Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verdeckte Gewinnausschüttungen: Gewährung von Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschlägen sowie von Ãœberstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
2.    Fahrtenbuch: Zahlreiche Rechtsfragen noch offen
3.    Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
4.    Angaben auf Tankbelegen und Bewirtungsbelegen
5.    Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs vom Arbeitgeber
6.    Termine und Hinweise zum Jahresende
 

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1. Verdeckte Gewinnausschüttungen: Gewährung von Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschlägen sowie von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

[ID:20051001]

Nach bisheriger gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind derartige Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit, sowie von Überstunden gewährt, nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar. Aus diesem Grund sind entsprechende Aufwendungen regel-mäßig als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in einem Einzelfall (Urteil vom 14.07.2004, I R 111/03) entschieden, dass eine verdeckte Gewinnaus-schüttung ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn überzeugende für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Der Bundesfinanzhof hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird.

Im entschiedenen Einzelfall handelt es sich um ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Zwei leitende Angestellte bezogen Gehälter in der selben Größenordnung wie der Geschäftsführer. Diesen gesellschaftsfremden Personen sind u.a. Vergütungen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit (§ 3 b EStG) gewährt worden. Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof die Zusage entsprechender Vergütung auch an den, bzw. die Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt des betriebsinternen Fremdvergleichs als ebenfalls betrieblich veranlasst angesehen und somit den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint.

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2. Fahrtenbuch: Zahlreiche Rechtsfragen noch offen

[ID:20051002]

Der Bundesfinanzhof muß sich gegenwärtig noch mit der Frage aus-einandersetzen, ob auch ein Fahrtenbuch anzuerkennen ist, was mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (Microsoft Exel) erstellt worden ist. Zudem muß der Bundesfinanzhof noch klären, ob Fahrtenbücher, die keine Angaben zu den Namen der aufgesuchten Geschäftspartner enthalten, ggf. als ordnungsgemäß anzuerkennen sind.

Darüber hinaus sind weitere Verfahren hinsichtlich der Fahrtenbuchführung beim Bundesfinanzhof anhängig. Noch völlig offen ist die Frage, ob bereits leichte Mängel eines Fahrtenbuchs (fehlende Eintragungen von kurzen Tank- und Werkstattfahrten) zwingend zur Anwendung der so genannten 1 %-Regelung führen, wenn ansonsten die vom Arbeitgeber geforderte ausschließliche betriebliche Nutzung durch Aufzeichnungen nachgewiesen ist. Ebenso fraglich ist, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wenn sich Reisezweck und Geschäftspartner nicht aus dem Fahrtenbuch selbst sondern aus ergänzenden Aufzeichnungen ergeben. In diesem Zu-sammenhang ist ebenfalls vom Bundesfinanzhof zu klären, ob Mängel eines Fahrtenbuchs zwingend zur Anwendung der 1 %-Regelung führen, oder ob auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen eine Schätzung des betrieblichen und privaten Kostenanteils möglich ist. In einem weiteren Fall ist durch den Bundesfinanzhof zu klären, ob die von Seiten der Finanzverwaltung erhobenen Bedenken gegen ein Fahrtenbuch in Reinschrift angebracht sind, oder ob solche Reinschriften eines Fahrtenbuchs anzuerkennen sind.

Im Zusammenhang mit den anhängigen BFH-Verfahren verweisen wir abschließend auf folgende BFH-Aktenzeichen: (BFH-Az: VI R 64/04, VI R 88/04, VI R 94/04, VI R 120/00, VI R 87/04, VI R 62/04, VI R 95/04)

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3. Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe

[ID:20051003]

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.02.2004 rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Aus diesem Grund kommt folglich eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG insoweit nicht in Betracht. Diese Regelung ist aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet werden.

Dem gegenüber hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.11.2004 (XI R 69/03) entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung einer An-sparabschreibung aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt. Die Grundsätze dieses Urteils sind allerdings über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Sinn und Zweck des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist, dass Gewinne aus der Aufdeckung von stillen Reserven am Ende einer unternehmerischen Tätigkeit mit einem ermäßigten Steuersatz belastet werden. Der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG resultiert jedoch nicht aus der Aufdeckung stiller Reserven. In solchen Fällen wird die gewinnmindernde Bildung von Ansparabschreibungen zur Vorwegnahme von Abschreibungsbeträgen künftiger Investitionen, die tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden, rückgängig gemacht. Eine ermäßigte Besteuerung derartiger Rücklagenauflösungen ist nicht sachgerecht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Investitionszeitraum nach § 7g Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung bereits abgelaufen ist (BMF-Schreiben vom 25.08.2005, IV B 2-S2139b-17/05).

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4. Angaben auf Tankbelegen und Bewirtungsbelegen

[ID:20051004]

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a. dass eine Rechnung vorliegt, die die Erfordernisse, die in § 14 Abs. 4 UStG genannt sind, erfüllt. Für so genannte Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 100,00 €) gelten Erleichterungen. Gemäß § 33 UStGV kann z. B. in solchen Fällen auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungs-empfängers, der Steuernummer, des leistenden Unternehmers, der Rechnungsnummer, sowie des Nettoentgelts und des Umsatzsteuerbetrages verzichtet werden. Aufgrund der gestiegenen Benzinpreise ist auch bei Tankquittungen auf die so genannte 100,00 €-Grenze zu achten. Sofern die 100,00 €-Grenze überschritten wird, ist zu prüfen, ob der Beleg alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben enthält. In der Praxis fehlen regelmäßig, insbesondere auf den Tankquittungen, der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers, während die Steuernummern der Tankstelle und der Mineralölgesellschaft, die Rechnungsnummer, das Nettoentgelt und der Umsatzsteuerbetrag häufig schon auf dem Kassenbon vermerkt sind. Da jedoch eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen darf, sollten ggf. ergänzende Quittungsbelege angefordert werden, auf denen die fehlenden Angaben enthalten sind.

Entsprechendes gilt ebenfalls für den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten. Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs von Bewirtungskosten (70 v. H. der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG abziehbar) sind zusätzlich noch Angaben zur betrieblichen Veranlassung zu machen. Dies bedeutet, dass Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung aufzuzeichnen und dem Bewirtungsbeleg hinzuzufügen sind. Des weiteren ist zu beachten, dass der Bewirtungsbeleg maschinell erstellt und registriert wurde und den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Gesamtrechnungsbeträgen über 100,00 € auch der Name des Bewirtenden, die Rechnungsnummer usw. auf der Rechnung angegeben sein müssen, damit der Betriebsausgabenabzug überhaupt zulässig ist.

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5. Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs vom Arbeitgeber

[ID:20051005]

Sofern der gezahlte Kaufpreis unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort liegt, kann der verbilligte Erwerb von Wirtschaftsgütern vom Arbeitgeber beim erwerbenden Arbeitnehmer zu einem lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn führen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.06.2005 (VI R 84/04) entschieden, dass bei gebrauchten Gegenständen vom üblichen Marktpreis, den diese Gegenstände in der Mehrzahl der Fälle erzielen, auszugehen ist und der Endpreis, unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen ist.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall erwarb ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gebrauchtwagen, bei dem sich der Kaufpreis am Händlereinkaufswert orientierte. Da dieser Wert erheblich unter dem Händlerverkaufswert (so genannte Schwacke-Liste) im Veräußerungszeitpunkt lag, erhöhte das Finanzamt den Arbeitslohn des Arbeitnehmers um einen geschätzten Betrag, der zwischen dem Händlereinkaufs- und dem Händlerverkaufspreis nach der so genannten Schwackelliste lag. Die Argumentation stützte sich darauf, das unter normalen Umständen (Fremdvergleich) ein höherer Verkaufswert als der Händlereinkaufswert erzielbar wäre. Die Schätzung wurde sowohl vom Finanzgericht, als auch vom Bundesfinanzhof nicht beanstandet.

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6. Termine und Hinweise zum Jahresende

[ID:20051006]

Bis zum 30.11.2005 besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer einen Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte 2005 bei der Gemeinde, bzw. beim Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse und / oder der Zahl der Kinderfreibeträge zu stellen. Bis zum 30.11.2005 kann des weiteren beim Finanzamt ein Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2005 gestellt werden.

Bis zum 31.12.2005 können Arbeitnehmer grundsätzlich eine Einkommen-steuer-Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 beantragen (so genannte Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Bis zum 31.12.2005 kann zur Berücksichtigung des Verlustrücktrages aus 2003 eine Einkommensteuer-Veranlagung 2002 von Arbeitnehmern beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 EStG).

Eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 1/6 der Gewinnaus-schüttung aufgrund des unter der Regelung des Anrechnungsverfahrens angesammelten Körperschaftsteuerguthabens ist (nach einem so ge-nannten 3-jährigen Moratorium) wieder möglich für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 erfolgen (zur Begrenzung auf einen Höchstbetrag vgl. § 37 Abs. 2a KStG).