Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Stellen verdeckte Gewinnausschüttungen steuerpflichtige Schenkungen dar?
2.    Jahresmeldungen
3.    Außergewöhnliche Belastungen
4.    PKW-Ãœberlassung an einen Arbeitnehmer
5.    Sonderausgabenabzug privater Krankheitskosten Pflegeversicherungsbeiträge verfassungswidrig – neue Regelung spätestens ab 2010
6.    Erbschaftsteuerreform
 

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1. Stellen verdeckte Gewinnausschüttungen steuerpflichtige Schenkungen dar?

[ID:20080401]

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zugunsten eines Gesellschafters bezeichnet man als verdeckte Gewinnausschüttung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wie z. B. überhöhte Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen oder unangemessene Geschäftsführergehälter. Soweit diese Vergütungen unüblich sind, dürfen Sie nicht als Betriebsausgaben den körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn mindern, sondern sind vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Hieraus kann sich eine höhere Gesamtsteuerbelastung ergeben.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch dann vor, sofern (überhöhte) Vergütungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgen, wie z. B. den Ehegatten, Familienmitglieder, Lebenspartner oder sonstige Personen, zu denen eine persönliche oder sachliche Beziehung besteht. Durch diese Bestimmung wird der Vorgang so behandelt als wenn der Gesellschafter den Vorteil erhalten und an diese Person weitergeben hätte.

Der Bundesfinanzhof musste sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob entsprechende Vergütungen an eine nahe stehende Person als steuerpflichtige Schenkung des Gesellschafters an diese Person zu beurteilen sind. Damit würde die verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur zur Nachforderung von Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der GmbH führen, sondern ggf. zur Festsetzung von Schenkungsteuer. Im Streitfall bezog die Ehefrau eines GmbH-Gesellschafters als Mitarbeiterin überhöhte Vergütungen von der GmbH. Der Bundesfinanzhof lehnte eine Schenkungsteuerpflicht ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die ertragsteuerliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden kann.

Allerdings weist der Bundesfinanzhof ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Fällen entsprechenden Zahlungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die nahe stehende Person betrachtet werden könnten. Dies musste das Gericht allerdings nicht entscheiden.

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2. Jahresmeldungen

[ID:20080402]

Arbeitgeber müssen Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Kalenderjahr 2007 sind spätestens bis zum 15.04.2008 vorzunehmen.

Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt für das Kalenderjahr 2007 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2007 anzugeben. Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft) übermittelt werden. Nur bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (bis 400,00 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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3. Außergewöhnliche Belastungen

[ID:20080403]
Nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist allerdings der Abzug von Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung (gem. § 33 Abs. 2 letzter Satz EStG) ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch gilt, wenn eine Diät z. B. wegen Glutenunverträglichkeit ärztlich angeordnet ist und Medikamente, die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären, entbehrlich macht.

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4. PKW-Ãœberlassung an einen Arbeitnehmer

[ID:20080404]

Sofern ein Arbeitgeber seinem Arbeitgeber einen PKW auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlässt, ist dieser Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Seine Höhe kann nach der sog. 1%-Regelung oder mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung pauschale Nutzungsentgelte (z. B. monatlich 100,00 Euro oder 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) können die Beträge vom nach der 1%-Regelung ermittelten Vorteil abgezogen werden.

Trägt der Arbeitnehmer jedoch z. B. die Treibstoffkosten, so ist dies kein Nutzungsentgelt für die private PKW-Nutzung. Diese vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten können nicht mit dem nach der 1%-Regelung bemessenen Nutzungsvorteil verrechnet werden. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kfz-Kosten können jedoch als Werbungskosten (zur Erwerbung des Nutzungsvorteils) abgezogen werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeuges können im Jahr der Zahlung auf den Privatnutzungsanteil angerechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil entsprechende Zuzahlungen eines Arbeitnehmers dagegen als Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht am überlassenen Dienstwagen angesehen. Die Zuzahlungen wären danach auf den Nutzungszeitraum verteilt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer eine Zuzahlung von ca. 75.000,00 DM zu den PKW-Anschaffungskosten geleistet und auf drei Jahre verteilt als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da zu klären war, für welchen Nutzungszeitraum die Zuzahlung erfolgt ist.

