Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Einzelheiten zur Abwrackprämie
2.    Konjunkturpaket II
3.    Mindestlöhne für sechs weitere Branchen
4.    Elterngeld
5.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2009 beantragen
6.    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
7.    Lohnsteuerbescheinigungen
 

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1. Einzelheiten zur Abwrackprämie

[ID:20090201]

Seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wurden nunmehr Einzelheiten für die Auszahlung der Abwrackprämie für Altautos veröffentlicht. Hierdurch sollen die Bürger zum Kauf von Neuwagen animiert werden. Diese im Rahmen des Konjunkturpaketes II von der großen Koalition beschlossene Maßnahme sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro stellen eine Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge.
  • Stichtag ist der 14.01.2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/Verkauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.
  • Begünstigt sind natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
  • Der Altwagen muss mindestens neun Jahre alt sein, d. h. die Erstzulassung des Fahrzeuges muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.
  • Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro-IV-Norm erfüllen.
  • Jahreswagen ist ein Kraftfahrzeug, das längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
  • Die vorgesehene Verschrottung ist durch Verwertungsnachweis im Zeitraum vom 14.01. bis 31.12.2009 durch anerkannte Demontagebetriebe gemäß Altfahrzeugverordnung nachzuweisen.
  • Als Nachweise sind das Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes und der Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeuges auf den Antragsteller zu dokumentieren.
  • Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.
  • Durch entsprechende Ausformulierungen und der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Unter der Nr. 06196/90 84 70 werden weitere Fragen zur Abwrackprämie beantwortet.

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2. Konjunkturpaket II

[ID:20090202]

Der Koalitionsausschuss der großen Koalition hat sich im Laufe des Januar 2009 auf nachfolgend dargestellte Details des so genannten Konjunkturpaketes II geeinigt:

Einkommensteuersenkung

Im Rahmen der Einkommensteuerentlastungen sind zwei Schritte vorgesehen. Hierzu erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrages um 170,00 € auf 7.834,00 €, rückwirkend ab dem 01.01.2009. Die übrigen Tarifeckwerte werden ebenfalls ab dem 01.01.2009 um 400,00 € verschoben. Zur gezielten Entlastung der untersten Einkommen wird ab dem 01.01.2009 neben der Anhebung des Grundfreibetrages noch der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % gesenkt. Zusätzlich erfolgt ab dem Kalenderjahr 2010 eine weitere Anhebung des Grundfreibetrages auf dann 8.004,00 € und eine weitere Verschiebung der Tarifeckwerte um 330,00 €.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 01.06.2009 von 15,5 % auf 14,9 % gesenkt.

Familien-/Kinderbezogene Leistungen

Über die Familienkassen wird an einen Kindergeldbezieher eine Einmalzahlung, ein so genannter Kinderbonus, in Höhe von 100,00 € je Kind ausgezahlt. Es erfolgt keine Verrechnung mit den Bedarfssätzen der Bezieher von Sozialleistungen. Die Einmalzahlung wird bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet.

Die abgeleiteten Regelsätze für Kinder von SGB II und SGB XII werden stärker differenziert. Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren soll die Förderung von 70 % des Eckregelsatzes mit Wirkung zum 01.07.2009 erhöht werden.

Neuregelung Kfz-Steuer

Um die Kaufzurückhaltung zu mildern, hat die Bundesregierung in einem ersten Schritt mit dem Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung vom 05.11.2008 eine befristete Kfz-Steuer-Befreiung eingeführt. In einem zweiten Schritt wird sie so schnell wie technisch umsetzbar die gegenwärtige Kfz-Steuer auf eine emissionsbezogene Kfz-Steuer umstellen. Die Umstellung soll möglichst zum 01.07.2009 erfolgen.

Beschäftigungssicherung

Folgende Maßnahmen wurden seitens der großen Koalition beschlossen, um den Vorrang von Kurzarbeitern vor Entlassungen zu unterstützen.

Den Arbeitgebern werden in den Jahren 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit können den Arbeitgebern auf Antrag die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Die Antragstellung und das Verfahren werden vereinfacht. Der gesetzliche Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird bei 2,8 % stabilisiert. Dafür wird eine Ausgleichsverpflichtung des Bundeshaushaltes durch ein Gesetz festgelegt.

