Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Ausstellung von Rechnungen
2.    Reparaturaufwendungen während der Mietzeit mit Bezug zur Veräußerung
3.    Kein Zwang zur elektronischen Steueranmeldung
4.    Kranken- und Pflegeversicherung: Wer gilt als hauptberuflich selbständig?
5.    Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
6.    Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen
 

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1. Ausstellung von Rechnungen

[ID:20050501]

Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an Rechnungen im Bereich der Umsatzsteuer und der in der Praxis sehr vielfach auftretenden Schwierigkeiten aufgrund fehlerhafter Rechnungen möchten wir nochmals auf die Beachtung der gültigen Rechnungsanforderungen verweisen.

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistungen abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Für den Rechnungsempfänger ist Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteuerabzugs, dass sämtliche Rechnungserfordernisse erfüllt sind. Andernfals wird das Finanzamt, wie in der Praxis immer häufiger der Fall, den Vorsteuerabzug versagen, bis eine den Anforderungen entsprechende Rechnung vorgelegt werden kann.

Aus Sicht des Rechnungsempfängers sollte daher grundsätzlich genauestens vor Begleichung der Rechnung geprüft werden, ob sämtliche Rechnungserfordernisse erfüllt sind.

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:

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2. Reparaturaufwendungen während der Mietzeit mit Bezug zur Veräußerung

[ID:20050502]

Mit Urteil vom 14.12.2004 (IX R 34/03) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten auch dann nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind, wenn die entsprechenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt wurden.

Im Streitfall wurden die Aufwendungen u.a. Kosten für die Sanierung der Balkone, der Ersatz von Haustüren und die Nachrüstung von Etagenheizungen der Veräußerung des Grundstücks zugeordnet und entsprechend deren Abzug als Werbungskosten versagt. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Der Rechtsprechung des BFH folgend liegt eine ent-sprechende Veranlassung vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zu-sammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht und die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sofern dem gegenüber die Aufwendungen nicht ausschließlich durch die Einnahmeerzielung gemäß § 21 Abs. 1 EStG, sondern daneben auch und zwar nicht unerheblich durch die private Lebenführung veranlasst sind, § 12 Nr. 1 EStG können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich.

Der BFH hat in der Vergangenheit jedoch ebenfalls entschieden, dass bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten typisierend davon auszugehen ist, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und somit die dadurch entstandenen Aufwendungen (unabhängig vom Zahlungszeitpunkt) grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit dann nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind. Der Verkauf eines solchen zum Privatvermögen gehörenden Objekts stellt, abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne der § 22 Nr. 2, § 23 EStG einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang dar. Mithin können auch die damit im Zusammenhang anfallenden Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Sofern im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt werden, sind die hierfür zu erbringenden Aufwendungen ebenfalls nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Veranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bestehenden Vermietungszeit veranlasst wurde.

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3. Kein Zwang zur elektronischen Steueranmeldung

[ID:20050503]

Die Unternehmer sind zwar gesetzlich verpflichtet, den Finanzämtern Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Allerdings hat das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 10.03.2005, II 51/05, II 54/05) in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Unternehmer nicht ohne weiteres verpflichtet ist, Lohn- und Umsatzsteuer-Anmeldungen elektronisch beim Finanzamt anzumelden. Der zuständige Senat des Finanzgerichts hat das Fehlen der erforderlichen Hardware und eines Internetanschlusses beim Unternehmer als unbillige Härte angesehen und die Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung bejaht.

Ebenfalls hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit einem Erlaß vom 01.04.2005 (AZ: S 0061-65-V1) auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen reagiert.

Nach § 41a Abs. 1 Satz 2 u. 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2005 Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt im Einzelfall auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form (auf Papier, per Telefax) zulassen.

Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31.03.2005 endende Anmeldungs-, bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Lohnsteueranmeldungen, bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamtes ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Nach diesem Zeitpunkt ist für die Lohnsteueranmeldungen, bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich nur noch das elektronische Verfahren mit der Möglichkeit einer Härtefallregelung vorgesehen.

