Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Neue Rechtslage ab 2008 in Folge von Gesetzesänderungen
2.    Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
3.    Verfassungsbeschwerde gegen Kontenabfrage gescheitert
4.    Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
5.    Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale
6.    Neue Buchführungsgrenze
 

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1. Neue Rechtslage ab 2008 in Folge von Gesetzesänderungen

[ID:20071101]

In dieser und den folgenden Mandanteninformationen werden wir Sie über wesentliche Änderungen durch die Unternehmensteuerreform, den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 sowie die anstehende Erbschaftsteuerreform informieren.

Das Unternehmensteuerreformgesetz, welches am 17.08.2007 veröffentlicht wurde, tritt grundsätzlich mit Wirkung ab dem Jahr 2008 in Kraft. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wird die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt, die ab 2009 gilt. Diesbezüglich werden gesonderte Informationen erteilt. Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 liegt seit Anfang August 2008 als Kabinettsentwurf vor. Hier ist eine Vielzahl von Änderungen geplant, über die wir Sie ebenfalls in dieser und den folgenden Mandanteninformationen unterrichten werden.

Darüber hinaus hatte das Bundesverfassungsgericht im Kalenderjahr 2006 entschieden, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.

1. Unternehmensteuerreform: Änderungen für Kapitalgesellschaften

a) Steuersatzsenkung

Der derzeitige Körperschaftsteuersatz von 25% wird erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 auf 15% herabgesetzt. Der bisherige § 11 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz enthielt für Kapitalgesellschaften eine Steuermesszahl von 5% ohne Staffeltarif. Erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 wird die Messzahl auf 3,5% herabgesenkt. Bei einem Beispielhaft unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 400% ergibt sich hieraus ein Gewerbesteuersatz von 14%.

b) Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer

Erstmalig sind die Gewerbesteuer, die für nach dem 31.12.2007 endende Erhebungszeiträume festgesetzt wird und die darauf entfallenen Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Gewerbesteuer, die für vor dem 01.01.2008 endende Erhebungszeiträume festgesetzt wird, bleibt als Betriebsausgabe abzugsfähig, auch dann, wenn die Gewerbesteuer oder die entsprechenden Nebenleistungen nach dem 31.12.2007 gezahlt werden.

Aus der Regelung des § 34 Abs. 11a KStG folgt für solche Kapitalgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und für die § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG anordnet, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, dass diese bereits für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in den Genuss des niedrigen Körperschaftsteuertarifs von 15% kommen. Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%, die Reduzierung der Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5% und die Nichtabsetzbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergibt sich künftig eine steuerliche Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften bei einem unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 400% in Höhe von 29,83%.

Wir der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nur zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.

c) Ã„nderungen für Gesellschafter

Gemäß § 52a Abs. 15 EStG ist § 32d EStG (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen „Abgeltungssteuer“) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Zeitgleich wird für Beteiligungserträge im Betriebsvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens tretendes neues Teileinkünfteverfahren eingeführt. Demzufolge sind die Dividenden in Höhe von 60% steuerpflichtig und im Gegenzug werden auch 60% der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzugsfähig.

Für den Veranlagungszeitraum 2008 folgt hieraus hinsichtlich der Besteuerung von Dividenden sowohl für den wesentlich beteiligten Gesellschafter als auch für denjenigen, der z. B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung seine Beteiligung im Betriebsvermögen innehat, dass sich keine Veränderungen im Vergleich zum Kalenderjahr 2007 ergeben.


