die vorübergehenden Verluste anrechenbar. Ein Totalüberschuss kann sich insbesondere durch sinkende Schuldzinsen im Laufe des Prognosezeitraums ergeben.

Eine derartige aufwendige Prognoseprüfung ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dann nicht erforderlich, wenn die Vermietungszeiten der betroffenen Ferienwohnung nicht wesentlich, d. h. weniger als 25 % unter den ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen liegen. In diesem Fall sind auch die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vermieter die Feststellungslast für die „ortsüblichen Vermietungszeiten“ trägt. Dies bedeutet, sofern sich ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellen lassen, z. B. wenn offizielle bzw. repräsentative Belegungszahlen fehlen, kann die Einkunftserzielungsabsicht nicht anders als durch eine Totalüberschuss-Prognose dargelegt werden.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Verdeckte Gewinnausschüttung: Vereinbartes Gehalt

[ID:20090703]

Wird einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Nach Einschätzung des Finanzgerichtes München ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Erforderlich ist zumindest, dass die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

Nur ein im Voraus vereinbarter Vertrag kann die verdeckte Gewinnausschüttung verhindern.

Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen. Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, kann die Leistung in der Regel nur durch eine Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Bei einer Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres würde ein Dritter rechtliche Schritte einleiten.


Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25%, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält.

Sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, gilt das so genannte Teileinkünfteverfahren. Hiernach sind 60% der Gewinnausschüttung steuerpflichtig.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Zeitliche Grenze zur Wahl der Gewinnermittlungsart

[ID:20090704]

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entfällt nach Auffassung des BFH erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (BFH, Urteil vom 19.03.2009 – IV R 57/07, veröffentlicht 17.06.2009).

Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen. Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln.

Nach bisheriger Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung ist man davon ausgegangen, dass, sofern der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet, diese maßgebend ist. Mit dem Urteil vom 19.03.2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Bürger-Entlastungsgesetz

[ID:20090705]

In zweiter und dritter Lesung hat der Bundestag am 19.06.2009 dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung zugestimmt. Neben der verbesserten Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen darüber hinaus auch die Unternehmen weiter entlastet werden. So wird u. a. die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) bundeseinheitlich geregelt.

Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von 250.000,00 € gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern, befristet bis zum 31.12.2009, 500.000,00 €. Nunmehr gilt ab 01.07.2009 die einheitliche Umsatzgrenze von 500.000,00 € für alle Unternehmen, jedoch zunächst befristet bis zum 31.12.2011.

Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss bei der Ist-Besteuerung die Steuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Die Anhebung der Umsatzgrenze führt zu einmaligen Mindereinnahmen von 1,7 Mrd. € im Kalenderjahr 2009, darüber hinaus entfallen ab dem Kalenderjahr 2010 Mehreinnahmen von ca. 250 Mio. € aus dem geplanten Wegfall der Sonderregelung für die neuen Bundesländer.