Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007
2.    Abgeltungsteuer 2009
3.    Privilegierte Immobilienübertragung aus Österreich fällt
4.    Neue Steuernummer
5.    Erbschaftsteuerreform
6.    Unternehmensteuerreform
7.    Aufbewahrungsfristen
 

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1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007

[ID:20080101]

Die amtlichen Steuervordrucke werden hinsichtlich der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 nicht mehr automatisch vom Finanzamt zugesandt. Ursache hierfür ist, dass Steuererklärungen vermehrt elektronisch abgegeben werden und die Vordrucke im Internet zum Download bereitstehen. Das Verfahren für das Kalenderjahr 2007 sieht wie folgt aus:

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, erhalten die Vordrucke für 2007 nur, wenn sie beim Finanzamt für 2005 oder 2006 eine Erklärung eingereicht hatten.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Bürger erhalten die Vordrucke grundsätzlich auf dem Postweg ab Ende November 2007 übersandt.

Sofern für die Kalenderjahre 2005 und 2006 keine amtlichen Vordrucke verwendet wurden, werden für das Kalenderjahr 2007 keine Formulare versandt.

Muss neben der Einkommen- auch Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuer deklariert werden, gibt es die neuen Vordrucke voraussichtlich Anfang Januar 2008. Auch hinsichtlich der Umsatz oder Gewerbesteuer hängt der Versand der Formulare davon ab, wie in den beiden Vorjahren die Übermittlung der Daten erfolgte.

Körperschaftsteuervordrucke kommen voraussichtlich im März 2008. Bei der Körperschaftsteuer gibt es noch kein Online-Verfahren.

Gemeinnützige und damit steuerbefreite Körperschaften erhalten ihre Erklärungsvordrucke Anfang April 2008. Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen dürfen bereits per Gesetz seit 2005 grundsätzlich nur noch auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Unabhängig von der Zusendung der amtlichen Vordrucke sind die individuellen Abgabepflichten und Termine zu beachten.

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2. Abgeltungsteuer 2009

[ID:20080102]

Auf Antrag ist die Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. Die Erhebung der Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag hat grundsätzlich abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die so besteuerten Kapitaleinkünfte nicht mehr bei der persönlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind. In vielen Fällen wird der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25% liegen. Aus diesem Grund haben Steuerpflichtige die Möglichkeit durch „freiwillige“ Abgabe der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und die bisherige Abgeltungsteuerbelastung damit zu vermindern. Das Finanzamt hat in solchen Fällen von Amtswegen eine Günstigerprüfung vorzunehmen. Sofern sich hieraus ergibt, dass der persönliche Grenzsteuersatz unterhalb von 25% liegt, wird die Veranlagung auf Basis des günstigeren individuellen Einkommensteuertarifs durchgeführt. Die zuvor bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird sodann als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.

Sofern sich bei der Veranlagung herausstellt, dass der persönliche Steuersatz höher als 25% ist, bleibt es beim Abgeltungsteuertarif. In diesen Fällen gilt der abweichende Antrag des Steuerpflichtigen als nicht gestellt.

Trotz beantragter Veranlagung bleibt es beim Verbot des Werbungskostenabzuges. Dies bedeutet, dass auch im Rahmen der Veranlagung lediglich der Sparerpauschbetrag von 801,00 € bzw. 1.602,00 € berücksichtigt wird.

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3. Privilegierte Immobilienübertragung aus Österreich fällt

[ID:20080103]

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien informierte bereits darüber, dass Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftsteuer zum 31.12.2007 zur Vermeidung von unerwünschten Steuerlücken gekündigt hat. Dies bedeutet für Deutsche den Wegfall des weltweit einmaligen Privilegs wonach geerbter Grundbesitz und Immobilienfonds aus Österreich laut DBA im Inland steuerfrei bleiben und im Lagerland sehr gering besteuert werden.

Bei allen anderen Auslandsimmobilien gilt die Regelung, dass Erbschaften oder Schenkungen im Inland voll steuerpflichtig sind und die jenseits der Grenze darauf bezahlten Abgaben nur zum Teil anrechenbar sind. Diese zweifache Erfassung des Eigentümerwechsels kann also teuer werden. In Bezug auf Österreich war es hingegen ein ganz legales Steuersparmodel.

Ursache der Kündigung ist, dass die Alpenrepublik Mitte 2008 die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer komplett abschafft und es damit zu steuerfreien Erwerben diesseits und jenseits der Grenze käme.

Festzuhalten bleibt, dass künftig der dortige Grundbesitz mit dem vollem Verkehrswert in der heimischen Steuererklärung zu berücksichtigen ist. Ein Ausweg ist nur der Umzug des Begünstigten nach Österreich, dieser muss allerdings zum Zeitpunkt des Erbfalls schon mehr als fünf Jahre zurückliegen.

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4. Neue Steuernummer

[ID:20080104]

Über 80 Millionen Einwohner Deutschlands erhalten Anfang diesen Jahres eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr).