2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008:

Überblick über die Vielzahl der geplanten Änderungen:

  • Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehegatten
  • Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010
  • Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen
  • Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren
  • Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
  • Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschafterbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten
  • Änderungen der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen
  • Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen
  • Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung
  • Änderung des § 42 AO


3. Erbschaftsteuerreform

Wie Eingangs dargestellt, ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.008 eine Neuregelung zu treffen. Für den aktuellen Beratungsbedarf lässt sich hieraus Folgendes ableiten:

  • Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Schenkung- und Erbschaftsteuerbescheide, die bislang einen Vermerk nach § 165 AO tragen, werden voraussichtlich keine nachteilige Änderung erfahren.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle, in denen bislang kein Steuerbescheid ergangen ist, müssen ebenfalls mit keiner nachteiligen rückwirkenden Änderung der Rechtslage rechnen. Die §§ 13a und 19a Erbschaftsteuergesetz sind nicht verfassungswidrig.
  • Wer derzeit noch die niedrigere Bewertung von Grundbesitz oder Betriebsvermögen sowie die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG in Anspruch nehmen möchte, sollte kurzfristig reagieren.

Ob eine Verabschiedung der Erbschaftsteuerreform noch im laufenden Kalenderjahr 2007 erfolgt, ist ungewiss.

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2. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

[ID:20071102]

Seit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 23.05.2007 liegt nunmehr endlich der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vor. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 06.07.2007 die Stellungnahme verabschiedet und dem Gesamtkonzept der Reform zugestimmt. Da allerdings zahlreiche Änderungsvorschläge unterbreitet wurden, ist für die anstehenden Ausschussberatungen noch mit einigen Diskussionen und Änderungen zu rechnen, bevor das Gesetz seine endgültige Fassung finden wird und bei planmäßigem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich im Laufe des nächsten Kalenderjahres verkündet werden wird.

Nachfolgend wollen wir Ihnen zunächst wesentliche Auswirkungen der geplanten Reform zusammenfassend darstellen:

  • Herbsetzung des Stammkapitals auf 10.000,00 € bei nur hälftiger Soforteinzahlung
  • Einräumung der Möglichkeit einer neuen Rechtsform der Unternehmergesellschaft UG mit einem Stammkapital von unter 10.000,00 €
  • Vereinfachung und Beschleunigung der Eintragung der Gesellschaft durch Unabhängigkeit von Erteilung staatlicher Genehmigungen
  • Verzicht auf Beurkundung der Gründung bei Verwendung der Mustersatzung des Regierungsentwurfs (MoMiG), teilweise allenfalls bei Satzungsänderungen
  • Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen aufgrund von unbeanstandeter Gesellschafterliste, mit den Wirkungen teilweise ähnlich des Aktienregisters, gesteigerte Mitwirkungspflichten für Notare
  • Durchnummerierung der Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste
  • Stückelung der Geschäftsanteile auf 1,00 €
  • Möglichkeit des Erwerbs mehrerer Anteile bei Gründung und Kapitalerhöhung
  • Einräumung der Möglichkeit der Einpersonengründung ohne Sicherheitsleistung (d. h. nur 5.000,00 € anfänglicher Kapitalbedarf)
  • Nachweis für Aufbringung des Stammkapital kann nur noch in Ausnahmefällen verlangt werden
  • Streichung des § 4a GmbH-Gesetz, um deutschen GmbHs die Möglichkeit einzuräumen, ihren Verwaltungssitz auch ins Ausland zu legen, um so deutschen Konzernen das Handeln im Ausland mit einer deutschen GmbH zu ermöglichen
  • Entschärfung der Folgen der verschleierten Sacheinlage keine Doppelaufbringung des Stammkapitals bei nachgewiesener Werthaltigkeit
  • Verschärfung der Bestellungshindernisse für Geschäftsführer
  • Bekämpfung von Missbräuchen

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3. Verfassungsbeschwerde gegen Kontenabfrage gescheitert

[ID:20071103]

Insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen die Kontenabfrage durch das Finanzamt sowie die Sozial- und Strafverfolgungsbehörden sind vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kontenabfrage vor. Nur die Klage zweier Sozialleistungsempfänger hatte zumindest teilweise erfolg. Laut Auffassung des Gerichts ist beim Zugriff in sozialrechtlichen Angelegenheiten das Gesetz nicht hinreichend präzise und muss bis zum 31.05.2008 nachgebessert werden. Die Finanzämter dürfen somit weiterhin uneingeschränkten Gebrauch von der Kontenabfrage machen.

