Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturen
2.    Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung
3.    Konjunkturpaket II
4.    Werbungskosten für eine Wohnung bei Leerstand
5.    Grundsteuererlass
 

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1. Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturen

[ID:20090301]

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen seine bisherige Rechtsauffassung hinsichtlich der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bestätigt. Nach Auffassung des BGH ist eine Klausel unwirksam, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen. Nach Ansicht des BGH ist eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht (BGH Urteil vom 18.02.2009).

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie im Urteilsfall zum Anstrich der Loggia führte zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter (BGH Urteil vom 18.02.2009).

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2. Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung

[ID:20090302]

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.

Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei der Gestattung der Ist-Besteuerung um einen begünstigenden sonstigen Verwaltungsakt und die Soll-Besteuerung der gesetzliche Regelfall ist, steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, von der Gestattung keinen Gebrauch zu machen und ohne weiteres zur Soll-Besteuerung zurückzukehren. Hierfür ist nach Auffassung des Senats weder ein Antrag des Steuerpflichtigen noch eine Erlaubnis des Finanzamtes erforderlich (BFH Urteil vom 10.12.2008, veröffentlicht 18.02.2009).

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3. Konjunkturpaket II

[ID:20090303]

Der Bundesrat hat am 20.02.2009 dem zweiten Konjunkturpaket zugestimmt. Die Länder machten sogleich jedoch deutlich, dass sie weitere Schritte zur Entlastung von Bürgern und Betrieben für zwingend erforderlich halten.

Um den finanziellen Bewegungsspielraum der Bürger zu vergrößern, sollten die geplanten steuerlichen Entlastungen in voller Höhe rückwirkend zum 01.01.2009 wirksam werden. Zudem sei schnellstmöglich eine strukturellere Form des Einkommensteuerrechts notwendig, die die Bürger spürbar entlastet und die kalte Progression deutlich abmildert.

Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Abschreibungsregeln für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Hinzurechnungsregeln für Zinsen und Mieten bei der Gewerbesteuer zu überprüfen. Notwendig sei auch eine Neuausrichtung der Zinsschranke und des Mantelskaufs. Diese Maßnahmen waren bereits vor zwei Jahren hinsichtlich der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen angesprochen worden. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen seien sie nunmehr umso dringlicher.

Desweiteren besteht ebenfalls bei den Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach Ansicht der Länder spezieller Handlungsbedarf. Im internationalen Vergleich schnitten deutsche Unternehmen insoweit schlecht ab. Der Bundesrat betonte, dass man das Ziel der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte durch die beschlossenen Maßnahmen nicht aufgeben darf.

Im Rahmen des sogenannten Konjunkturpaketes II sind insbesondere folgende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen vorgesehen:

  • Der Grundfreibetrag soll von derzeit 7.664,00 € rückwirkend zum 01.01.2009 auf 7.834,00 € und dann ab 01.01.2010 auf 8.004,00 € angehoben werden.
  • Der Eingangssteuersatz soll mit Wirkung vom 01.01.2009 von 15,0 % auf  14,0 % gesenkt werden. Der Steuertarif soll verändert werden, um die sogenannte kalte Progression (das Zusammenwirken von Lohnerhöhungen, Preissteigerungen und Progressionseffekten) zu mildern.
  • Kindergeldberechtigte erhalten für 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 € pro Kind. Diese 100,00 € werden in die Günstigerprüfung (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) einbezogen. Bei einem Ehepaar mit einem Kind ist diese Einmalzahlung deshalb wirkungslos, wenn 2009 das zu versteuernde Einkommen vor Abzug des Kinderfreibetrages 74.584,00 € übersteigt.
  • Der allgemeine paritätische Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll ab 01.07.2009 von 14,6 % auf 14,0 % reduziert werden. Der Arbeitgeber hat sodann 7,0 % und der Arbeitnehmer 7,0 % plus 0,9 % = 7,9 % zu tragen, so dass sich ein allgemeiner Gesamtbeitragssatz von 14,9 % ergibt.

Da das Gesetz erst zum 01.07.2009 in Kraft treten wird, können die Steuerentlastungswirkungen für das gesamte Jahr 2009 regelmäßig im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 erreicht werden.

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4. Werbungskosten für eine Wohnung bei Leerstand

[ID:20090304]

Aufwendungen für eine vermietete Wohnung können als Werbungskosten abgezogen werden. Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung sind nicht abzugsfähig. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer zur Veräußerung bestimmten Wohnung können ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn diese mit der Veräußerung zusammenhängen. Problematisch ist es vielfach zu entscheiden, wie Aufwendungen zu beurteilen sind, die in Zeiten des Leerstandes einer Wohnung nach Selbstnutzung oder Vermietung anfallen, wenn die Wohnung letztlich veräußert wird.

Eine tatsächlich erfolgte Veräußerung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Veräußerungsabsicht bereits mit der Beendigung der Nutzung einer Wohnung bestand. Alle Aufwendungen bis zur Veräußerung wären dann dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen und damit regelmäßig nicht abzugsfähig. Sofern jedoch zunächst die Absicht bestand, die Wohnung zu vermieten, wären bis zur Aufgabe dieser Absicht anfallende Aufwendungen als sogenannte vergebliche Werbungskosten zu berücksichtigen. In einer derartigen Situation ist es entscheidend, darzulegen, dass eine Vermietungsabsicht bestand, um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch Vermietungsanzeigen, Einschalten eines Maklers usw. geschehen. Der Bundesfinanzhof fordert hier den Nachweis oder die Glaubhaftmachung „nachhaltiger“ Vermietungsbemühungen. Eine endgültige Vermietungsabsicht sieht das Gericht dann nicht, wenn Indizien auf eine Verkaufsabsicht hinweisen, selbst wenn diese nur alternativ bestanden haben sollte.

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5. Grundsteuererlass

[ID:20090305]

Nach neuerer Rechtsprechung kommt ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern zum Beispiel auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Wohnung aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Nach der bisherigen Rechtslage hatte sich bereits ab einer Minderung des Rohertrages von 21,0 % ein Grundsteuererlass ergeben, der sodann proportional zur Ertragsminderung anstieg. Durch das Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die Vorschrift neu geregelt und den Grundsteuererlass reduziert. Hiernach kommt ein Erlass künftig erst ab einer Ertragsminderung von über 50,0 % in Betracht:

Minderung des Rohertrages um mehr als 50,0 % bis 99,0 %: Grundsteuererlass
25,0 %.

Minderung des Rohertrages um 100,0 %: Grundsteuererlass 50,0 %.

Diese Änderung gilt erstmalig für die Grundsteuer 2008.

Ein Grundsteuererlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vermieter dabei nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen muss. Es kann auch nicht von ihm verlangt werden, die Mietforderung soweit herunterzuschrauben, bis sich ein Mieter findet.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für 2008 ist bis zum 31.03.2009 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.