Rettungsschirm für Unternehmen

Gesunde Großunternehmen, die wegen der Zurückhaltung der Kreditinstitute zurzeit keine oder zu wenig Kredite bekommen, erhalten Bürgschaften vom Bund und Kredite von der bundeseigenen KFW-Bank.

Auch wenn mit diesen Maßnahmen vorübergehend die Staatsverschuldung steigt, hält die Bundesregierung an ihrem Ziel einer langfristig soliden Finanzpolitik fest. Zusammen mit den Ländern will sie deshalb noch in dieser Legislaturperiode eine „Schuldenbremse“ im Grundgesetz verankern.

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3. Mindestlöhne für sechs weitere Branchen

[ID:20090203]

Die Bundesregierung meldet, dass der Bundestag die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes verabschiedet hat. Damit würden Mindestlöhne in sechs weiteren Branchen eingeführt. Betroffen wären folgende Branchen:

Altenpflege, Abfallwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Großwäschereien, Weiterbildung und Bergbauspezialarbeiten.

Neben den sechs neuen Branchen gelten Lohnuntergrenzen bereits in Bauhaupt- und Nebengewerbe, für Gebäudereiniger und für Briefdienstleistungen.

Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 % erhalten das Angebot, in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen zu werden. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet den Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich zu machen. Das sei unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Sitz im In- oder Ausland habe. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Mindestlohntarifverträge ausnahmslos für alle in- und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verbindlich seien. Hierdurch werde gleichzeitig den Vorgaben des europäischen Rechts Rechnung getragen.

Das aus dem Kalenderjahr 1952 stammende Mindestarbeitsbedingungengesetz wird nach Meldung der Bundesregierung modernisiert. Es soll dann für die Wirtschaftszweige gelten, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges bundesweit weniger als 50 % der unter dem Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Ein dauerhaft einzureichender Hauptausschuss prüfe, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und entscheide, ob in diesem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Ein gesonderter Fachausschuss solle dann die konkrete Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien festlegen. Die Bundesregierung könne auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die von dem Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die festgesetzten Mindestarbeitsentgelte seien für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend und unabdingbar.

Nicht betroffen sind bestehende Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz für die Zeit ihres Bestehens sowie auch künftige Nachfolgetarifverträge. Aus Gründen des Vertrauensschutzes haben diese gegenüber den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten Vorrang.

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4. Elterngeld

[ID:20090204]

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat nunmehr in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um ein höheres Elterngeld zu beziehen.

Dem Urteil folgend schlossen weder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch das Steuerrecht aus, einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt vorzunehmen, nachdem sich die Höhe des Elterngeldes richtet. Insbesondere Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzen. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können, wie es beispielsweise hinsichtlich des gezielten Steuerklassenwechsels von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes enthalten ist.

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5. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2009 beantragen

[ID:20090205]

Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabeschonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2009 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldung bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,00 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000,00 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2009 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008 angemeldet und bis zum 10.02.2009 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2010 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2009 angerechnet.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlungen entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 14.04.2009 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt solange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

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6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

[ID:20090206]

Im Rahmen des Familienleistungsgesetzes wurden die Regelungen zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen geändert. Nunmehr sind einheitlich 20% der Aufwendungen begünstigt. Eine Steuerermäßigung kommt allerdings nur bis zu unterschiedlich Höchstbeträgen in Betracht.

Tabelle Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die geänderten Regelungen gelten erstmals für Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.

Unverändert ist zwingende Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass eine Rechnung erteilt wurde und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist.

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7. Lohnsteuerbescheinigungen

[ID:20090207]

Der Arbeitgeber hat nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2008 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren bis zum 28.02.2009 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bisher gilt auch für die Lohnsteuerbescheinigung 2008, dass der Arbeitgeber für die Datenübermittlung das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTin) des Arbeitnehmers verwendet.

Die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2009 soll dann die neue Identifikationsnummer das bisherige Ordnungsmerkmal ablösen. Bis auf weiteres kann allerdings die eTin-Nummer auch für Lohnsteuerbescheinigungen 2009 weiter verwendet werden.

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung.

Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat. Die Lohnsteuerkarten 2008, die sich noch im Besitz des Arbeitgebers befinden, können vernichtet werden (R 41 b Abs. 2 LStR).