Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Werbungskosten
2.    Handwerkerleistungen
3.    Kinderbetreuungskosten
4.    Abgeltungsteuer
5.    Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan Kyrill in Nordrhein-Westfalen entstandenen Schäden
 

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1. Werbungskosten

[ID:20070501]

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil hinsichtlich der Abzugsmöglichkeit von Bewirtungskosten sich gegen seine bisherigen Rechtsprechung gewandt, nach der bestimmte Bewirtungskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Arbeitnehmer, die in diesem Jahr, ein Jubiläum, eine Beförderung oder einen Geburtstag feiern, können sich ggf. unter Berücksichtigung der neuen BFH-Entscheidung freuen, da die entsprechenden Aufwendungen mit den Kollegen nach dem aktuellen Urteil als Werbungskosten ggf. absetzbar sind.

Im Urteilsfall war ein Bundeswehrgeneral in den Ruhestand verabschiedet worden. Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung wurden die Dienstgeschäfte auf den Nachfolger übertragen. Da die Verabschiedungsfeier die dienstlich zur Verfügung gestellten Finanzmittel überstieg, beglich der General die Differenz aus privaten Mitteln. Anschließend machte er diesen Betrag als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die geltend gemachten Werbungskosten rechtmäßig sind und ein entsprechender Werbungskostenabzug zu Recht erfolgen muss.

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2. Handwerkerleistungen

[ID:20070502]

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 besteht die Möglichkeit, handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die an ihre Privatwohnung im Inland durchgeführt werden, mit 20%, maximal 600,00 €, auf die Steuer anrechnen zu lassen.

Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, die in einem gesonderten BMF-Schreiben explizit aufgelistet sind, zählen unter anderem das Streichen der Außenwände, die Dacherneuerung sowie Arbeiten an Fassade und Garage, der Austausch von Fenstern und Türen, Anstreicharbeiten im Innenbereich, der Austausch von Bodenbelägen, z. B. das Verlegen von Teppichböden, die Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, die Modernisierung oder der Austausch einer Einbauküche, das Neuverfliesen des Badezimmers, die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt wie z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder Personalcomputer, die Gartengestaltung, falls es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, wie z. B. die Gartenpflege, Pflasterarbeiten im Außenbereich.

Falls begünstigt, sind bestimmte Kontrollaufwendungen, wie z. B. die Gebühr für den Schornsteinfeger im Zusammenhang mit der Immissionsmessung oder die Überprüfung der Feuerlöscher bzw. Rauchmelder. Aus der Sicht der Finanzverwaltung sind auch bestimmte Herstellungsaufwendungen begünstigt, wenn sie nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen.

Wer z. B. erstmalig eine Sonnenmarkise anbringt oder im Haus einen offenen Kamin einbauen lässt, hat zwar steuerrechtlich Herstellungsaufwand, weil etwas neues, bisher nicht Vorhandenes, geschaffen worden ist, jedoch kann dieser Herstellungsaufwand im Rahmen der Steueranrechnung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend gemacht werden.

Entsprechendes gilt für einen Dachgeschossausbau, obwohl durch diesen Ausbau neuer Wohnraum geschaffen wird und damit ebenfalls eine Herstellungsmaßnahme vorliegt.

Lediglich die Neubaumaßnahme ist aus dem Begünstigungskatalog ausgenommen worden. Zu beachten ist, dass die Handwerkerleistungen durch eine Rechnung nachgewiesen werden können und dass in dieser Rechnung die Arbeitsleistung offen ausgewiesen ist. Denn nur die Arbeitsleistung kann mit 20%, maximal 600,00 €, auf die Steuer angerechnet werden. Materialkosten sind auf jeden Fall auszuscheiden.

Ab 2006 besteht auch für Mieter die Möglichkeit die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch zu nehmen. Dies ist dann der Fall, sofern die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistung oder für handwerklichen Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.

Erhalten Sie als Mieter eine Nebenkostenabrechnung z. B. für das Jahr 2006, sollten Sie darauf achten, dass der Vermieter in dieser Nebenkostenabrechnung folgende Aufwendungen gesondert ausweist, damit Sie die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen können:

  • Treppenhausreinigung, Wartung der Heizungsanlage, Wartungen der Heizungsanlage, Wartungen des Aufzuges, Kontrollaufwendung im Zusammenhang mit der Immissionsmessung durch den Schornsteinfeger, Pflege der Gartenanlage durch einen Unternehmer.

Der Vermieter muss bescheinigen, dass er die Zahlungen unbar geleistet hat. Darüber hinaus muss er den Rechnungsbetrag in Arbeits- und Materialkosten aufteilen.

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3. Kinderbetreuungskosten

[ID:20070503]

Der Gesetzgeber hat den steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten rückwirkend ab 01.01.2006 vollständig neu geregelt. Mit der Neuregelung hat will der Gesetzgeber primär Eltern begünstigen, die erwerbstätig sind.

Erwerbstätige, Alleinerziehende dürfen die Betreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen höchstens bis zu 4.000,00 € je Kind „wie Betriebsausgaben“ abziehen (§ 4 f Satz 1 EStG).

Sofern die Eltern des Kindes zusammen leben, gilt dies nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (§ 4 f Satz 2 EStG).

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben ist, dass beide Elternteile erwerbstätig sind. Als Erwerbstätigkeit ist eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit anzusehen. Auch eine Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs mit einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche wird von der Finanzverwaltung als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes akzeptiert.

Das Gesetz sieht vor, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungen nachgewiesen wird (§ 4 f Satz 3 EStG).

Für das Kalenderjahr 2006 müssen keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden, sofern der Nachweis über die getätigten Aufwendungen auf andere Weise z. B. die Bestätigung einer Tagesmutter erbracht wird. Ab dem Kalenderjahr 2007 sind allerdings die vollständigen Anforderungen zu erfüllen.

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4. Abgeltungsteuer

[ID:20070504]

Das Gesetzesvorhaben zur Unternehmensteuerreform 2008 enthält als einen seiner wesentlichen Bestandteile die Einführung einer Abgeltungsteuer auf private Einkünfte aus Kapitalvermögen und Gewinne aus Wertpapierveräußerungen. Die Besteuerung des Kapitalvermögens soll zum 01.01.2009 gänzlich neuen Regeln unterworfen und dabei deutlich vereinfacht werden.

Beabsichtigt ist, die einheitliche Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften mit der Unternehmensteuerreform noch vor der Sommerpause durch den Bundesrat verabschieden zu lassen.

Sofern alles wie im Kabinettentwurf vorgesehen ist verabschiedet wird, kommen auf Anleger ab dem Kalenderjahr 2009 drastische Änderungen zu.

Das bislang insbesondere bei Aktien geltende Halbeinkünfteverfahren soll entfallen, wonach Dividenden und Spekulationsgewinne nur zur Hälfte, dafür aber zum persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, alles soll künftig dem einheitlichen Abgeltungssatz von 25 % unterworfen werden. 5,5 % Solidaritätszuschlag und je nach Bundesland 8 % oder 9 % Kirchensteuer kommen hinzu. Die Kreditinstitute würden die Steuer direkt an den Fiskus abführen. Somit wäre die Steuerschuld, wie es der Name sagt, abgegolten und im Idealfalle eine Steuererklärung nicht mehr notwendig.

Bislang darf man Veräußerungsgewinne aus Aktien, Anleihen mit Ausnahme von Finanzinnovationen, steuerfrei einstreichen, sofern man die Titel mindestens 12 Monate im Depot hatte. Zukünftig sollen alle Gewinne aus allen wichtigen Arten von Wertpapiergeschäften einer zeitlich unbegrenzten Steuerpflicht unterliegen. Zu beachten ist, dass die Regel erst für Titel gilt, die ab 2009 gekauft werden.

Die bestehende Verlustverrechnung gibt es weiterhin. Es wird aber unterschieden zwischen Altverlusten und Verlusten, die mit ab 2009 erworbenen Wertpapieren entstanden sind. Zurzeit dürfen per Steuerbescheid festgestellte Verluste, die binnen Jahresfrist realisiert wurden ein Jahr zurück und  beliebig lange in die Zukunft vorgetragen werden. Sogenannte Altverluste, die mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren entstanden sind, bekommen mit Start der Abgeltungsteuer ein so genanntes Verfallsdatum. Sie dürfen nur noch bis 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen gemäß dem neuen § 20 EStG verrechnet werden, allerdings nicht mit etwaigen Zins- und Dividendenerträgen.

Somit sind zukünftig Veräußerungsgewinne, Zins- und Dividendenerträge, anders als bisher eine gemeinsame Einkünftegruppe. Über das Kalenderjahr 2013 hinaus dürfen Altverluste nur noch mit neuen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind nach der neuen Gesetzesdefinition künftig vor allen Dingen noch Gewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist, die weiter bestehen wird.

Für sogenannte Neuverluste gilt, dass sie mit Kursgewinnen, Dividendenerträgen, Zinserträgen verrechnet werden dürfen. Die Verlustverrechnung ist nur in derselben Einkunftsart möglich.

Im gegenwärtigen Gesetzentwurf findet sich hinsichtlich der Kirchensteuer eine Formel, nach der sie direkt im Abgeltungssatz mit einberechnet ist und gleich von Banken an den Fiskus abgeführt kann, sofern es der Kunde so wünscht.

Zinsen, Dividendenveräußerungsgewinne, Werbungskosten, alles fällt künftig unter den neuen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 € pro Person und pro Kalenderjahr. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist künftig ausgeschlossen. Wer mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungssatz liegt, darf sich auch in Zukunft in Punkto Kapitaleinkünfte veranlagen lassen.

Die geplante Abgeltungsteuer schafft klare Gewinner und Verlierer. Aktien und Aktienfonds und die meisten Zertifikate zählen zu den Verlierern der neuen Steuerregelungen. Anlagen profitieren dagegen von neuem Prinzip.

Für ausländische Aktien, inländische Aktien / Aktienfonds ist die Tendenz schlechter aufgrund des Wegfalls des Halbeinkünfteverfahrens und der Steuerpflicht der Kursgewinne. Eine entsprechende schlechtere Prognose ergibt sich für Index, Bonus, Express und Discountzertifikate aufgrund der Steuerpflicht der Kursgewinne.

Besser dürften sich dagegen Anleihen, Rentenfonds und Geldmarktfonds, Finanzinnovationen, Genussscheine, Sparbriefe, Sparbücher, Festgelder, Garantiezertifikate, Termingeschäfte stellen, da sich eine niedrigere Steuerlast bzw. eine bessere erweiterte Verlustverrechnung ergibt.

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5. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan Kyrill in Nordrhein-Westfalen entstandenen Schäden

[ID:20070505]

Das Finanzministerium des Nordrhein-Westfalen hat hinsichtlich der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan Kyrill entstandenen Schäden einen gesonderten Erlass bekannt gegeben.

Demnach sollen dem Geschädigten steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten zur Verfügung stehen.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2007 unter Darlegung Ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung, der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer/Kirchensteuer stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Anträge auf Stundung der nach dem 30.06.2007 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Dies gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000,00 € nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.

Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche, technische oder wirtschaftliche Absetzung vornimmt.

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Erlassanträge hinsichtlich der Grundsteuer bzw. Gewerbesteuer sind innerhalb der Antragsfrist um die Gemeinde oder das zuständige Finanzamt zu richten.