Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Haushaltsbegleitgesetz 2006 und Steueränderungsgesetz 2007
2.    Anscheinsbeweis für PKW-Nutzung / Besteuerung der Nutzungsentnahme
3.    Verkauf von Tankbelegen: Ordnungswidrigkeit
4.    Insolvenzhaftung des Geschäftsführers einer Limited
 

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1. Haushaltsbegleitgesetz 2006 und Steueränderungsgesetz 2007

[ID:20060801]

Der Bundesrat hat am 16.06.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Zu den wichtigsten Änderungen, die nunmehr durch das Haushaltbegleitgesetz 2006 in Kraft treten, gehören:

Änderungen ab 01.07.2006:

  • Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für  geringfügig Beschäftigte von 25 % auf 30 % (ab 01.07.2006)
  • Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge auf einen Stundenlohn von 25,00 € (ab 01.07.2006)

Änderungen ab 01.01.2007:

  • Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % (zum 01.01.2007)
  • Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 % (ab 01.01.2007)
  • Anhebung des Versicherungssteuersatzes von 16 % auf 19 % (ab 01.01.2007)
  • Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 6.5 % auf 4,5 % (zum 01.01.2007)

Der Bundesrat hat des weiteren am 07.07.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Einige wichtige gesetzliche Änderungen sind:

  • Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung- und Betriebs- / Arbeitsstätte sind nicht mehr als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler darf die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € in Zukunft erst ab dem 21 km als Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
  • Für zu versteuernde Einkommen über 250.000,00 € (500.000,00 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) wird ein Zuschlag von 3 %-Punkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz vorgenommen (Reichensteuer).
    Zu beachten ist, daß für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag einführt, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform am 01.01.2008 gewährt wird.
  • Absenkung des Sparerfreibetrags auf 750,00 € (Ledige), bzw.  1.500,00 € (Verheiratete).
  • Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld, bzw. Kinderfreibeträgen für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 um 2 Jahre auf Vorvollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf Vorvollendung des 26. Lebensjahres.
  • Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für  ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Diese Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 treten zum 01.01.2007 in Kraft.

Beachte: Zugriff auf Bankbescheinigungen

Es ist laut dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 von Seiten des Gesetzgebers geplant, durch eine Gesetzesänderung, es den Finanzämtern zu ermöglichen, direkt bei Banken auf die Jahresbescheinigungen von Steuerpflichtigen zugreifen zu können um so mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Eine entsprechende Bestätigung des Sprechers des Bundesfinanzministeriums liegt vor.

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2. Anscheinsbeweis für PKW-Nutzung / Besteuerung der Nutzungsentnahme

[ID:20060802]

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem neuerlichen Urteil festgestellt, daß der so genannte Anscheinsbeweis, d. h. die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, daß ein zur Durchführung privater Fahrten geeigneter PKW zu solchen Fahrten auch genutzt wird, nicht grundsätzlich ausreichend ist. Voraussetzung ist, daß Beweismittel, die in vergleichbarer Weise wie ein Fahrtenbuch einerseits lückenlos Aufschluss über Anlass und Entfernung aller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Fahrten geben und andererseits einer Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zugänglich sind vorgebracht werden. Das Finanzgericht stellte klar, daß der Vortrag, der betriebliche PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt, Privatfahrten würden vielmehr ausschließlich mit einem anderen privaten Fahrzeug durchgeführt, grundsätzlich nicht ausreicht.

Der Wert der Nutzungsentnahme (gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist grundsätzlich kein geeigneter Schätzungsmaßstab für die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe (gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

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3. Verkauf von Tankbelegen: Ordnungswidrigkeit

[ID:20060803]

In der Vergangenheit wurden unter anderem bei Internetauktionen Tankbelege angeboten, die von den Käufern der Tankquittungen sodann dazu verwendet wurden, unrechtmäßig Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen bzw. die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen.

Strafbar machte sich nur der Käufer, während der Verkäufer nicht belangt werden konnte.

Im Rahmen des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (vgl. § 379 Abs. 1 Nr. 2 AO) handelt nunmehr auch derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder leichtfertig „Belege gegen Entgelt in Verkehr bringt“.

Dies bedeutet, dass seit dem 06.05.2006 der Verkauf z. B. von Tankquittungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

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4. Insolvenzhaftung des Geschäftsführers einer Limited

[ID:20060804]

Ein Geschäftsführer (Director) einer englischen Limited, deren Interessen sich in Deutschland konzentrieren, haftet wegen Insolvenzverschleppung, sofern seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG nicht nachkommt. Gemäß einem Urteil des Landgerichts Kiel hat der Geschäftsführer bzw. Director einer zahlungsunfähigen englischen Limited die Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG Kürzungen wie vor zu erfüllen, wenn diese den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sofern der Geschäftsführer/Director hiergegen verstößt, haftet er gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHs. Das Landgericht hat entschieden, dass die vergleichbaren Regelungen englischen Rechts nicht anzuwenden sind. Das für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständige Gericht ist unter den Gerichten des Mitgliedsstaates der EU zu suchen, in dessen Gebiet der Schuldner seine hauptsächlichen Interessen hat. Die Haftungsregelung des § 64 Abs. 1 des GmbHG ist nach Ansicht des Gerichts auch dem Insolvenzrecht und nicht dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen.

Um das Risiko der Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach 64 Abs. 1 GmbHG zu vermeiden, sollten die Geschäftsführer eine im Europäischen Ausland gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihre Geschäftstätigkeit im wesentlichen in Deutschland ausübt, im Falle der Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung der Gesellschaft, unter Einhaltung der im § 64 Abs. 1 GmbHG genannten Fristen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland beantragen.