Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund der Abgeltungssteuer 2009
2.    Kleinere Mängel im Fahrtenbuch führen nur zu teilweiser Nichtanerkennung
3.    Veräußerung privater Vermögensgegenstände
4.    Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben
5.    Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen so genannten abgekürzten Vertragswerks (Drittaufwand)
6.    Aktionsprogramm Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt der Bundesregierung
7.    Steuerbürokratieabbaugesetz
8.    Pendlerpauschale
 

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1. Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund der Abgeltungssteuer 2009

[ID:20080801]

Durch das Unternehmen Steuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 wird eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zum 01.01.2009 eingeführt. Dabei werden der Sparerfreibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR (1.602 EUR für Verheiratete) zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 EStG).

Das BMF hat mit Schreiben vom 02.07.2008 – IV C 1 – S  2056/0 das neue Muster des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, bekannt gegeben. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und / oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bereits vor dem 01.01.2009 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erteilte Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit behalten. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Kalenderjahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.

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2. Kleinere Mängel im Fahrtenbuch führen nur zu teilweiser Nichtanerkennung

[ID:20080802]

Bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen auch privat nutzen, kann der steuerliche geldwerte Vorteil anstelle der so genannten 1 % - Regelung anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist die Führung eines Fahrtenbuchs, in dem die zu erfassenden Fahrten zeitnah, fortlaufend und vollständig wiedergegeben werden.

Der BFH hat nunmehr in einem Urteil vom 10.04.2008 entschieden, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen. Kleinere Mängel führen demzufolge nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 % - Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind, es unverhältnismäßig ist wegen geringer Mängel des Fahrtenbuchs die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. § 8 Satz 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.

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3. Veräußerung privater Vermögensgegenstände

[ID:20080803]

Bei der Veräußerung privater Vermögensgegenstände erzielte Gewinne sind steuerpflichtig, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von einem Jahr (bei Grundstücken zehn Jahre) liegen (§ 23 Abs. 1 EStG).

Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass dies nicht für Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs gilt. Der Bundesfinanzhof hat nun anders entschieden und den Verkauf eines privaten PKW innerhalb eines Jahres als im Rahmen von § 23 EStG steuerpflichtiges Geschäft angesehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Beurteilung in der Regel vorteilhaft sein kann, denn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs werden meistens Verluste erzielt. Diese können zwar nicht mit allen anderen positiven Einkünften verrechnet werden, aber sodann mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften.

Grundsätzlich gilt diese Verrechnungsmöglichkeit auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, wenn Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere innerhalb eines Jahres erfolgen und deshalb eine Steuerpflicht eintritt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei Erwerb von Aktien ab 2009 Veräußerungsgewinne auch dann steuerpflichtig sind, wenn die Veräußerung später als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt. Es liegen dann begrifflich auch keine so genannten Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 EStG mehr vor, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zum Ende des Jahres 2008 entstehende Spekulationsverluste können im Rahmen einer Übergangsregelung gleichwohl noch bis zum Jahr 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.

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4. Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben

[ID:20080804]

Mit Schreiben vom 21.07.2008 hat das BMF für Körperschaftsteuerguthaben unter 1.000 EUR eine Billigkeitsregelung bei der Auszahlung erlassen.

Durch eine Änderung der einschlägigen Vorschriften wurde in 2006 das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Danach erfolgt die Auszahlung grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend 30.09.2008. Nun hat das BMF festgelegt, dass das Guthaben in einer Summe auszuzahlen ist, wenn der festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens 1.000 EUR nicht übersteigt. Diese Billigkeitsregelung gilt für Guthaben gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 und 3 KStG.

Erhöht sich der Anspruch in den oben genannten Fällen später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 EUR ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 EUR übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen.

Ein höherer übersteigender Betrag ist nach § 37 Abs. 6 Satz 1 KStG auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums zu verteilen.

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5. Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen so genannten abgekürzten Vertragswerks (Drittaufwand)

[ID:20080805]

Das BMF hat mit Schreiben vom 07.07.2008 zur Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in den Fällen des so genannten abgekürzten Vertragswerks (Drittaufwand) Stellung genommen.

Das BMF-Schreiben basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Der BFH hatte entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrages beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Mutter des Klägers um dessen vermietete Wohnung gekümmert. Als eine langjährige Mieterin des Klägers starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Kläger machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend und wurde vom BFH hierin bestätigt.

Durch das BMF-Schreiben wird festgestellt, dass diese Grundsätze von der Finanzverwaltung anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem BMF zur Folge eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragwegs bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Miet- und Pachtverträge weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Durch das neue BMF-Schreiben vom 07.07.2008 wird das bisherige vom 09.08.2006 aufgehoben.

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6. Aktionsprogramm Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt der Bundesregierung

[ID:20080806]

Die Bundesregierung will weiter die Schwarzarbeit bekämpfen und hat in diesem Zusammenhang in das Aktionsprogramm „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ folgende Maßnahme als Teil des Gesetzespaketes aufgenommen. Demzufolge sollen nach dem Willen der Bundesregierung in Registrierkassen im Einzelhandel und in der Gastronomie, sowie die Zähler im Taxi mit einem Chip aufgestattet werden, der Manipulationen nachweisbar macht.

Neben Registrierkassen und Taxametern sind auch Waagen mit Registrierkassenfunktion betroffen. Nach dem derzeitigen Plan müssen die Geräte spätestens im Jahr 2013 mit der neuen Technik ausgestattet sein. Die Kosten dafür gibt der Gesetzentwurf mit 50 EUR pro Registrierkasse, Waage mit Registrierkassenfunktion oder Fahrpreisanzeige, bzw. Wegstreckenzähler mit Registrierkassenfunktion an.

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7. Steuerbürokratieabbaugesetz

[ID:20080807]

Das Bundeskabinett hat am 23.07.2008 das „Steuerbürokratieabbaugesetz“ beschlossen. Damit sollen die Unternehmen unter anderem verpflichtet werden, ab 2011 alle Steuererklärungen auf elektronischem Wege abzugeben.

Weitere Maßnahmen des geplanten Gesetzes sind unter anderem:

  • Das ELSTER-Verfahren wird weiterentwickelt: Zukünftig sollen bestimmte begleitende Belege (Spendenbescheinigungen, Bescheinigungen für Vermögenswirksame Leistungen und Bescheinigungen für Riesterverträge) ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Eine Erweiterung auf andere Belege ist beabsichtigt.
  • Im Fall von offenen BFH-Verfahren zu einfach-gesetzlichen Rechtsfragen wird die Verwaltung künftig die Steuer vorläufig festsetzen. Dies soll rechtswahrende Einsprüche überflüssig machen.
  • Die Schwellenwerte für monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen werden angehoben.
  • Prüfungen in Betrieben können künftig von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträgern zeitgleich durchgeführt werden.

In den Bundestag geht das Steuerbürokratieabbaugesetz im Herbst dieses Jahres.

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8. Pendlerpauschale

[ID:20080808]

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr den von vielen mit Spannung erwarteten Verhandlungstermin in Sachen Pendlerpauschale bekannt gegeben. Die mündliche Verhandlung findet demnach am Mittwoch, den 10.09.2008 vor dem 2. Senat in Karlsruhe statt. Die Entscheidung wird noch in diesem Jahr erwartet.

Die vorliegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht nicht vereinbar.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 01.01.2007 geltenden Vorschrift ordnete der Gesetzgeber an, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind, lediglich Fahrtaufwendungen ab dem 21 Entfernungskilometer können noch „wie Werbungskosten“ abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung besteht auch für Freiberufler und Gewerbetreibende.