Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Bezugsfähigkeit von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge
2.    Erbschaftsteuer: Lebenspartner
3.    Immobilienvermietung: Problematik der Liebhaberei
4.    Auslandsurlaub: Anmeldepflicht für Barmittel bei der Ein- oder Ausreise
5.    Kontenabruf durch die Finanzämter und andere Behörden
6.    Steuerveranlagung
7.    Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
8.    Zufluss von Arbeitslohn bei Ablösung einer Pensionszusage
 

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1. Bezugsfähigkeit von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge

[ID:20071001]

Die Vermögensübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge z. B. von den Eltern auf die Kinder wird grundsätzlich als unentgeltlicher Vorgang gewertet. Sofern von den das Vermögen übernehmenden Kindern im Gegenzug Versorgungsleistungen z. B. dauernde Lasten oder Renten gezahlt werden, können diese als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die Empfänger d. h. die Eltern haben die empfangenen Zahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Hieraus ergibt sich ggf. ein steuerlicher Vorteil dann, wenn die Kinder einen höheren persönlichen Steuersatz haben als die Eltern.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 sieht insoweit eine geplante Gesetzesänderung vor, wonach die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen auf die Übertragung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen an Personengesellschaften mit gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder selbständiger Tätigkeit beschränkt werden sollen.

Dies führt dazu, dass wiederkehrende Zahlungen (dauernde Lasten oder Renten) bei der Übertragung von Privatvermögen wie Immobilien, selbstgenutzte Wohnungen, Wertpapiere oder Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Kinder, Enkel usw. steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, die einschränkende Regelung nicht nur für künftige Vereinbarungen ab dem 01.01.2008, sondern auch für alle laufenden Fälle (allerdings hier mit einer Übergangsfrist bis Ende 2012) vorzunehmen.

Dies führt dazu, dass bei bereits bestehenden Vereinbarungen eine steuerliche Berücksichtigung von wiederkehrenden Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr möglich ist. Die Empfänger der Leistungen z. B. die Eltern brauchen die empfangenen Leistungen sodann auch nicht mehr zu versteuern.

Bei der Betriebsvermögensübertragung bleibt es bei der Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen an den Übertragenden. Eine Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten erfolgt allerdings nicht mehr. Die geleisteten Zahlungen können in voller Höhe angesetzt werden, müssen allerdings auch vom Empfänger in voller Höhe versteuert werden.

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2. Erbschaftsteuer: Lebenspartner

[ID:20071002]

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht vor, dass der Erbe oder Beschenkte entsprechend seiner familiären Beziehung zum Verstorbenen bzw. Schenker besteuert wird. Hieraus folgt, dass Familienfremde den höchsten Steuersätzen unterliegen, während z. B. Ehegatten und Kinder einen günstigeren Tarif und darüber hinaus die höchsten Freibeträge erhalten.

Gemäß § 10 und 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten gleichgeschlechtliche Lebenspartner als Familienangehörige und werden erbrechtlich wie Ehegatten behandelt. Hieraus folgend stellt sich die Frage, ob der Erbe eines Lebenspartners auch erbschaftsteuerlich wie ein Ehegatte gestellt werden muss. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage einem aktuellen Urteil verneint. Das zuständige Gericht verweist darauf, dass es nach ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber nicht verwährt ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen und festzustellen ist auf der anderen Seite, dass es auch kein Gebot gibt, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Den Ausführungen des Gerichts folgend, bedeutet dies, dass Lebenspartner dieselben Vergünstigungen wie Ehegatten erhalten könnten, jedoch nicht erhalten müssen. Aufgrund dessen, dass hierfür eine erforderliche gesetzliche Regelung fehlt, ist eine Gleichbehandlung zur Zeit nicht möglich. Somit werden Lebenspartner weiterhin wie familienfremde Erben nach der ungünstigsten Steuerklasse besteuert.

Die Problematik zieht sich darüber hinaus in weitere steuerliche Bereiche. So sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz auch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Lebenspartner gemäß § 2 vor. Eine Zusammenveranlagung (Splittingtarif) bei der Einkommensteuer ist allerdings dennoch derzeit nur für Ehegatten möglich. Diese Problematik ist ebenfalls unlängst vom Bundesfinanzhof nicht beanstandet worden.

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3. Immobilienvermietung: Problematik der Liebhaberei

[ID:20071003]

Der Bundesfinanzhof hat in Hinsicht auf Immobilien und das beliebte Streitthema Liebhaberei kürzlich in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Finanzbeamte auch bei beständigen Mietverlusten nicht danach fragen dürfen, ob der Hauseigentümer irgendwann einmal mit Überschüssen rechnen kann.

Eine Einnahmekalkulation dürfen die Finanzbeamten vom Hauseigentümer weder anfordern noch anschließend das Ergebnis auswerten, denn bei einer dauerhaften Vermietung ist grundsätzlich und ohne Nachweis von einem Einnahmeüberschuss auszugehen.

Folglich dürfte das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht auch bei dauerhaften Verlusten nicht in Frage stellen. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist pauschal davon auszugehen, dass ein Vermieter auf Dauer ein Plus erwirtschaften will. Hieran ist generell nicht zu zweifeln. Somit darf das Finanzamt die finanziellen Hintergründe im Regelfall nicht erfragen und muss von der Einkunftserzielungsabsicht ausgehen.

Als Praxisauswirkung müssen Finanzbeamte bei der Fremdvermietung generell davon ausgehen, dass die Immobilienbesitzer langfristig einen Überschuss erwirtschaften wollen. Nur im Zweifelsfall müssen Vermieter nachweisen, dass Kauf oder Bau einer Immobilie ausschließlich für Zwecke der Vermietung gedacht war und schwarze Zahlen möglich sind.

Dies trifft unter anderem den Fall, wenn einiges für eine geplante befristete Vermietung spricht wie etwa ein späterer Hausverkauf oder eine Eigennutzung. Der Bundesfinanzhof hat in den vergangenen Monaten eine Reihe von für Vermieter positiven Urteilen gefällt, in denen der generelle Tenor ist, dass Verluste ohne Bedenken abziehbar sind. Unter anderem ist eine Überschussprognose bei den Vermietungseinkünften nur anzustellen, wenn sich aus der besonderen Art der Vermietung ein Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt.

Sofern der Besitzer den Entschluss gefasst hat, endgültig auf Dauer zu vermieten, so wird die Einkünfteerzielungsabsicht auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das bebaute Grundstück nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert wird.

Vergebliche Planungskosten sind absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die nicht verwirklichte Planung in ein tatsächlich errichtetes Gebäude eingegangen ist.

Sofern die Erstellung einer Mietwohnung wegen Baumängeln rückgängig gemacht wird, stellen Abfindung und Gebühren vorab entstandene vergebliche Werbungskosten dar.

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4. Auslandsurlaub: Anmeldepflicht für Barmittel bei der Ein- oder Ausreise

[ID:20071004]

Die europäische Union hat die Kontrolle des Bargeldverkehrs nochmals verschärft.

Ab dem 15.06.2007 müssen Reisende mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000,00 € oder bei der Einreise in die Europäische Union oder Ausreise aus der Europäischen Union anmelden. Die Reisenden trifft insoweit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss. Unter Berücksichtigung der geografischen Nähe ist diese neue Pflicht insbesondere bei Urlaubsreisen in die Schweiz zu beachten.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Hierbei sind unter anderem folgende Angaben zu machen:

  • Mitgeführter Betrag
  • die Art der Barmittel (Bargeld, Scheck, Aktien, Schuldverschreibung, etc.)
  • Personalien des Anmeldepflichtigen
  • Personalien des Eigentümers und des Empfängers
  • Verwendungszweck der Barmittel
  • Herkunft der Barmittel

Für die Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000,00 € überschritten wird, ist der Gesamtwert, der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Sofern ausländische Währungen mitgeführt werden, wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zu Grunde gelegt.