Dem Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen folgend wurde festgelegt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen bis auf weiteres in Papierform zulässig sind und Sanktionen, wie Schätzung, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld unzulässig sind.

Darüber hinaus ist das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 29.11.2004 (IV A 6-S7340-37/04/IV C 5-S2377-24/04) bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden. Soweit Anträge, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Anmeldungen begehrt wurde, abgelehnt worden sind, sind diese Fälle nicht wieder aufzugreifen. Einsprüchen und noch nicht entschiedenen Anträgen ist zu entsprechen.

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen beabsichtigt darüber hinaus eine klarstellende Gesetzesänderung des § 150 A0 anzuregen.

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4. Kranken- und Pflegeversicherung: Wer gilt als hauptberuflich selbständig?

[ID:20050504]

Die Zahl der so genannten "ICH-AG`s" hat seit deren Einführung in Deutschland ständig zugenommen. Von der Bundesagentur für Arbeit sind bislang ca. 270.000 solcher Existenzgründungen finanziell gefördert worden. Betreiber einer "ICH-AG" sind Kraft Gesetzes selbständig tätig und somit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Zum Teil nehmen die Selbständigen zusätzlich noch eine Nebenbeschäftigung auf, um so ihr Einkommen zu erhöhen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Umständen derartige Nebentätigkeiten eine Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung begründen. Das entscheidende Kriterium ist hierbei letztlich das Verhältnis zwischen unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.

Sofern die betreffende Person zum Kreis der hauptberuflich Selbständigen gehört, ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung ausgeschlossen. Eine selbständige Tätigkeit wird als hauptberuflich angesehen und bewertet, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Darüber hinaus ist grundsätzlich immer eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit anzunehmen, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, es sei denn, es handelt sich hierbei um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

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5. Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung

[ID:20050505]

Eine Grundstücksschenkung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt grundsätzlich auch dann lt. BFH-Urteil vom 02.02.2005 (II R 26/02), wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der Ausführung der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist dann bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet und die Eintragsbewilligung erteilt wurde. Ab diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen des Erwerbers vor, jederzeit die dingliche Rechtsänderung (die Eintragung ins Grundbuch) durchzuführen. Aus diesem Grund ist eine Grundstückschenkung noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. Bei einem solchen Fall ist die Zuwendung auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt.

Anders als die Auflassung, die grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, kann die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch mit so genannten Vollzugshindernissen, z.B. Bedingungen oder Befristungen versehen werden. Diese können u.a. auch in Anweisungen an den zuständigen Notar bestehen, von der Eintragungsbewilligung nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Sofern die Beteiligten in einem solchen Fall auf ein eigenes Antragsrecht verzichten, fehlt es an der Möglichkeit des Erwerbers, jederzeit den Eigentumswechsel selbst herbeizuführen.

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6. Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen

[ID:20050506]

Erfahrungsgemäß führt die Vermietung von Ferienwohnungen häufig zu Verlusten. Diese Verluste können steuerlich nur berücksichtigt werden, sofern die Absicht besteht, durch die Vermietung positive Einkünfte zu erzielen. Gemäß der bisherigen BFH-Rechtsprechung war bisher bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.10.2004 (IX R 57/02) ist allerdings auch bei diesen Ferienwohnungen die Einkunftserzielungsabsicht ausnahmsweise dann zu überprüfen, sofern die Leerstandszeiten erheblich sind. Sofern die Vermietungszeiten der Ferienwohnung um 25 v. H. unter der ortsüblichen Vermietungszeit liegen, handelt es sich steuerlich um erhebliche Leerstandszeiten. Eine steuerliche Anerkennung ist in solchen Fällen nur dann möglich, wenn aus der Vermietung ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Hierbei ist ein Zeitraum von 30 Jahren zugrunde zu legen.