Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
2.    Haushaltsnahe Dienstleistungen
3.    Beschäftigung von Minijobbern
4.    Pauschalversteuerung bei Arbeitgeberzuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
5.    Umsatzsteuererhöhung
6.    Änderung von Kindergeldfestsetzungen nach neuer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
7.    Termine und Hinweise zum Jahresende
8.    Vorsteuerabzug bei Dauerschuldverhältnissen
 

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1. Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

[ID:20061201]

Von Seiten des Bundeskabinetts wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge beschlossen. Das Gesetzgebungs-verfahren soll im Frühjahr 2007 abgeschlossen werden. Änderungen aufgrund des ebenfalls im Frühjahr 2007 zu erwartenden Bundesverfassungsgerichts-urteils hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Bewertungsvor-schriften sollen in das laufende Gesetzgebungsverfahren einfließen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, wobei der Entwurf eine rückwirkende Geltung ab dem 01.01.2007 auf Antrag des Steuerpflichtigen ermöglicht.

Das Gesetz beinhaltet die Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2007. Die Planung sieht vor, die Erbschaft- oder Schenkungssteuern auf produktives Vermögen über einen Zeitraum von 10 Jahren zu stunden und für jedes Jahr der Betriebs-fortführung in Höhe 1/10 zu erlassen. Wer somit innerhalb der 10-Jahresfrist seit dem Erb-, bzw. Schenkungsfall den Betrieb oder Teile des Betriebes veräußert, bzw. entnimmt, muß anteilig Erbschaftsteuer entrichten. Darüber hinaus wurde eine Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000,00 € aufgenommen, mit der der Gesetzgeber sicher stellen will, daß eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet werden.

Darüber hinaus wurden auch zu Gunsten von Familienunternehmen Änderungen eingebaut:

Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll weiterhin nur entlastet werden, sofern der Erblasser eine Beteiligung von mehr als 25 % hat. Bei einer u.a. gemeinsamen Verfügung über die Anteile können diese aber zusammengerechnet werden. Zusätzlich gelten die Regelungen nun auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Die ausstehende Bundesverfassungsgerichtsentscheidung hinsichtlich der Erbschaftsteuer soll grundsätzlich im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit berücksichtigt werden.

Die geänderten Vorschriften gelten für Besteuerungszeitpunkte nach Verkündung dieses Gesetzes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 01.01.2007 anwendbar.

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2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

[ID:20061202]

Ausgaben für Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind mit einer Steuerermäßigung begünstigt, sofern es sich um eine eigene oder um eine Mietwohnung handelt. Der Umfang der geförderten Arbeiten durch Handwerker wurde rückwirkend zum 01.01.2006 erheblich erweitert (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Sie beträgt bei Handwerker-leistungen 20 % der Arbeitskosten, max. 600,00 €.

Die Neuregelung ist anwendbar für alle ab dem 01.01.2006 ausgeführten und bezahlten Arbeiten. Steuerbegünstigt sind nur Arbeitsentgelte, einschließlich der Mehrwertsteuer, nicht jedoch die Materialkosten. Der Höchstbetrag wird nur einmal pro Haushalt gewährt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, daß dem Finanzamt die Rechnung des Handwerkers vorgelegt und zusätzlich durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wird, daß die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG). Aus diesen Gründen sollte der Handwerker nicht bar bezahlt werden. Dann erhält der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag nicht, auch nicht, wenn der Handwerker die Barzahlung z. B. auf der Rechnung quittiert. Da für die Steuerermäßigung das so genannte Abflussprinzip gilt, besteht insoweit Gestaltungsspielraum der Gestalt, daß für ein und dieselbe Handwerkerleistung der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung ggf. zweimal erhalten kann.

Beispiel:

Die Eheleute Meier lassen im Dezember 2006 durch einen Malermeister Arbeiten an der Fassade ihres Einfamilienhauses durchführen. Die Rechnung beläuft sich auf 8.000,00 € Arbeitslohn, einschließlich Mehrwertsteuer. Die Eheleute Meier bezahlen die Rechnung in zwei Teilbeträgen von jeweils 50 %. Der erste Teilbetrag in Höhe von 4.000,00 € wird im Dezember 2006 auf das Konto des Malermeisters überwiesen, der Restbetrag wird im Januar 2007 überwiesen.