Diese neue elfstellige ersetzt die alte zwölfstellige Nummer, die Steuerzahler bislang vom zuständigen Finanzamt erhalten haben. Ein entscheidender Unterschied ist, dass die neue Nummer ein Leben lang gilt, selbst bei einem Umzug wird die Nummer mitgenommen. Seit Mitte des Jahres 2007 übermitteln die ca. 5300 Einwohnermeldeämter persönliche Daten wie Namen, Adresse und Geburtstag an das Bundeszentralamt für Steuern. Dort werden in der Bonner Behörde die Daten bundesweit abgeglichen und dafür gesorgt, dass jeder Einwohner vom Neugeborenen bis zum Greis nur eine einzige Nummer erhält.

Es werden zwei verschiedene Identifikationsnummern vergeben. Natürliche Personen erhalten eine steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139 b Abgabenordnung.

Wirtschaftlich tätige natürliche Personen (Einzelunternehmer, Freiberufler), juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und Personenvereinigungen (z. B. GbR, OHG) erhalten die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr) gemäß § 139 c Abgabenordnung. Durch die Einführung der Steueridentifikationsnummer wird im Inland insoweit der Anschluss an Europa hergestellt. In anderen Mitgliedstaaten sind einheitliche Identifikationsmerkmale bereits weit verbreitet. Das Bundesfinanzministerium will durch die neue Nummer zum Einen den Bürokratieabbau vorantreiben und zum anderen die Besteuerung modernisieren.

Festzuhalten bleibt, dass durch die neue Id-Nr. und den Zugriff auf eine einheitliche Datenbank die Ermittlung schneller und effizienter wird, da die Nummer eindeutig einer Person oder einer Firma zuzuordnen ist und somit Umsatz-/Vorsteuerbetrug erschwert wird.

Die neue Id-Nr. wird jedem Bürger bei Geburt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und gespeichert.

Zu jeder Nummer speichert der Fiskus die Angaben zu Familienname, Vorname (auch frühere Namen) Künstlernamen etc., Doktorgrad, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, gegenwärtige/zuletzt bekannte Anschrift, den eventuellen Sterbetag, eventuell vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummern und die zuständige Finanzbehörde.

Die neue Nummer wird erst 20 Jahre nach dem Tod des Steuerzahlers gelöscht. Hintergrund hierfür ist, dass Erben für eventuelle Steuerschulden des Erblassers haften.

Kritiker sehen in der Steuer-Identifikationsnummer einen weiteren Schritt zum „gläsernen Bürger“.

Die Nachteile der Nummer werden als erstes die deutschen Rentner merken. Die Ursache hierfür ist, dass seit 2005 nach dem Alterseinkünftegesetz Renten, Betriebsrenten, aber auch private Altersbezüge steuerpflichtig sind. Die Rentner müssen unverzüglich Ihre Id-Nr. den Rentenversicherern melden. Diese geben die Rentenbezugsmitteilung mit der Nummer an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Brandenburg weiter. Die Überprüfung ist nunmehr schnell möglich und so könnten geschätzt ca. 400.000,00 Rentner zusätzlich aufgefordert werden, eine Steuererklärung abzugeben.

Auch Kapitalanleger sind insoweit betroffen, da sie ihre Identifikationsnummer künftig bei der Kontoeröffnung im EU-Ausland angeben oder nachreichen müssen, wenn sie dort schon ein Konto unterhalten. Nur in EU-Staaten mit einer Quellensteuer (z.B. Belgien, Österreich, Luxemburg) bleiben deutsche Anleger weiterhin anonym. Alle anderen EU-Staaten melden die jährlichen Zinserträge deutscher Anleger mit den dazugehörigen Steuernummern an die deutsche Finanzverwaltung weiter.

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5. Erbschaftsteuerreform

[ID:20080105]

Die geplante Reform der Erbschaftsteuer wurde nicht mehr im abgelaufenen Jahr 2007 verabschiedet. Die Koalition hatte sich zwar auf die Eckpunkte geeinigt, bis Ende April soll der Bundestag ein Gesetz verabschieden, das spätestens am 01.07.2008 in Kraft treten soll.

Wer zwischen dem 01.01.2007 und dem 01.07.2008 erbt, kann zwischen altem und neuem Recht wählen.

Mit der neuen Erbschaftsteuer werden Unternehmen und Immobilien mit ihrem Verkehrswert bewertet, wie es dass Bundesverfassungsgericht gefordert hat.

Damit entfallen auch der alte Freibetrag und der Bewertungsabschlag zugunsten von Betriebserben. Zum Ausgleich können Unternehmenserben das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen um 85% schmälern, wenn sie den Betrieb weiterführen. Um zu verhindern, dass Privatvermögen als Betriebsvermögen umdeklariert wird, heißt es einschränkend im Gesetzentwurf „das Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50% des Betriebsvermögens nicht überschreiten“.

Um die neue Vergünstigung voll auszuschöpfen, darf die Lohnsumme zehn Jahre lang nicht unter 70% sinken. Als Ausgangswert wird der Durchschnitt der vorangegangenen fünf Kalenderjahre angesehen. Der Gesetzentwurf sieht vor: „Eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung derart, dass für jedes Jahr, in denen die Lohnsumme nicht erreicht wird, ein Zehntel des gewährten Abschlags entfällt“. Hiervon sollen Betriebe ausgenommen sein, die nicht mehr als zehn Beschäftigte haben.

