Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Besteuerung privater Kapitalerträge ab 2009
2.    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlung
3.    Steuerberatungskosten
4.    Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen
5.    Mietzahlungen an Angehörige
6.    Vorsteuerabzug bei Blockkraftwerken / Solaranlagen und Photovoltaikanlagen
 

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1. Besteuerung privater Kapitalerträge ab 2009

[ID:20080501]

Ab dem Kalenderjahr 2009 werden private Kapitalerträge (hiervon betroffen sind auch Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen und Wertpapiergeschäften) grundsätzlich nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen, sondern gemäß § 32 d EStG mit einem festen Steuersatz von 25%.

In den meisten Fällen wird die Steuer bereits an der Quelle, d.h. durch einen entsprechenden Kapitalertragsteuerabzug einbehalten. Die Steuer auf die Kapitalerträge ist somit abgegolten und der Empfänger braucht die Zinsen usw. nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Zu beachten ist, dass der feste Steuersatz nicht gültig ist, wenn Kapitalerträge im Rahmen betrieblicher Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit), aber auch bei Vermietung und Verpachtung anfallen. Insoweit gilt weiterhin der normale Steuertarif im Rahmen der jeweiligen Veranlagung. Als Anlage haben wir tabellarisch einen Überblick über die steuerliche Behandlung von privaten Kapitalerträgen und über die Ausnahmen vom Abgeltungsprinzip beigefügt.

(vgl. Anlage: Tabelle)

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2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlung

[ID:20080502]

Handwerkerleistungen im Haushalt können steuerlich nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Handwerkers abgesetzt werden. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Dies wurde nunmehr durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt nochmals bestätigt. Im Urteilsfall hat der Handwerker auf die Barzahlung bestanden und auch die entsprechende Barvereinnahmung schriftlich bestätigt. Zusätzlich wurde im Rahmen des Rechtsstreits durch den zuständigen Steuerberater des Handwerkers die ordnungsgemäße Verbuchung der erhaltenen Bareinnahme bestätigt.

Nach Auffassung des Finanzgerichtes hat das Finanzamt die beantragte Steuerermäßigung zu Recht verwährt. Nach dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 EStG setzt die Steuerermäßigung voraus, dass der Rechnungsausgleich durch Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Ausnahmen hiervon würden den Verwaltungsaufwand der Finanzverwaltung erhöhen und Manipulationsmöglichkeiten schaffen. Zudem verhindere eine Überweisung die Bezahlung durch Schwarzgelder. Das Finanzgericht führt weiter aus, dass durch die Differenzierung zwischen barer und unbarer Zahlungsweise der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird. Zudem liege im Ergebnis keine ungerechtfertigte Einschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit vor.

Anzumerken ist, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zugelassen hat.

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3. Steuerberatungskosten

[ID:20080503]

Mit Schreiben vom 14.04.2008 hat das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden angewiesen, alle Festsetzungen in Steuerbescheiden, die sich auf Steuerberatungskosten beziehen, nur noch vorläufig vorzunehmen.

Die Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist ab dem 01.01.2006 aufgehoben worden. Danach sind Steuerberatungskosten nur noch dann abzugsfähig, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte z. B. bei Vermietung und Verpachtung bzw. nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen.

Das Bundesfinanzministerium hat mit der nur vorläufigen Festsetzung von Steuerbescheiden bezüglich des Abzuges von Steuerberatungskosten nunmehr auf die Revision eines Steuerpflichtigen reagiert, der gegen die Neuregelung zuvor vor dem Finanzgericht geklagt hatte. Das Finanzgericht hielt die gegenwärtige Regelung für verfassungsgemäß und wies die Klage ab. Allerdings ließen die Richter die nun eingelegte Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Die nur vorläufige Festsetzung dient dazu, die Steuerbescheide bezüglich der Steuerberatungskosten offen zu halten. Somit bleibt der Finanzverwaltung die Möglichkeit die Steuerfestsetzungen nach einer endgültigen Klärung des Streits über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung noch zu ändern.

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4. Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen

[ID:20080504]

Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung gehören wie ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge oder andere Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu den Vorsorgeaufwendungen, die derzeit lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

Für den Bereich der Altersvorsorge hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2005 eine größere Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung mit jährlich steigenden Beträgen geschaffen. Die Anerkennung von Beiträgen von gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist allerdings weiterhin mit festen Höchstbeträgen gesetzlich geregelt. Hierbei zu beachten ist, dass die Höchstbeträge neben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch Beiträge zu Arbeitslosigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Aufwendungen für Kapitallebensversicherungen abgelten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung steuerlich nicht ausreichend erfasst werden, um den Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Insoweit sei die entsprechende steuerliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuordnung des Abzugs entsprechende Aufwendungen, auch für gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtige Steuerpflichtige, vorzunehmen und darin klarzustellen, welche Anteile eines Höchstbetrages für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Eine gesetzliche Regelung muss der Gesetzgeber jetzt bis spätestens Ende 2009 erlassen, da das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften mit Wirkung ab dem Jahr 2010 für ungültig erklärt hat. Somit gilt das bisherige Recht bis zum 31.12.2009 weiter.