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5. Sonderausgabenabzug privater Krankheitskosten Pflegeversicherungsbeiträge verfassungswidrig – neue Regelung spätestens ab 2010

[ID:20080405]

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen einschließlich der zum 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EStG sind mit Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nach Maßgabe der Gründe der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind und dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben § 10 Abs. 3 EStG sowie die Nachfolgeregelungen, insbesondere § 10 Abs. 4 EStG in der Fassung des Artikel 1 Nr. 7 des Alterseinkünftegesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2008 weiter anwendbar.

In Ermangelung einer Neuregelung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und zur privaten Pflegepflichtversicherung bei der Einkommensteuer in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.2008).

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6. Erbschaftsteuerreform

[ID:20080406]

Nachfolgend wollen wir einen Überblick über den aktuellen Zwischenstand der Erbschafsteuerreform geben. Bereits Ende 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner aktuellen Gestaltung als verfassungswidrig verworfen. Wesentlicher Kritikpunkt ist die Art und Weise der steuerlichen Bewertung von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Grundbesitz sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die derzeitige Bewertung bei Grundvermögen auf die regionalen Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Es wird eine größere Transparenz und realitätsnähere Bewertung, die sich an den tatsächlichen Verkehrswerten orientieren verlangt.

Das Bundeskabinett hat am 11.12.2007 dem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt. Dieser wird derzeit im Bundestag und Bundestag kontrovers diskutiert. Am 15.01.2008 fand im Bundestag die erste Lesung des Gesetzentwurfes statt. Der Bundesrat beriet darüber zeitgleich. Am 05.03.2008 wurden im Finanzausschuss des Bundestages 56 Sachverständige und weitere Vertreter angehört.

Die derzeitige Kritik richtet sich unter anderem gegen die im Gesetzentwurf geplanten Neuerungen zur Unternehmensnachfolge. Demnach soll 85% des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, sofern der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird (sog. Haltefrist) und die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben, d. h. die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer war als 70% der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.

Die verbleibenden 15% des Betriebsvermögens würden hingegen sofort der Besteuerung unterliegen.

Die Länderkammer fordert die Verkürzung der Haltefrist von 15 auf 10 Jahre, da längere Fristen in der schnelllebigen und flexiblen Wirtschaftsrealität nicht einzuhalten seien. Darüber hinaus soll der Verschonungsabschlag nicht vollständig entfallen, selbst wenn die Frist nur geringfügig unterschritten wurde.

Im derzeitigen Regierungsentwurf entfällt der Verschonungsabschlag komplett, sofern auch nur zeitweise dessen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Diesbezüglich wird nun vorgeschlagen, die Steuer zeitanteilig zu erlassen. Ein weiterer Punkt betrifft die Lohnsummenregelung, d. h. der Lohn des Erblassers/Schenkers und des Begünstigten sollen nicht in die Summen einfließen.

Des weiteren wird vom Bundesrat vorgeschlagen auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen eine einheitliche, verkürzte Behaltensfrist von zehn Jahren gesetzlich zu verankern. Der derzeitige Gesetzentwurf sieht eine Frist von 20 Jahren vor.

Darüber hinaus sollen eine Reinvestitionsklausel und eine Teilveräußerungsklausel eingeführt werden. Ferner wird eine steuerliche Begünstigung für land- und forstwirtschaftliche Kapitalgesellschaften und verpachtetes land- und forstwirtschaftliches Vermögen gefordert.

Im Rahmen der Anhörung der Sachverständigen im März diesen Jahres wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die 15-jährige Haltefrist als zu lang anzusehen ist. Die Lohnsummenregelung wurde ebenfalls kritisiert, da sie nach Auffassung der Sachverständigen an unerfüllbare Bedingungen geknüpft sei. Darüber hinaus wurde gefordert, die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung oder die Haltefrist zeitanteilig zu erheben. Außerdem wurde der in den Verordnungen zur Durchführung des Bewertungsgesetzes enthaltene einheitliche Kapitalisierungszinssatz kritisiert und darüber hinaus der Überwachungsaufwand im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt.

Zurzeit ist ungewiss, wann das neue Erbschaftsteuerrecht konkret in Kraft treten wird. Für Ehegatten wird es jedoch wie bisher voraussichtlich möglich sein, die Zugewinngemeinschaft vertraglich zu beenden und nach steuerfreiem Zugewinnausgleich in diese zurückzuwechseln. Außerdem können Ehepartner das aktuelle Familienwohnheim steuerfrei untereinander übertragen. Diese beiden Gestaltungen können nach den derzeitigen Plänen des Gesetzgebers auch eingetragene Lebenspartnerschaften nutzen.