Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Kirchensteuer bei privaten Kapitalerträgen ab dem Kalenderjahr 2009
2.    Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet
3.    Ausbildungsbonus eingeführt
4.    Kontoauszüge als Rechnungen
5.    Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung
6.    Sozialversicherungsbeiträge
 

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1. Kirchensteuer bei privaten Kapitalerträgen ab dem Kalenderjahr 2009

[ID:20081001]

Die Steuerpflicht von Kapitalerträgen wird ab dem Kalenderjahr 2009 durch die 25 %-ige Kapitalertragsteuer abgegolten. Um sicherzustellen, dass auch weiterhin Kirchensteuer auf Kapitalerträge anfällt, gelten ab dem Kalenderjahr 2009 insoweit neue Regelungen.

Die Kreditinstitute und andere Schuldner der Kapitalerträge behalten Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein und führen diese über die Finanzämter an die Kirchen ab. Da die im Abzugswege erhobene Kirchensteuer nicht mehr (wie die übrige Kirchensteuer) als Sonderausgaben abgezogen werden kann, vermindert sich als Ausgleich der Kapitalertragsteuersatz von 25 % auf 24,45 % (24,51 %). Von der sich so ergebenden Kapitalertragsteuer wird die Kirchensteuer ermittelt und ebenfalls neben dem Solidaritätszuschlag von den Kapitalerträgen einbehalten.

Voraussetzung ist, dass dieses Verfahren bei der Stelle, die die Kapitalerträge auszahlt, unter Angabe der Religionszugehörigkeit schriftlich beantragt wird. Bei gemeinsamen Konten von Ehegatten, die nicht der gleichen Kirchen angehören oder nicht beide kirchensteuerpflichtig sind, ist zusätzlich anzugeben, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge den Ehegatten zustehen, damit die Ermittlung der Kirchensteuer und die Zuordnung zu den Kirchen zutreffend erfolgen kann.

Sofern kein entsprechender Antrag auf Berücksichtigung der Kirchensteuer durch Steuerabzug gestellt wird, wird die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer später im Rahmen einer Veranlagung zur Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben. Dabei sind die einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen anzugeben. Es erfolgt nur eine Nacherhebung der Kirchensteuer und zwar auf Grundlage des geminderten Kapitalertragsteuersatzes von 24,45 %, bzw. 24, 51 %. Die tatsächlich im Wege des Steuerabzugs mit 25 % einbehaltene Kapitalertragsteuer ändert sich dadurch nicht.

Für Kapitalerträge, für die keine Kapitalertragsteuer einzubehalten oder die Steuerpflicht dadurch nicht abgegolten ist, z. B. private Darlehen, Darlehen des GmbH-Gesellschafters an die GmbH, wird die Kirchensteuer wie üblich als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Entsprechendes gilt wenn eine Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung beantragt wird, weil der persönliche Steuersatz geringer als 25 % ist.

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2. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet

[ID:20081002]

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten MoMiG soll das Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Die  Internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform der GmbH soll gestärkt und Missbrauchsfälle im Vorfeld der Insolvenz einer GmbH bekämpft werden. Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Gesetz unter anderem Folgendes vor:

  • Für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird ein vereinfachtes Gründungsverfahren unter Verwendung eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls vorgesehen.
  • Die Gründung von Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben wollen, wird dadurch erleichtert, dass die erforderliche Genehmigung keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das Handelsregister ist.
  • Das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird in vielen Punkten vereinfacht. So werden die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage erstmals im Gesetz geregelt und auf eine reine Differenzhaftung begrenzt. Bei Darlehen der GmbH an den Gesellschafter gilt das Auszahlungsverbot nicht, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Künftig gibt es daher keine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen.
  • Von der zunächst im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Absenkung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wird abgesehen.
  • n Zukunft wird es die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG n. F. geben. Diese sog. „Mini-GmbH“ stellt keine eigene Rechtsform dar, es gelten hierbei grundsätzlich auch in steuerlicher Hinsicht die Vorschriften des GmbH-Rechts. Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft  (haftungsbeschränkt)“ firmieren. Die Gründung der „Mini-GmbH“ kann ohne Stammkapital erfolgen. Gewinne dürfen jedoch nicht vollständig, sondern maximal zu ¾ an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses muss in einer Rücklage angespart werden, bis das übliche Mindeststammkapital einer GmbH i. H. von 25.000 Euro erreicht wird. Nach erreichen des Stammkapitals kann sie in eine GmbH umfirmiert werden.