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5. Mietzahlungen an Angehörige

[ID:20080505]

Unter Berücksichtigung der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 82/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 17.12.2007 dürfen ab sofort als Vergleichsmiete der untere Rahmen des örtlichen Mietspiegels als Referenzwert hinsichtlich der Vermietung an Verwandte angenommen werden, ohne das eine Kürzung der Werbungskosten durch das Finanzamt erfolgt.

Ausgangspunkt dieser Regelung ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2005.

Wird von Kindern, Eltern oder sonstigen Angehörigen mindestens 75% vom unteren Preis laut Mietspiegel verlangt, steht dem vollen Kostenabzug nichts im Wege.

Sodann bringen geringere Mieteinnahmen abzüglich sämtlicher Werbungskosten in vielen Fällen für den Vermieter Verluste, die sich mit anderen Einkunftsarten verrechnen lassen und somit zu einer Steuerersparnis führen. Sofern ein offizieller Mietvertrag abgeschlossen wird und monatlich mindestens 75% der ortsüblichen Mindestmiete gezahlt werden, untersucht das Finanzamt die Vereinbarung noch nicht auf Liebhaberei, so dass bei langfristig absehbaren Verlusten selbst das Minus steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Absetzbar sind ohne weitere Prüfung Schuldzinsen, Hausabschreibung und alle mit der vermieteten Einheit im Zusammenhang stehende Aufwendungen.

Sofern die Miete unter 75% liegt, gelingt der Steuerspareffekt ggf. soweit, sofern die Zahlung mindestens 56% vom unteren Niveau laut Mietspiegel beträgt und eine Überschussprognose zu den erwartenden Einnahmen und Ausgaben über 30 Jahre möglich ist. Sofern eine Überschussprognose unter Berücksichtigung der reduzierten Einnahmen sowie des vollen Werbungskostenabzuges per Saldo zu einem positiven Ergebnis gelangt, ist die Einkunftserzielungsabsicht nachgewiesen, sämtliche Aufwendungen und somit auch Anfangsverluste werden somit genauso anerkannt wie bei einer Miethöhe in Höhe von 75% und mehr.

Zu berücksichtigen ist allerdings ein Urteil des Finanzgerichtes München vom 10.07.2007. Zahlen Verwandte nur 68% der ortsüblichen Miete, können die Hausverluste nach der Auffassung des Finanzgerichtes nur anteilig bei der Steuer angesetzt werden. Ein voller Ansatz von Werbungskosten ergibt sich erst, sofern die Miete zumindest 75% beträgt. So empfiehlt es sich die Miete leicht anzuheben. Der Aufschlag von 5% führt somit zum Komplettabzug der Werbungskosten. Solche Mietanpassungen können allerdings nicht rückwirkend getroffen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert Angehörigenverträge erst ab Unterschriftsdatum für die Zukunft.

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6. Vorsteuerabzug bei Blockkraftwerken / Solaranlagen und Photovoltaikanlagen

[ID:20080506]

Das Finanzgericht Niedersachen hat entschieden, das die auf den Kaufpreis eines Blockheizkraftwerks entfallende Umsatzsteuer ein Hausbesitzer auch bei der Installation am selbst bewohnten Eigenheim sofort in voller Höhe erstattet bekommt. Nach dem Urteil wird ein Immobilieneigentümer zum Unternehmer, wenn er einen Teil der erzeugten Energie ins öffentliche Netz einspeist. Ausreichend ist die Einspeisung von 10% des Stroms an einen Energieversorger und die restliche Eigennutzung in Höhe von 90%. Es dürfen nur nicht mehr als 90% der erzeugten Energie selbst verbraucht werden.

Ähnlich sieht es beim Betrieb einer Solaranlage und Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Eigenheims aus. Auch in diesem Fall liegt eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor, wenn der erzeugte Strom zumindest teilweise und regelmäßig ins allgemeine Netz eingespeist wird. Dann ist ebenfalls der Vorsteuerabzug aus den Einbaukosten bzw. der Anschaffung zu gewähren, wenn der Stromversorger mindestens 10% der Leistung erhält. Der Investitionszuschuss des Fiskus auf die volle Umsatzsteuer aus den Installationskosten von Blockheizkraftwerken oder Solaranlagen/ Photovoltaikanlage wird erst über einen Zeitraum von zehn Jahren teilweise wieder rückgängig gemacht. Die Verwendung des Stroms für private Zwecke stellt anschließend einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, der sich nach den anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten richtet.

Zu beachten ist, sofern der erzeugte Strom neben dem Energieerzeugungsunternehmen auch an Mieter geliefert wird, ist das ein steuerpflichtiger Umsatz. Dies hat aber keinen Einfluss darauf, dass die Vermietung der Wohnung weiterhin steuerfrei bleibt.