Somit ist sowohl im Jahr 2006, als auch im Jahr 2007 die höchstmögliche Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % von jeweils 4.000,00 €, höchstens aber 600,00 €) ausgeschöpft.

Sofern die Eheleute Meier den Rechnungsbetrag im Jahr 2006 in voller Höhe bezahlt hätten und ihnen im darauf folgenden Kalenderjahr 2007 keine Aufwendungen für Handwerkerleistungen entstehen würden, hätten sie 600,00 € Steuerermäßigung "verschenkt".

 

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3. Beschäftigung von Minijobbern

[ID:20061203]

Das Landessozialgericht Hessen hat nunmehr in II. Instanz entschieden, daß aufgrund der Fehlbeurteilung eines als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers der Arbeitgeber rückwirkend die gesetzliche Beitragspflicht zu erfüllen hat. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber eindeutig und nachweisbar bei der Einstellung den Mitarbeiter befragt, ob er bereits anderweitig beschäftigt sei, insbesondere ein weiteres Beschäftigungsverhältnis als geringfügig Beschäftigter habe. Dies wurde vom Mitarbeiter verneint. Trotz der wissentlich falschen Auskünfte des Mitarbeiters, die bei einer späteren Prüfung aufgefallen sind, hat der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge rückwirkend abzuführen.


Im Gegensatz zur alten Rechtslage, auf die sich das Landessozialgerichtsurteil bezieht, ist der Arbeitgeber seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003 in dem Fall geschützt, wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung bei Beginn der Tätigkeit vorlagen und der Minijobber nachträglich eine weitere Beschäftigung annimmt. In diesen Fällen ergibt sich das Beitragsrisiko aufgrund der Gesetzesänderung erst ab der Feststellung der Sozialversicherungspflicht durch die Behörde.

Gefährdet sind allerdings weiterhin zum einen die Minijob-Fälle, bei denen es sich nicht um einen nachträglichen Wegfall der Geringfügigkeitsvor-aussetzungen handelt, sondern bei denen schon bei Beginn der Tätigkeit ein Irrtum über das Bestehen der Versicherungsfreiheit vorliegt. Dieser kann, muß aber nicht zwangsläufig aus einer falschen Angabe des Beschäftigten resultieren. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber nicht rückwirkender Verbreiterung geschützt. Das Gleiche gilt bei Fehlern in der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung, die ebenfalls vom § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht privilegiert sind. Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch auf den "Praxistipp des Landessozialgerichts Hessen hingewiesen. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses schützen, indem er in regelmäßigen Abständen bei der Einzugsstelle beantragt, Ermittlungen einzuleiten und über die Versicherungspflicht zu entscheiden".

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4. Pauschalversteuerung bei Arbeitgeberzuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

[ID:20061204]

Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zahlt, kann der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 EStG bis zu den Beträgen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, eine pauschale Versteuerung in Höhe von 15 v.H. vornehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen für die pauschal versteuerten Zuschüsse nicht an. Die pauschal versteuerten Beträge mindern allerdings die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Die pauschale Versteuerung ist regelmäßig bis zur Höhe der Entfernungspau-schale möglich.

Da die Entfernungspauschale ab dem Kalenderjahr 2007 erst ab dem 21 km gilt (§ 9 Abs. 2 EStG) wird in der Praxis daher in vielen Fällen die Pauschalversteuerung zukünftig nicht mehr möglich sein:

Beispiel:

Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 35 km. Der Arbeitgeber zahlt für 15 Arbeitstage monatlich einen Zuschuss in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer und versteuert diesen pauschal mit 15 v. H..

Ab dem Kalenderjahr 2007 ist die Pauschalversteuerung nur noch für einen Teilbetrag möglich:

Zuschuss: 35 km x 15 Arbeitstage x 0,30 € = 157,50 €

Pauschalversteuerung mit 15 v. H. ab 2007:
Entfernung: 35 km
Grenze: ./. 20 km
berücksichtigungsfähige Entfernung: 15 km
Pauschalversteuerung: 15 km x 15 Arbeitstage x 0,30 € = 67,50 €

verbleiben: 90,00 €

Der verbleibende Betrag unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug und insoweit fallen regelmäßig auch Sozialversicherungsbeiträge an. Folglich erhält der Arbeitnehmer aufgrund der Neuregelung netto deutlich weniger Geld als im laufenden Kalenderjahr 2006 und der Arbeitgeber hat höhere Kosten durch die anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu tragen.

