Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Neues Förderkonzept für arbeitslose Existenzgründer
Nachdem der Bundesrat Anfang Juli dem Bundestagsbeschluss zur Neuregelung der Existenzgründungsförderung für Arbeitslose zugestimmt hat, können Existenzgründer nun Anträge auf den Gründungszuschuss stellen. Dieser wird frühestens ab 01.08.2006 gewährt. Ab diesem Datum sind Anträge auf das bisherige Überbrückungsgeld nicht mehr möglich. Das neue Zuschusskonzept ist wie folgt aufgebaut:
Arbeitslose Existenzgründer können neun Monate lang eine Förderung erhalten, die zum einen aus ihrem individuellen Arbeitslosengeld (ALG I) besteht und zum anderen aus einer Pauschale in Höhe von 300,00 € monatlich die für die soziale Absicherung gewährt wird. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht auf diese Förderung ein Rechtsanspruch. Darüber hinaus können arbeitslose Existenzgründer für sechs weitere Monate die Pauschale von 300,00 € erhalten. Diese weitergehende Förderung besteht im Ermessen der jeweils zuständigen Arbeitsagentur.
Voraussetzung für den Anspruch auf den Gründungszuschuss ist ein von einer fachkundigen Stelle überprüfter, tragfähiger Businessplan, in dessen Rahmen die selbständige Tätigkeit an mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.
Das neue Förderkonzept bleibt auf die Gruppe der Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I) beschränkt. Es können nur Arbeitslose den Gründungszuschuss beantragen, die noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund und selber kündigen, erhalten für eine Sperrzeit von drei Monaten keine Förderung.
2. Geschäftswagen: Nachweispflicht
Nachdem der Gesetzgeber die Anwendungen der so genannten 1%-Regelung für die Privatnutzung von Firmen-Kraftfahrzeugen auf solche Fahrzeuge begrenzt hat, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, musste eine Regelung hinsichtlich der Nachweispflichten, bei der Privatnutzung von Geschäftswagen gefunden werden. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 07.07.2006 können Steuerpflichtige die betriebliche Nutzung durch Eintragungen im Terminkalender die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber dem Auftraggeber durch Reisekostenaufstellungen oder ähnliches glaubhaft machen. Sofern keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, können auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Monaten geführt werden. Bei betrieblich veranlassten Fahrten reicht es, den Anlass, die Strecke sowie die Kilometerstände am Anfang und am Ende der Fahrt aufzuzeichnen. Sofern der Nutzungsumfang einmal dargelegt wurde, wird diese auch für die folgenden Veranlagungszeiträume angenommen, sofern keine wesentlichen Veränderungen in derart und dem Umfang der Tätigkeit gegeben sind.
3. Nachträglich aufgedeckte Gewinnausschüttung
Die bestehende Problematik hinsichtlich der Doppelbesteuerung bei nachträglich aufgedeckten Gewinnausschüttungen soll gemäß dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 ausgeräumt werden. Durch die bestehende Gesetzeslücke kann es zu einer ungerechten Doppelbesteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter kommen.
Eine Kapitalgesellschaft (GmbH) muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen, sofern Leistungsvergütungen an Gesellschafter nach Jahren im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden. Diese umqualifizierten Einkünfte sind bei den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens zwar nur zur Hälfte steuerpflichtig. Da Sie allerdings bereits vollversteuert wurden und in der Regel die Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Kalenderjahre bestandskräftig sind, kann es in vielen Fällen zu einer Doppelbesteuerung kommen. Es ist beabsichtigt eine Regelung im Körperschaftsteuergesetz aufzunehmen, nach der die Finanzverwaltung die Einkommensteuerbescheide von Gesellschaftern in solchen Fällen berichtigen kann.
4. Betriebsaufspaltung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.03.2006 (X R 59/00) entschieden, dass die Befreiung der Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens erstreckt.
Mit diesem Urteil änderte der BFH seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht bezüglich der Verpachtungserlöse der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Der 10. Senat des Bundesfinanzhofs stellte klar, dass es folgerichtig und geboten sei, die zur Begründung einer Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Betätigung bemühten Gedanken der wirtschaftlichen Verflechtung des Besitz- und des Betriebsunternehmens ebenso bei der Fragestellung heranzuziehen sei, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstrecke. Die mit der Befreiung verfolgten Zwecke würden nur unvollkommen erreicht werden, sofern man eine Ausdehnung auf das Besitzunternehmen verweigere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es schon bei der Schaffung der „Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung“ wesentlich auch darum gegangen sei, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organisatorische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde. Der Bundesfinanzhof stellte klar, wo, allerdings wie im Klagefall, eine Gewerbesteuerpflicht gar nicht bestehe (hier wegen § 3 Nr. 20 GewStG) könne eine solche auch nicht umgangen werden.
5. Alterseinkünftegesetz, Rentenbesteuerung
Vor dem Finanzgericht Münster wird zurzeit ein Musterprozess geführt mit der Zielsetzung eine verfassungsgemäße Besteuerung von Renten zu erreichen. Der Kläger war bei der Deutschen Rentenversicherung (früher BfA) freiwillig versichert. Im Wesentlichen wurden seine Beiträge aus versteuertem Einkommen entrichtet, da sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen überstiegen. Der Kläger erhält ab dem Kalenderjahr 2005 nunmehr Rentenbezüge, die aufgrund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Hälfte in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nach Auffassung des Klägers ergibt sich hieraus eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, da die Beiträge ursprünglich aus versteuertem Einkommen entrichtet wurden und nunmehr die Bezüge nochmals zu 50 % versteuert werden. In der Klage wird angeregt, das Alterseinkünftegesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Steuerpflichtige, die durch das Alterseinkünftegesetz in entsprechender Weise betroffen sind und bereits Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben, keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens haben. Es ist aufgrund des nunmehr anhängigen Klageverfahrens mit dem zuständigen Finanzamt eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
6. Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
Von der Agentur für Arbeit Bonn können Arbeitgeber, die in der zweiten Jahreshälfte Arbeitslose ab 50 Jahren mit Wohnort in Bonn oder dem Rhein-Sieg-Kreis einstellen, einen befristeten Zuschuss zu den Personalkosten erhalten. Die als „Eingliederungszuschuss 50 Plus“ gewährte Förderung beträgt 50 % des Gehalts. Die Dauer der Förderung ist von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Arbeitsverhältnis doppelt so lange besteht wie das vor der Zuschussgewährung. Darüber hinaus muss die Förderung vom Arbeitgeber vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit beantragt werden (Telefon: 0228/9241666, 02241/300666). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass Aufwendungen für die Teilnahme älterer Beschäftigter an Weiterbildungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch das so genannte Bildungscheckprogramm des Landes NRW übernommen werden.
7. Erlass von Kirchensteuern bei Veräußerungsgewinnen
Auf Anfrage des DStV an alle Kirchensteuerämter der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland teilten inzwischen mehr als die Hälfte der angefragten Landeskirchen und Bistümer mit, dass eine Billigkeitsprüfung nach § 227 AO durchgeführt wird und so der Erlass von Kirchensteuern bei Veräußerungsgewinnen nach § 34 EStG gehandhabt wird. Bestimmte Kirchenverwaltungen führen gemäß der DStV vorliegenden Antwortschreiben eine Einzelfallprüfung nach § 227 AO durch und Erlassen bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 50% der Kirchensteuer bei Veräußerungsgewinnen nach § 34 EStG.
Andere Kirchenverwaltungen erlassen bis zu 50% der Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne ohne eine Prüfung des § 227 AO vorzunehmen und greifen zum Teil auf kirchliche Billigkeitsgründe zurück.