Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abwrackprämie
2.    Verbraucherschutz: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen
3.    Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
4.    Reform des Kontopfändungsschutzes
 

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1. Abwrackprämie

[ID:20090501]

Die Fraktionen der CDU und SPD wollen aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Anträgen für die Pkw-Abwrackprämie das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ ändern.

Mit dem Entwurf eines Änderungsgesetzes soll das Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage einmalig von 1,5 auf 5 Milliarden Euro aufgestockt werden. Somit würde sich das Fördervolumen des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ von 16,9 auf 20,4 Milliarden Euro erhöhen. Das Finanzministerium soll in diesem Zusammenhang auch zur Aufnahme höherer Kredite befugt werden.

Ziel des Programms sei es, den Verkauf von Neu- oder Jahreswagen mit Hilfe einer Umweltprämie von 2.500,00 € zu fördern. Damit könne der Nachfrageeinbruch gedämpft und der Industrie geholfen werden, Arbeitsplätze zu erhalten. Zum 07.04.2009 hätten dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etwa 1,2 Millionen Anträge vorgelegen. Damit sei das ursprünglich veranschlagte Fördervolumen schon mehr als ausgeschöpft.

Aus dem Gesetzentwurf geht weiter hervor, dass für alle Reservierungsanträge bis 31.12.2009 eine Frist von sechs Monaten gilt. Die Zulassung von Neu- oder Jahreswagen, für die es die Prämie gibt, müsse innerhalb von sechs Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft erfolgen. Spätestes Datum für die Zulassung eines Neufahrzeuges ist der 30.06.2010.

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2. Verbraucherschutz: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen

[ID:20090502]

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkassen-AGB zur Festsetzung und zum Ausweis von Entgelten Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und deswegen gemäß § 307 BGB unwirksam sind.

Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der Sparkassen-AGB lautet wie folgt: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert“.

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass Klauseln wie diese es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt und halten nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach  § 307 BGB nicht stand.

Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, da die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Somit werde es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Entsprechendes gilt für das in der Klausel enthaltene einseitige Zinsanpassungsrecht der Sparkassen. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Somit muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen (BGH-Urteil vom 21.04.2009).

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3. Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

[ID:20090503]

Das Bundeskabinett stimmte am 22.04.2009 dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) in der vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Fassung zu.

Mit dem Gesetz soll die Umsetzung der von der OECD entwickelten Standards zu Transparenz und umfassendem Auskunftsaustausch in Steuersachen gefördert und die Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörden bei Geschäftsbeziehungen in unkooperativen Staaten verbessert werden. Hierdurch sollen Steuerflucht und Steuerhinterziehung erschwert werden.

Die Bundesregierung soll die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, die vorsieht, dass derjenige, der Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch nicht einhält, künftig erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen hat. Sofern er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, können ihm z. B. der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt bleiben.

Zwar ist die sogenannte „schwarze Liste“ der OECD, die Staaten und Gebiete ausweist, die die OECD-Standards nicht akzeptieren, derzeit leer, weil zuletzt auch Costa Rica, Malaysia, die Philippinen und Uruguay die OECD-Standards zum Auskunftsaustausch akzeptiert haben. In Europa gibt es jedoch ebenso wie weltweit noch Länder und Gebiete, die ihre Zusagen erst noch umsetzen müssen. Solange die entsprechenden Standards noch nicht umgesetzt wurden, bestehen die Bedingungen, die die Steuerhinterziehung begünstigen, fort und nicht nur Deutschland, sondern auch zahlreichen anderen Länder, gehen erhebliche Summen an Steuergeldern für das Gemeinwohl verloren. Hierdurch ermöglicht der Gesetzesentwurf deutlich verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörde.

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4. Reform des Kontopfändungsschutzes

[ID:20090504]

Am 23.04.2009 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Voraussichtlich wird das sogenannte „P-Konto“ Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen: 985,14 € pro Monat). Es kommt nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Somit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

Nach der bisherigen Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie z. B. Miete, Nebenkosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, benötigt der Schuldner in sehr vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Sehr häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.