Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Pflegeversicherung: Neuer Beitragssatz
2.    Private Kapitalerträge ab 2009
3.    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug
4.    Zuwendungsbestätigungen
5.    Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen
6.    Grunderwerbsteuer
 

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1. Pflegeversicherung: Neuer Beitragssatz

[ID:20080601]

Ab dem 01.07.2008 wird durch eine Gesetzesänderung der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von derzeit 1,7% auf 1,95% angehoben. Hieraus folgend erhöht sich der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,125%.

Wie bisher gilt für kinderlose Versicherungspflichtige ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25%, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind und nach dem 31.12.1939 geboren wurden. Der Beitragszuschlag ist von den Versicherten allein zu tragen.

Für Kinderlose ergibt sich somit ab dem 01.07.2008 ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 2,2%.

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2. Private Kapitalerträge ab 2009

[ID:20080602]

Ab dem 01.01.2009 unterliegen Kapitalerträge im Privatvermögen grundsätzlich einem einheitlichen Einkommensteuersatz in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. In der Regel wird die Steuer durch einen gleich hohen Kapitalertragsteuerabzug von Kreditinstituten, Banken usw. einbehalten und ist somit abgegolten.

Für Zinsen aus Bankguthaben usw. bedeutet dies ab dem Kalenderjahr 2009 häufig eine geringere Steuerbelastung. Für Erträge, die bisher dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben, steigt dagegen die Einkommensteuerbelastung. Im Anhang werden die Belastungen anhand beispielhafter Einkommensteuersätze dargestellt.

Zinserträge, die im Betriebsvermögen anfallen, werden künftig regelmäßig höher besteuert als im Privatvermögen. Bei Kapitalgesellschaften liegt dies insbesondere an der Gewerbesteuer, die eine zusätzliche Belastung darstellt. Hier ist ggf. zu prüfen, ob Zinseinkünfte z. B. durch eine entsprechende Ausschüttungspolitik in den Privatbereich verlagert werden können.

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt der regelmäßig höhere persönliche Einkommensteuersatz. Die Gewerbesteuerbelastung wird größtenteils durch die Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz ausgeglichen. Durch Entnahme der liquiden Mittel kann ggf. eine günstigere Besteuerung der Zinserträge erreicht werden.

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3. Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

[ID:20080603]

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter anderem, dass eine Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Für so genannte Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis 150,00 €) sind die Erleichterungen gemäß § 14 a UStG, § 33 UStDV zu berücksichtigen.

Fehlende Angaben können grundsätzlich nachgeholt und falsche Rechnungsangaben können berichtigt werden. Allerdings ist ein Vorsteuerabzug solange unzulässig, bis alle erforderlichen Angaben richtig und vollständig vorhanden sind.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend machen will, die Feststellungslast dafür trägt, dass z. B. der in der Rechnung angegebene Sitz des Lieferanten auch tatsächlich bestanden hat.

Er hat sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzuges sind ebenfalls die ausreichende Leistungsbeschreibung sowie die Angaben zum Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung zu überprüfen. Stimmen diese Angaben nicht, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.

Der Vorsteuerabzug bleibt dagegen regelmäßig auch dann erhalten, wenn die Steuernummer, die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Rechnungsnummer unrichtig ist.

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4. Zuwendungsbestätigungen

[ID:20080604]

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingeführt. Hierbei wurde die Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Geld. und Sachspenden für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern angehoben. Des Weiteren wurde die Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sog. Kleinspenden auf 200,00 € erhöht. Bei Zuwendungen bis zu diesem Betrag reicht der Überweisungsbeleg des Kreditinstituts als Nachweis aus. Bei höheren Spendenbeträgen ist weiterhin eine Zuwendungsbestätigung für die steuerliche Anerkennung notwendig.

Die Finanzverwaltung hat die Muster für die Zuwendungsbestätigungen ansprechend überarbeitet. Die neuen Zuwendungsbestätigungen sollen bereits rückwirkend seit dem 01.01.2007 gelten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn in der Übergangszeit bis zum 31.12.2008 noch die alten Bestätigungen verwendet werden.

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5. Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen

[ID:20080605]

Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung können als Werbungskosten auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dem Vermieter ein entsprechender Geldbetrag z. B. geschenkt worden ist, da die Mittelherkunft für die steuerliche Berücksichtigung unerheblich ist. Somit kann ein Dritter, z. B. Angehöriger, die entsprechenden Rechnungen für den Vermieter begleichen (abgekürzter Zahlungsweg).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung war anders der Fall zu beurteilen, wenn der Dritte den Reparaturvertrag im eigenen Namen abschließt und die entsprechenden Rechnungen begleicht. Diese Aufwendungen konnte der Vermieter demnach nicht als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung der Finanzverwaltung erneut widersprochen. Nach Auffassung der Richter ist die Mittelherkunft steuerlich unerheblich und somit müssen die Aufwendungen für eine vermietete Wohnung auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die entsprechenden Verträge von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossen und die geschuldeten Zahlungen von ihm erbracht werden. Im zu beurteilenden Fall hat die Mutter im Interesse Ihres Sohnes für die vermietete Wohnung die Verträge abgeschlossen und die Zahlungen geleistet.

Noch ist offen, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beibehalten wird. Zur Sicherstellung des Werbungskostenabzug ist daher bis auf Weiteres darauf zu achten, dass die einkunftserzielende Person, die entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend machen will, die Bestellung, Auftragserteilung bzw. den Vertragsabschluss im eigenen Namen durchführt.

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6. Grunderwerbsteuer

[ID:20080606]

Bei Erwerb eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude von einem Bauträger wird grundsätzlich der gesamte Kaufpreis, d. h. die Summe für den Grund und Boden und das zu errichtende Gebäude mit Grunderwerbsteuer (3,5%) belastet. Zu beachten ist, dass die Bundesländer, die den Grunderwerbsteuersatz selbst bestimmen können (z. B. Berlin 4,5%) dies gilt selbst dann, wenn Grundstücksverkäufe und Bauträger rechtlich verschiedene Personen und Bauauftrag und Kaufvertrag selbständige Verträge sind, es sich aber wirtschaftlich um einen einheitlichen Vorgang handelt, weil ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht.

Nach Auffassung eines Finanzgerichts bestehen diesbezüglich allerdings Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Europarecht. Da die Bauleistungen beim Bauträger zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, sieht das Gericht hinsichtlich des Gebäudes eine unzulässige Doppelbesteuerung und Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Das Gericht hat den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen Grunderwerbsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Bei Bezugnahme auf das anhängige Verfahren wird die Finanzverwaltung das Einspruchsverfahren ruhen lassen, bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat.