Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerklassenwahl bei Ehegatten ab 2007
2.    Scheckzahlungsfristen (Finanzamt St. Augustin, Finanzamt Siegburg)
3.    Neue Sachbezugswerte für Lohnsteuer und Sozialversicherung
4.    Schadenersatz für Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Mietwohngrundstück als vorweggenommene Werbungskosten
5.    Prozentregelung bei zusätzlicher Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges für Zwecke anderweitiger Einkünfteerzielung
6.    Geplante Gesetzesänderung für die GmbH, bzw. den GmbH-Geschäftsführer
 

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1. Steuerklassenwahl bei Ehegatten ab 2007

[ID:20070101]

Verheiratete, die beide Arbeitnehmereinkünfte beziehen, sollten die auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2007 eingetragene Steuerklassenkombination überprüfen. Auf der Lohnsteuerkarte kann die Steuerklassenkombination IV. / IV. oder III. / V. eingetragen sein.

Ehegatten haben die Möglichkeit sich für eine andere als die auf der Lohnsteuerkarte vorgegebene Steuerklassenkombination zu entscheiden. Eine eingehendere Überprüfung ist dann zu empfehlen, sofern sich im Kalenderjahr 2007 Gehaltsänderungen einstellen sollten, die zu einer wesentlichen Verschiebung der Gehälter unter den Ehegatten führen.

Für die Wahl der Steuerklassenkombination ist folgende Faustregel zu beachten:

Die Steuerklassenkombination III. / V. ist so ausgestaltet, dass die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge beider Ehegatten ungefähr der zu erwartenden Jahreslohnsteuer entspricht wenn der in der Steuerklasse III. eingestufte Ehegatte 60 % und der in der Steuerklasse V. eingestufte Ehegatte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Sofern annähernd gleiche Jahresverdienste erzielt werden, sollten sich die Ehegatten für die Steuerklassenkombination IV. / IV. entscheiden.

Zu beachten ist, dass ein Steuerklassenwechsel allerdings nur einmal im Laufe eines Kalenderjahres und zwar spätestens bis zum 30.11.2007 vorgenommen werden kann. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde zu stellen, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat.

In Ausnahmefällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30.11.2007 ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen.

Für den Steuerklassenwechsel müssen beide Ehegatten die Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorlegen.

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2. Scheckzahlungsfristen (Finanzamt St. Augustin, Finanzamt Siegburg)

[ID:20070102]

Die Finanzämter St. Augustin und Siegburg haben die Fristen für Scheckzahlungen geändert. Bislang wurde als Zahlungszeitpunkt der Tag angesehen, an dem der Scheck bei der Finanzbehörde einging. Ab Januar haben Scheckzahlungen an die Finanzämter in St. Augustin, sowie in Siegburg eine spätere Tilgungswirkung. Eine Änderung der Abgabenordnung, die das Jahressteuergesetz 2007 vorsieht, führt dazu, dass Bürger, die ihre Steuern per Scheck bezahlen, nun drei Tage mehr einplanen müssen. Dies bedeutet, dass bei Scheckzahlungen die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks erfolgt.

Als weitere Möglichkeit die Steuerzahlungen zu begleichen, wird das Lastschrifteinzugsverfahren angeboten. Die entsprechenden Vordrucke können bei den zuständigen Finanzämtern kostenlos angefordert werden.

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3. Neue Sachbezugswerte für Lohnsteuer und Sozialversicherung

[ID:20070103]

Sofern Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge z. B. in Form von Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten erhalten, so sind diese so genannten geldwerten Vorteile lohnsteuerpflichtig und unterliegen regelmäßig auch der Sozialversicherung. Die Höhe der Sachbezüge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 werden in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt, wobei gesonderte Werte für „Verpflegung“ und „Unterkunft“ gelten.

Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Es gelten folgende Monatsbeträge:

Vollverpflegung: 205,00 €
Frühstück: 45,00 €
Mittagessen: 80,00 €
Abendessen: 80,00 €

Sofern unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag-, bzw. Abendessen) in einer Betriebskantine oder einer Vertragsgaststätte an Arbeitnehmer abgegeben werden, so sind einheitlich pro Mahlzeit 2,67 € zu berücksichtigen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber so genannte Essensschecks mit einem bis zu 3,10 € höherem Wert, d. h. für die Kalenderjahre 2007 und 2008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,77 € zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Falls der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen eigenen Betrag leistet, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert. Bei vollständiger Zuzahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitlohn, der sich aus der unentgeltlichen, bzw. verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 v. H. pauschal versteuert, ergibt sich in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit.

Bei der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber muss unterschieden werden, ob es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Ist dies der Fall, so ist regelmäßig die ortsübliche Miete unter Berücksichtigung der Nebenkosten z. B. für Strom, Wasser usw. am Abgabeort zugrunde zu legen. Sonstige Unterkünfte (einzelne Räume) werden regelmäßig mit einem pauschalen Sachbezugswert (198,00 €) berücksichtigt. Sofern die ortsübliche Miete unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt, kann diese zugrunde gelegt werden.

Im Falle einer verbilligten Ãœberlassung einer Wohnung, bzw. Unterkunft vermindern sich die  oben genannten Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Die Differenz ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

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4. Schadenersatz für Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Mietwohngrundstück als vorweggenommene Werbungskosten

[ID:20070104]

Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BFH gehören dazu vor Einnahmeerzielung entstandene Aufwendungen als so genannte vorab entstandene Werbungskosten, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Die Aufwendungen sind trotz Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht weiter abziehbar, sofern der Steuerpflichtige, nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat, etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen.

Denn der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt so lange fort, so lange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisenden neuen Veranlassung überlagert wird.

In diesem Zusammenhang hat der BFH nunmehr erneut entschieden, dass sofern der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadenersatz leistet, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann der Käufer seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen.

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5. Prozentregelung bei zusätzlicher Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges für Zwecke anderweitiger Einkünfteerzielung

[ID:20070105]

Nach der ständigen Rechtsprechung, als auch der herrschenden Literatenmeinung regelt der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG lediglich die Bewertung der Sachentnahme. Es werden keine Aussagen hinsichtlich der Bewertung der Nutzungsentnahmen getroffen. Die bestehende Gesetzeslücke ist in der Weise zu schließen, dass der durch die Nutzungsentnahme verursachte Aufwand (tatsächliche Selbstkosten) als Entnahmewert angesetzt wird.

In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung (so genannte 1 %-Methode) verankert, die für die Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs bestimmten außerbetrieblichen Fahrten gilt. Die 1 %-Regelung bezieht sich jedoch nur für den Bereich der privaten Lebensführung. Dies bedeutet, dass Nutzungsentnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung des Kraftfahrzeugs zur Erzielung anderer Einkünfte durch die 1 %-Regelung nicht abgegolten werden.

Hieraus folgend ist der Fall, dass ein Steuerpflichtiger zwei Gewerbebetriebe unterhält und seinen zum Betriebsvermögen des einen Betriebes gehörenden Personenkraftwagen in beiden Betrieben, sowie zusätzlich für rein private Zwecke nutzt, folgendermaßen zu lösen:

Im Gewerbebetrieb 1 ist zusätzlich zu der 1 %-Regelung, die durch die rein private Nutzung abgegolten wird, eine weitere Entnahme für die Nutzung des Kraftfahrzeugs im Betrieb 2 in Höhe der entstandenen anteiligen Selbstkosten zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften durch die Bewertung der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung nicht mit abgegolten ist. Die Nutzung ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

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6. Geplante Gesetzesänderung für die GmbH, bzw. den GmbH-Geschäftsführer

[ID:20070106]

Für die GmbH, bzw. den GmbH-Geschäftsführer sind folgende geplante Gesetzesvorhaben von Bedeutung:

Gesetz zur Erleichterung

Das Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen, um somit u.a. Arbeitsplätze zu bewahren. Die Generationennachfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll aus diesem Grunde von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter der Voraussetzung entlastet werden, dass das übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt wird. Begünstigt ist, wie bisher, die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an Personengesellschaften. Anteile an Kapitalgesellschaften sind ebenfalls begünstigt, sofern der Übertragende zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um produktives Betriebsvermögen handelt. Produktives Vermögen kann bis zu einem Wert von 100.000,00 € steuerfrei übertragen werden. Diese Freigrenze wird alle 10 Jahre erneut gewährt.

Eine nach diesen Grundsätzen ermittelte Steuer wird gestundet. Pro Jahr der Betriebsfortführung werden 10 % der sich ergebenden Steuerlast erlassen, so dass nach Ablauf von 10 Jahren die Steuerzahlung vollständig entfällt. Sofern begünstigtes Vermögen vom Erwerber veräußert wird, bzw. eine andere einheitliche Verwendung vorliegt, so endet die Steuerstundung. Darüber hinaus endet die Steuerstundung sofern der Betrieb im Hinblick auf Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und die Anzahl der Arbeitnehmer nicht mehr mit dem übergebenden Betrieb vergleichbar ist.

Das Gesetz soll im Frühjahr 2007 beschlossen werden.

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister, sowie über das Unternehmensregister

Das Gesetz soll zu einer Beschleunigung der Abläufe und darüber hinaus zu einer Modernisierung der veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten führen. Zukünftig können Unterlagen nur noch in elektronischer Form zum Register eingereicht werden. Die Registereintragungen werden zukünftig ebenfalls elek-tronisch bekannt gegeben und sind somit für jedermann online einsehbar. Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu vereinfachen, werden für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung künftig nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Es ist eine Übergangsregelung bis 2009 vorgesehen.

Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Es ist beabsichtigt, das Mindeststammkapital von 25.000,00 € auf 10.000,00 € herabzusetzen. Der Geschäftsanteil muss darüber hinaus nur noch auf den Betrag von mindestens 1,00 € lauten. Eine 1-Person-GmbH muss für die ausstehenden Einlagen keine Sicherheiten mehr leisten und Geschäftsanteile können gutgläubig erworben werden.

Darüber hinaus soll das Eigenkapitalersatzrecht vereinfacht werden. Die Unterscheidung zwischen kapitalersetzendem und normalem Gesellschafterdarlehen soll entfallen. Es ist geplant in der Insolvenzordnung zu verankern, dass Gesellschafterdarlehen nur noch nachrangig befriedigt werden.

Im Umwandlungsstatus werden Gesellschafterdarlehen nicht mehr berücksichtigt. Eine Rangrücktrittserklärung ist dann nicht mehr erforderlich.

Das Gesetz wird voraussichtlich frühestens im Herbst (Oktober 2007) in Kraft treten.

Die darüber hinaus vorgesehene Unternehmenssteuerreform wird voraussichtlich frühestens im Kalenderjahr 2008 angesetzt werden.

Wir, das Team der Müller - Buchholz - Runkel Steuerberatungsgesellschaft, wünschen Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2007, viel Glück, Gesundheit und Zufriedenheit.