Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut
2.    Jahresmeldungen
3.    Gesundheitsreform, Rechtsänderungen zum 1. April 2007
4.    Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
 

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1. Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut

[ID:20070401]

Für kleine und mittlere Betriebe besteht die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen bzw. Herstellungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter zu bilden (sog. Ansparrücklage gem. § 7 g EStG). Diese Ansparrücklage ist auf insgesamt 154.000,00 € je Betrieb beschränkt. Für Existenzgründer gelten diesbezüglich Besonderheiten. Sofern die Investition nicht bis zum Ende des zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres durchgeführt werden kann, muss die Rücklage zuzüglich eines Zinsaufschlages in Höhe von 6% pro Jahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Bei Fortbestehen der Investitionsabsicht kann jedoch sofort eine neue Ansparrücklage für dieses Wirtschaftsgut gebildet werden. Somit wird durch die neue Rücklage die Gewinnerhöhung aufgrund der Auflösung der ursprünglichen Rücklage mit Ausnahme des Zinsaufschlages ausgeglichen. Gemäß einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs verlangt dieser in den Fällen der wiederholten Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut, dass „nachvollziehbare Gründe“ angeführt werden können. D. h. es bedarf einer einleuchtenden Begründung des Steuerpflichtigen dafür, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist. Hierbei sollen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Plausibilität gestellt werden. Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Angabe eines voraussichtlichen Investitionszeitpunktes für die Rücklagenbildung nicht erforderlich ist (anders: BMF-Schreiben vom 25.02.2004, Bundessteuerblatt I 2004, 337, Rd. Nr. 8, 15).

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2. Jahresmeldungen

[ID:20070402]

Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Kalenderjahr 2006 sind spätestens bis zum 15. April 2007 vorzunehmen.

Auf der Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt 2006 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Kalenderjahr 2006 anzugeben. Die Meldungen müssen zwingend elektronisch an die Krankenkassen übertragen werden. Auch für geringfügig beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden.

Nur bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (bis 400,00 € Arbeitslohn pro Monat) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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3. Gesundheitsreform, Rechtsänderungen zum 1. April 2007

[ID:20070403]

Die Gesundheitsreform wurde zwischenzeitlich verabschiedet. Von den zahlreichen damit verbundenen Rechtsänderungen betrifft ein Teil die Aufgaben des Arbeitgebers.

Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung besteht allerdings eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird mit Wirkung zum 1. April 2007 das Ende der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze neu geregelt.

Es müssen zum 1. April 2007 die krankenversicherungsfreien neu beurteilt werden. Erfüllt ein Arbeitnehmer die neuen, verschärften Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit nicht mehr, muss der Arbeitgeber eine Ummeldung vornehmen.

Was ist neu:

  • Voraussetzung für die Krankenversicherungsfreiheit ist, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze in jedem der letzten drei Kalenderjahre überschritten wurde.
  • Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung besteht generell für die ersten drei Jahre Versicherungspflicht.
  • Für Personen, die am Stichtag 2. Februar 2007 bereits in der privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt eine Besitzstandsregelung.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt.


Übersichert über die Jahresarbeitsentgeltgrenzen

2003  2004  2005  2006  2007
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900  46.350  46.800  47.250  47.700
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze  41.400  41.850  42.300  47.250  47.750
(Werte in Euro)

 
Die Krankenversicherungspflicht kann nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Krankenversicherungspflicht endet nur, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres (vorausschauende Betrachtung) überschritten wird.

Bei der Feststellung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze  in den abgelaufenen Jahren überschritten wurde, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Die Neuregelung ist rückwirkend zum 2. Februar 2007 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die zum 1. Januar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den bisher geltenden Recht aus der Krankenversicherungspflicht ausgeschieden sind, grundsätzlich rückwirkend ab diesem Tag wieder versicherungspflichtig werden. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie auch die neuen Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen, also Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2004 bis 2006 über der Entgeltgrenze lag.

Gleiches gilt für Beschäftigte, die Ihre Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2006 aufgenommen haben und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (nach altem Recht) versicherungsfrei belassen wurden.

Sofern nach dem neuen Recht wieder Krankenversicherungspflicht eintritt, sind die Auswirkungen unterschiedlich.