Zu beachten ist, dass gemeinsames Verreisen grundsätzlich nicht zu einer Verdopplung des Schwellenwerts von 10.000,00 € führt, sofern sich die Zahlungsmittel in Besitz nur einer Person befinden. Die Grenze gilt für den tatsächlichen Besitz pro Person.

Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.

Das zweiseitige Anmeldeformular kann unter www.zoll.de bereits vorab beschafft werden. Der Vordruck ist in zweifacher Ausfertigung auszufüllen, ein Exemplar ist für das Hauptzollamt, das andere für Ihre persönlichen Akten.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass der bisherige Schwellenwert innerhalb der EU von 15.000,00 € auf 10.000,00 € abgesenkt wurde. Auch bei Reisen innerhalb der EU stellt ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Barmittel in ungeschränkter Höhe mitgeführt werden dürfen. Zu beachten ist allerdings, dass entsprechend hohe Barmittel bei Überschreiten der EU-Grenze angemeldet und bei Fahrten innerhalb der EU nach Aufforderung genannt werden müssen.

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5. Kontenabruf durch die Finanzämter und andere Behörden

[ID:20071005]

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit den Finanzbehörden die Möglichkeit eingeräumt, bei Kreditinstituten für Besteuerungszwecke über das Bundeszentralamt für Steuern Kontoinformationen abzurufen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese in §§ 93 Abs. 7 bzw. 93 b AO gesetzlich verankerten Kontrollinstrumente nicht zu beanstanden sind. Nur Kontenabrufe, die die Finanzämter auf Anforderung von Sozialbehörden vornehmen, müssen bis zum 31.05.2008 auf eine weitere konkretisierte Rechtsgrundlage gestützt werden. Die bisherige Regelung des § 93 Abs. 8 AO genügt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen des Grundgesetzes.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft umfassende Rechtsklarheit. Von dem Beschluss ist der einzelne Steuerpflichtige allerdings nicht tangiert. Kontenabfragen der Finanzbehörde sind weiterhin zulässig. Jede Steuerpflichtige muss also mit Kontrollen rechnen, sofern das Finanzamt Verdachtsmomente im Hinblick auf eine mögliche Steuerunehrlichkeit schöpft.

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6. Steuerveranlagung

[ID:20071006]

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Ehegatten-Veranlagung muss ein Ehegatte, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer bis zum bitteren Ende, ähnlich auch noch für das Jahr zustimmen, in dem die Trennung erfolgte. Eine zusätzliche steuerliche Belastung darf er/sie hierdurch nicht haben.

Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung darauf, dass solange die Ehe besteht und nicht gescheitert ist, die Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge besteht. Dazu gehört auch, dass die finanziellen Lasten des Ehepartners nach Möglichkeit zu mindern sind, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist.

Somit ist der Ehegatte gegenüber dem anderen auch verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und ihm/ihr selbst keine zusätzliche steuerliche Belastung erwächst.

Nach der Trennung besteht die Fürsorgepflicht nicht mehr. Der Ehegatte muss nicht mehr die durch eine gemeinsame Veranlagung bestehende höhere Steuerlast tragen, um damit den anderen zu entlasten, wenn er/sie selbst nichts mehr von dem Vorteil hat.

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7. Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nicht abziehbare Kosten der Lebensführung

[ID:20071007]
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil festgestellt, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache regelmäßig auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind. Nach Auffassung des Gerichtes stellen die Aufwendungen für den Besuch der Deutschkurse auch keine Aufwendungen für die Berufsausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird gefordert, dass vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden müsse. Diese Voraussetzung sei nach Auffassung des BFH nicht gegeben. Der Besuch der Deutschkurse fördere in erster Linie die Allgemeinbildung und stelle damit keine Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

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8. Zufluss von Arbeitslohn bei Ablösung einer Pensionszusage

[ID:20071008]

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes führt die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.

Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG, sofern der Ablösungsbetrag nicht zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehört, auf die der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist. Dieser kann allerdings nur für den Teil der außerordentlichen Einkünfte gewährt werden, der den Betrag von 30 Mio. DM nicht übersteigt.