Des Weiteren muss das am Bewertungsstichtag vorhandene Betriebsvermögen 15 Jahre lang im Betrieb erhalten werden. Dem Gesetzentwurf folgend führen Verstöße gegen diese Verhaftungsregel zu einer Nachversteuerung. Der Betrag für Entnahmen, die ohne Folgen bleiben, wird auf 150.000,00 € verdreifacht. Soweit der Erlös aus einer Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen im betrieblichen Interesse verwendet und damit die Zweckbindung beibehalten wird, ist von einer Nachversteuerung abzusehen.

In der Prognose wird davon ausgegangen, dass die angedrohte Rücknahme der Vorschonung des Betriebsvermögens nicht sehr häufig zur Anwendung kommt. Hierfür sind Mehreinnahmen von 50 Millionen Euro angesetzt.

Kleinere Betriebe sollen zusätzlich von einem Abzugsbetrag in Höhe von 150.000,00 € profitieren. Sofern das Betriebsvermögen nach dem Abschlag von 85% unter diesen Wert fällt, soll das gänzlich erbschaftsteuerfrei bleiben. Für größere Betriebe wird dieser so genannte Abzugsbetrag „abgeschmolzen“. Für Rest-Betriebsvermögen von mehr als 450.000,00 € wirkt sich diese Regelung nicht mehr steuermindernd aus.

Um die Höherbewertung des Immobilienvermögens auszugleichen, sind höhere Freibeträge für enge Angehörige wie Ehepartner, Kinder und Enkel vorgesehen.

Für Ehegatten soll der Freibetrag von 307.000,00 € auf 500.000,00 € steigen, für Kinder von 205.000,00 € auf 400.000,00 € und für Enkel von 51.000,00 € auf 200.000,00 €. Die Gesamtentlastung sei für den Ehegatten und die Kinder so bemessen, dass ein übliches Einfamilienhaus auch in teuren Ballungsgebieten ohne Steuerbelastung übergehen könne heißt es in der Gesetzesbegründung.

Für die engsten Angehörigen bleibt es bei den bisherigen Steuersätzen, die je nach Höhe der Erbschaft zwischen 7% und 30% betragen.

Erbende Geschwister, Neffen und Nichten sollen dagegen mehr Erbschaftsteuer zahlen. Für diese Personengruppe sind wie für Familienfremde Steuersätze in Höhe von 30% oder 50% vorgesehen. Der Freibetrag wird auf 20.000,00 € erhöht, alles was darüber liegt, wird mindestens mit 30% besteuert. Für Erbschaften von mehr als sechs Millionen Euro gilt der Steuersatz von 50%.

Eingetragene Lebenspartner erhalten denselben Freibetrag wie Ehegatten, werden aber im Tarif wie Fremde eingestuft.

Für vermietete Wohnimmobilien ist ein spezieller Abschlag von 10% vorgesehen.

Anders als zunächst geplant, werden auch Privatbanken in das begünstigte Vermögen einbezogen. Wie vorgesehen können sich Erben rückwirkend zum 01.01.2007 für das neue Recht entscheiden, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen persönlichen Freibetrages.

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6. Unternehmensteuerreform

[ID:20080106]

Die im Rahmen der Unternehmensteuerreform beschlossenen umfangreichen steuerlichen Änderungen können ganz erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast des Jahres 2008 haben. Der Minderung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15% und der Absenkung des Gewerbesteuermessbetrages von maximal 5% auf 3,5% steht neben zahlreichen Detailländerungen gegenüber, dass die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Es sollte daher überlegt werden, ob eine Anpassung der Gewerbesteuer bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragt werden sollte. Für bilanzierende Unternehmen kann ein solcher Anpassungsantrag für die Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur auf einem neuen, amtlichen Vordruck gestellt werden. Dabei ist das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen bzw. der voraussichtliche Gewerbeertrag anzugeben. In dem Antrag ist gesondert auszuweisen, in welchem Umfang dabei Tatbestände aus dem Unternehmensteuerreformgesetz berücksichtigt wurden. Aufzuführen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der nicht mehr gewinnmindernd zu berücksichtigenden Gewerbesteuer, die Einschränkung des Betriebsausgabenabzuges durch die so genannte Zinsschranke, die Minderung der Betriebsausgaben aufgrund der Einschränkung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die Auswirkung der Änderung bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (z. B. Finanzierungskosten, Leasingraten).

Zu berücksichtigen ist, dass ggf. auch mit einer Erhöhung der Vorauszahlungen zu rechnen ist, wenn die Angaben im Vordruck den Schluss zulassen, dass im Jahr 2008 eine höhere Steuerbelastung zu erwarten ist.

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7. Aufbewahrungsfristen

[ID:20080107]

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen gemäß § 147 der Abgabenordnung. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2007 folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1997 und früher erfolgt ist.
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1997 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1997.

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2001 oder früher.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2001 oder früher.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§ 169, 179 AO).

Zu berücksichtigen ist, dass Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit in der Regel nicht genügen. Hier sind wie bisher die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.