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben bis zum 31. März 2007 freiwillig versichert und müssen erst mit Wirkung zum 1. April 2007 umgemeldet werden.

Für Personen, die in die private Krankenversicherung gewechselt sind, müssen die Versicherungsverhältnisse hingegen rückwirkend umgestellt werden, soweit die Besitzstandsregelung nicht greift.

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4. Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

[ID:20070404]

Am 06.02.2007 wurde ein Referentenentwurf des Unternehmensteuerreformgesetztes 2008 veröffentlicht. Die Reform soll zum 01.01.2008, teils auch zum 01.01.2007, in Kraft treten.

Zahlreiche Änderungen sind vorgesehen. Nachfolgend haben wir wesentliche Inhalte des Unternehmensteuerreformgesetzentwurfes zusammengefasst

• Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer

Der Körperschaftsteuersatz von Kapitalgesellschaften soll von 25% auf 15% herabgesetzt werden. Des Weiteren soll die Gewerbesteuer so angepasst werden (Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf einheitlich 3,5%), so dass die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesamtbelastung nicht über 29,83% liegen soll.

• Mantelkauf

Die bisherigen Regelungen zum so genannten „Mantelkauf“ sollen verändert werden. Zukünftig soll für die Berücksichtigung der vorgetragenen Verlust bei Kapitalgesellschaften nur noch darauf abgestellt werden, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann. Bei Übertragung von mehr als 25% bis zu 50% innerhalb von 5 Jahren ergibt sich ein quotaler Verlust des Verlustvortrages. Bei mehr als 50% geht der Verlustvortrag komplett verloren.

• Ansparabschreibung

Die bisherige Begünstigung gemäß § 7 g EStG (Ansparabschreibung) wird zukünftig durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt und ausgebaut. Der Investitionsabzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme sowie in den beiden Vorjahren insgesamt 200.000,00 € je Betrieb nicht übersteigen.

• Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird abgeschafft.

• Sofortabschreibung so genannter geringwertiger Wirtschaftsgütern

Die Grenze für die Sofortabschreibung so genannter geringwertiger Wirtschaftsgüter, zurzeit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von höchstens 410,00 € wird auf 100,00 € (ggf. ohne Umsatzsteuer) herabgesetzt. Dies gilt für alle gewerblichen Betriebe sowie für Selbständige und Freiberufler. Bei Überschusseinkunftsarten z. B. bei Arbeitnehmern soll es bei der 410,00 € Grenze bleiben.

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 100,00 € bis 1.000,00 € soll künftig ein Sammelposten für alle Zugänge eines Jahres gebildet werden, der einheitlich mit 20% jährlich abgeschrieben wird.

• Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Dafür werden die Steuermesszahl auf 3,5% abgesenkt und der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erhöht sich von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages.

Des Weiteren wird die Hinzurechnung bestimmter Aufwendungen zum Gewerbeertrag neu geregelt. Künftig werden nach Abzug eines Freibetrages von 100.000,00 € 25% aller Fremdkapitalzinsen hinzugerechnet. Entsprechendes gilt für Mieten, Pachten, Leasingraten und zur Zeit für Lizenzgebühren. Diese Aufwendungen werden allerdings nicht in voller Höhe sondern mit unterschiedlichen Prozentsätzen zugrunde gelegt.

Der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird durch eine einheitliche auch für Kapitalgesellschaften geltende Steuermesszahl von 3,5% ersetzt.

• Abgeltung Steuer

Für private Kapitalerträge soll ab dem 01.01.2009 eine Abgeltungssteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Zinsen, 100% der Dividenden und bei privaten Veräußerungsgeschäften, die jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, eingeführt werden. Gleichzeitig wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass dann die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Zur Abführung der Kirchensteuer ist gegenüber den Banken zu erklären, welcher Konfession der Steuerpflichtige angehört. Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen Zinsen und Einnahmen aus stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind oder ein Gesellschaft oder eine ihm nach stehende Person, zumindest mit 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Aufgrund der Vielzahl der geplanten Änderungen werden wir selbstverständlich in den folgenden Kalendermonaten weitere wesentliche Eckpunkte des geplanten Unternehmensteuerreformgesetzes vorstellen.