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4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

[ID:20071104]

Am 15.10.2007 wurde das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements veröffentlicht und kann nun rückwirkend seit dem 01.01.2007 angewendet werden. Das Gesetz regelt unter anderem die Ausweitung der Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten des so genannten Übungsleiterfreibetrages. Durch eine Kombination mit einem Minijob auf bis zu 400,00 € Basis können so im Kalenderjahr bis zu 6.900,00 € steuerfrei dazuverdient werden.

Tätigkeiten in Sportvereinen, wie z. B. Ausbilder oder Erzieher aber auch Betreuer können für ihre nebenberufliche Tätigkeit 2.100,00 € einmalig im Jahr oder 175,00 € monatlich steuerfrei als Aufwandspauschale von dem entsprechenden Verein erhalten.

Da diese Aufwandsentschädigung nicht als Arbeitsentgelt betrachtet wird, kann gleichzeitig auch noch ein Minijob auf 400,00 € ausgeübt werden. Dies ist auch bei einem Minijob im gleichen Verein möglich. So kann z. B. die Ausübung einer Pflegetätigkeit im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft gegen ein monatliches Entgelt von bis zum 575,00 € im Monat steuerfrei erfolgen, wenn der Steuerfreibetrag monatlich angesetzt wird. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber für den Minijob wie bei allen gewerblichen Minijobs Pauschalabgaben bezahlen muss.

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5. Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale

[ID:20071105]

Nachdem bereits einzelne Finanzgerichte dem Bundesverfassungsgericht ihre verfassungsrechtlichen Zweifel gegen die gekürzte Pendlerpauschale vorgetragen hatten, hat der Bundesfinanzhof eine entsprechende Entscheidung wegen ernstlicher Zweifel eigener Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG n. F. bestätigt. Das Finanzamt wird somit verpflichtet, im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes die ungekürzte Pendlerpauschale vorläufig auf die Lohnsteuerkarte einzutragen. Auch wenn der Beschluss des Bundesfinanzhofs aufgrund einer summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erfolgte und nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung in einem Hauptsachverfahren bzw. den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ist, dürfte der Beschluss in mehrfacher Hinsicht Signalwirkung haben.

Auf Grundlage dieses Beschlusses besteht nunmehr die Möglichkeit für betroffene Steuerpflichtige zu beantragen, dass vorläufig die ungekürzte Pendlerpauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine spätere Steuernachzahlung zu erwarten ist, sofern das Bundesverfassungsgericht nicht zur Verfassungswidrigkeit kommt oder dem Gesetzgeber eine Frist zum Abstellen des verfassungswidrigen Zustandes einräumt.

Nach einer aktuellen Stellungnahme des BMF sollen die Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2007 hinsichtlich der Pendlerpauschale bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig ergehen. Somit wären Einsprüche grundsätzlich entbehrlich.

Wer allerdings die oben angesprochene Eintragung der ungekürzten Pendlerpauschale auf der Lohnsteuerkarte erreicht hat, müsste gleichwohl Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, denn andernfalls müsste er die zu wenig einbehaltene Steuer wieder vorläufig abführen.

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6. Neue Buchführungsgrenze

[ID:20071106]

Gewerbetreibende als auch Land- und Forstwirte sind unter anderem dann verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen, wenn ihr Betrieb bestimmte Größenmerkmale überschreitet. Nunmehr wurde durch das zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft die Gewinngrenze von 30.000,00 € auf 50.000,00 € angehoben. Die neue Gewinngrenze ist erstmals auf Gewinne der nach dem 31.12.2007 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden. Nichtbilanzierende Gewerbetreibende, die über den alten, aber unterhalb der neuen Gewinngrenze liegen, werden vom Finanzamt allerdings nicht aufgefordert, ab dem Jahr 2008 Bücher zu führen. Die seit Beginn des Kalenderjahres 2007 geltende Umsatzgrenze von 500.000,00 € pro Kalenderjahr und die Wirtschaftsgrenze von 25.000,00 € für Land- und Forstwirte gilt unverändert weiter.