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5. Umsatzsteuererhöhung

[ID:20061205]

Der ab dem 01.01.2007 geltende Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 v. H. ist auf alle den Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Werklieferungen und Werkleistungen.

Eine andere umsatzsteuerliche Behandlung kommt nur in Betracht, sofern Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teil-leistungen erbracht werden.

Vor dem 01.01.2007 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muß sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder einer Werkleistung handeln.
  • Der Teil der Werklieferung muß vor dem 01.01.2007 abgenommen worden sein. Bei einer Werkleistung muß der Teil vor dem Termin vollendet oder beendet worden sein.
  • Das Teilentgelt muß gesondert abgerechnet werden.
  • Vor dem 01.01.2007 muß vereinbart worden sein, daß für die Teilleistungen entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teilleistungen zunächst keine Teilentgelte vereinbart worden, muß die vertragliche Vereinbarung vor dem 01.01.2007 entsprechend geändert werden.

Auch Dauerleistungen, z. B. Vermietungen, Wartungen, werden in Teilleistungen zerlegt, wenn nicht über den gesamten vereinbarten Leistungs-zeitraum, sondern über kürzere Zeiträume, z. B. Kalendermonat, Kalender-vierteljahr abgerechnet wird. In diesen Fällen richtet sich die Besteuerung nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Die Abrechnungszeiträume können auch verändert werden. Im Hinblick auf die Steuersatzanhebung wäre der 31.12.2006 als Ende eines Abrechnungszeitraums optimal. Die Finanzver-waltung erkennt entsprechende Änderungen an, wenn sie noch vor dem 01.01.2007 vereinbart werden.

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an den ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz anzupassen, um weiterhin den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten. Der geänderte Vertrag muß alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben enthalten. Dies bedeutet, es sind auch die eigene Steuernummer, bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine (einmalige) Rechnungs-, bzw. Vertragsnummer anzugeben.

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6. Änderung von Kindergeldfestsetzungen nach neuer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

[ID:20061206]

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Beiträge eines Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Ermittlung der für die Inanspruch-nahme von Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag maßgebenden Einkünfte des Kindes mindernd zu berücksichtigen sind. In den Fällen, in denen die Kinder-vergünstigungen bislang aufgrund des Überschreitens des Jahresgrenz-betrages von zur Zeit 7.680,00 € nicht in Betracht kamen, ist zu prüfen, ob sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Besserstellung ergibt. Von Seiten des Bundesfinanzhofs wurde nunmehr bestätigt, daß allerdings bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen für abgelaufene Kalender-jahre auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gültig bleiben und nicht rückwirkend geändert werden können. Eine Änderungsmög-lichkeit besteht nur dann, sofern die Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte des Kindes erfolgt ist. In diesem Fall ist eine Neufestsetzung ab dem Folgemonat möglich.

Es besteht allerdings die Möglichkeit für abgelaufene Jahre einen Kinderfrei-betrag geltend zu machen, sofern eine Einkommensteuerveranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt wurde. Dabei unterbleibt dann normalerweise im Rahmen der Günstigerprüfung vorzunehmende Gegenrechnung des Kindergeldes (sofern eine Zahlung für ein abgelaufenes Jahr abgelehnt oder aufgehoben wurde). In diesen Fällen können sich die steuerlichen Kinderfreibeträge ggf. in voller Höhe auswirken.

Zu beachten ist, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bei der Günstiger-prüfung bereits insoweit erfolgt, als eine Neufestsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr aufgrund des „voraussichtlichen“ Unterschreitens des Jahresgrenzbetrages möglich ist. Ein entsprechender Antrag bei der Familienkasse sollte daher grundsätzlich gestellt werden.

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7. Termine und Hinweise zum Jahresende

[ID:20061207]

Aufbewahrungsfristen:

Nach dem 31.12.2006 können folgende Unterlagen vernichtet werden:

  • Bücher, Journale, Kundenaufzeichnungen usw. in denen die letzte Eintragung 1996 oder früher erfolgt ist.
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1996 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn-, bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1996.
  • Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muß der Zugriff auf diese Daten möglich sein.
  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2000 oder früher.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2000 oder früher.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden, oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.

Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres:

Aus § 240 HGB, sowie den §§ 240 und 141 A0 ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur.

Eine Inventur ist nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung besteht für das Finanzamt die Möglichkeit Hinzuschätzungen vorzunehmen.

Das Inventar muß die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen.

Es ist daher notwendig, daß über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung des Vermögensgegenstandes (Art, Größe, Artikel)
  • der Wert der Maßeinheit

Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände. Die Erfassung des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoff, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) fordert grundsätz-lich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur).

Das Vorratsvermögen kann auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt. Als weitere Inventurerleichterung kommen die Gruppenbewertung und das Festwertver-fahren in Betracht.

Die Bewertung muß einwandfrei nachprüfbar sein. Dies erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware (Qualität, Größe, Maße usw.). Gegebenenfalls sind Hinweise auf die Einkaufsrechnungen, die Lieferanten oder die Kalkulations-unterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung, bzw. der Artikelnummer nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bewertungen müssen sowohl dem Grund, als auch der betragsmäßigen Höhe nach erkennbar und nachprüfbar sein.

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8. Vorsteuerabzug bei Dauerschuldverhältnissen

[ID:20061208]

Bei Dauerschuldverhältnissen sind keine monatlichen Abrechnungen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges notwendig. Es genügt, wenn sämtliche Rechnungsangaben in der Vertragsurkunde enthalten sind und die (monatlichen) Teilleistungen durch ergänzende Belege, z. B. Ausfertigungen der Überweisungsaufträge konkretisiert werden.

Zu beachten ist, daß im Hinblick auf die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % zum 01.01.2007 die Verträge angepaßt werden müssen, damit der Leistungsempfänger den vollen Vorsteuerabzug erhält. Besondere Gefahren bestehen für so genannte Altverträge, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden. Diese Verträge verlieren mit der Anpassung ihren Status als Altverträge, so daß sie ab dem 01.01.2007 alle gem. § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten müssen. Der Leistungsempfänger ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerab-zug aus dem in Teilleistungen bewirkten Dauerschuldverhältnis (z. B. Miet-, Pacht-, Wartungsverträge) berechtigt, wenn eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG vorliegt. Die seit dem 01.01.2004 geltenden Rechnungserfordernisse gelten auch für die Erbringung von Dauerleistungen. Als Alternative zur monatlichen oder quartalsweisen Abrechnung seitens des Vermieters kommt der Mietvertrag als Rechnung in Betracht. Was die Rechnungserfordernisse seit dem 01.01.2004 anbelangt, ist nach Abschnitt 185 Abs. 8, Abs. 9, Abs. 20 UStR Folgendes zu unterscheiden:

a) Neuverträge:

Mietverträge, die nach dem 31.12.2003 geschlossen werden, müssen die neuen Rechnungsangaben enthalten. Es reicht aus, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten, z. B. eine Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer enthalten.

b) Altverträge:

Mietverträge, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden, fallen nicht unter die Neuregelung. Sofern die Altverträge den bisherigen Anforderungen an eine Rechnung genügt haben, brauchten sie nicht geändert zu werden und wurden in aller Regel auch nicht geändert.

Aufgrund der Änderung des Regelsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 besteht sowohl hinsichtlich der Neuverträge, als auch der Altverträge anpassungsbedarf, insbesondere aus Sicht des Leistungs-empfängers, der die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 19 % als Vorsteuer abziehen möchte. Bei Neuverträgen, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden und den verschärften Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügen, müssen nunmehr nur der Umsatzsteuersatz und der Steuerbetrag neu erfaßt werden.

Mietverträge, d. h. die Verträge, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen und nicht an die verschärften Rechnungserfordernisse des § 14 Abs. 4 UStG angepaßt wurden, verlieren mit einer Vertragsänderung ihren Status als Altverträge. Eine Übergangsregelungt wurde insoweit nicht eingeräumt, so daß ein infolge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten muß.

Der leistende Unternehmer hat, sofern der Vertrag über die Dauerleistung vor dem 01.09.2006 geschlossen wurde, gem. § 29 UStG einen Ausgleichs-anspruch, so daß die Umsatzsteuererhöhung um 3 %-Punkte automatisch auf den Leistungsempfänger überwälzt wird.