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3. Ausbildungsbonus eingeführt

[ID:20081003]

Zum 1.9.2008 ist der sog. Ausbildungsbonus eingeführt worden. Hierdurch sollen Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen werden. Es sieht die Schaffung von befristeten Regelungen für den Ausbildungsbonus und die Berufseinstiegsbegleitung vor. Dies soll Arbeitgeber dazu veranlassen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für junge Menschen bereitzustellen, die bereits seit längerem einen Ausbildungsplatz suchen. Mit Hilfe der Berufseinstiegsbegleitung werden junge Menschen zudem besser individuell beim Übergang von Schule in Ausbildung unterstützt. Zusätzlich wird in Ausnahmefällen die Förderung einer zweiten Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe als Ermessensleistung ermöglicht. Nachfolgend haben wir Einzelheiten zum Ausbildungsbonus im Überblick zusammengefasst:

  • Voraussetzungen:
    Arbeitgeber haben einen Anspruch auf den Ausbildungsbonus, wenn sie auf einem zusätzlich angebotenen Ausbildungsplatz einen Altbewerber ohne Schulabschluss bzw. mit einem Sonder- oder einem Hauptschulabschluss ausbilden. Auch für die zusätzliche Ausbildung eines lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, der im Vorjahr oder früher die allgemeinbildende Schule verlassen hat, erhält der Arbeitgeber den Ausbildungsbonus. Darüber hinaus können Arbeitgeber den Ausbildungsbonus als Ermessensleistung erhalten, wenn sie einen zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplatz mit einem Altbewerber besetzen, der über einen mittleren Schulabschluss verfügt. Der Ausbildungsbonus kann auch für Auszubildende mit höheren Schulabschlüssen gezahlt werden, wenn sich diese bereits seit mehr als zwei Jahren erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Ausbildungsbonus zu erhalten, wenn sie einen Auszubildenden übernehmen, der seine Ausbildung wegen der Insolvenz, der Stilllegung oder der Schließung seines Ausbildungsbetriebes vorzeitig beenden musste. Voraussetzung dafür ist, dass die Vermittlung des Jugendlichen wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist.
  • Höhe:
    Der Ausbildungsbonus beträgt 4.000 Euro, 5.000 Euro bzw. 6.000  Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die erste Hälfte nach Ablauf der Probezeit, die zweite Hälfte nach Zulassung zur Abschlussprüfung.
  • Antragstellung.
    Bereits zum Start des neuen Ausbildungsjahres kann der jeweilige Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit den Ausbildungsbonus bewilligen.

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4. Kontoauszüge als Rechnungen

[ID:20081004]

Sofern ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z. B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu. Dieser Kontoauszug stellt eine Rechnung dar.

Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen keine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG dar, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt.

Ergänzend gilt, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

In den meisten Fällen enthält der Kontoauszug lediglich den Namen des Leistungsempfängers. Die Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht aufgeführt. Die genaue Anschrift lässt sich in der Regel jedoch aus den übrigen vorhandenen Unterlagen herbeibringen (§ 31 UStDV).

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5. Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung

[ID:20081005]

Hinsichtlich der Rückstellungsbildung für betriebliche Mehrsteuern aufgrund der Steuerfahndungsprüfung lässt sich der Beschluss des Finanzgerichts München (13 V1130/08 vom 17.7.2008) wie folgt zusammenfassen:

Sofern Einlagen bzw. ihre Herkunft geprüft werden, ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.

Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern zu rechnen hat. Dies ist der Fall mit dem Beginn der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahmen der Steuerfahndung.

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6. Sozialversicherungsbeiträge

[ID:20081006]

Die Sozialversicherung wird voraussichtlich ab 2009 teurer. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen um rund 2 Prozent. Gleichzeitig sorgt der Gesundheitsfonds dafür, dass die Gesamtbelastung durch die Sozialversicherung wieder bei über 40 Prozent liegen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird voraussichtlich um monatlich 100 Euro auf 5.400 Euro (alte Bundesländer) bzw. um 50 Euro auf 4.550 Euro (neue Bundesländer) steigen.

In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 3.675 Euro pro Monat. Gleichzeitig wird der durchschnittliche Beitragssatz aufgrund des ab 2009 eingeführten Gesundheitsfonds wahrscheinlich auf mindestens 15,5 % steigen.

Sofern im November tatsächlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 % oder mehr festgelegt wird, steigt die Gesamtbelastung durch die Sozialversicherung wieder auf über 40 % an. Offen ist derzeit noch, ob der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinken wird.