Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abruf von Konteninformationen durch die Finanzverwaltung ab 1.4.2005
2.    Steueramnestie: Nacherklärungsfrist endet am 31. März 2005
3.    Einkommensteuer: Anlage zur Einnahmen- Ãœberschussrechnung ("Anlage EÃœR")
4.    Eigenheimzulage: Abschaffung erneut verschoben
5.    EDV-Berater: Gewerbetreibender oder Freiberufler?
 

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1. Abruf von Konteninformationen durch die Finanzverwaltung ab 1.4.2005

[ID:20050301]

Bislang war es dem Finanzamt auf Grund des Steuergeheimnisses nicht möglich zum Zweck der allgemeinen Steuerüberwachung Informationen über Konten und Depots des Steuerbürgers bei Banken und Kreditinstituten abzufragen.

Ab dem 1. April 2005 wird sich dies dahingehend ändern, dass das Finanzamt im Rahmen eines automatisierten Verfahrens bestimmte Angaben und Daten der Banken und Kreditinstitute abfragen kann.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Anfrage an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keine Aussicht auf Erfolg hat.

Im Einzelnen können durch das Finanzamt folgende Daten abgerufen werden:

  • Name, Geburtsdatum des Kontoinhabers bzw. des oder der Verfügungsberechtigten
  • Kontonummer, Tag der Errichtung bzw. Auflösung des Kontos bzw. Depots

Wichtig:

Das Finanzamt erhält (derzeit) keine Angaben zu den Kontenständen bzw. Kontenbewegungen. Diese Abfrage soll lediglich dazu dienen, das Vorhandensein dieser Konten und Depots zu ermitteln, wobei die so gewonnenen Erkenntnisse auch an andere Behörden wie zum Beispiel Sozialversicherungsträger weitergeben werden dürfen. Der Steuerpflichtige wird über die Abfrage seiner Bankverbindungen nicht informiert!

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2. Steueramnestie: Nacherklärungsfrist endet am 31. März 2005

[ID:20050302]

Durch das sog. Straferklärungsbefreiungsgesetz (StraBEG) können noch bis zum 31. März 2005 bislang nicht erklärte steuerpflichtige Einnahmen bzw. zu Unrecht erklärte Betriebsausgaben für die Jahre 1993 bis 2002 beim zuständigen Finanzamt nacherklärt werden.

Dabei werden die bislang nicht erklärten Einnahmen bzw. zu Unrecht erklärten Ausgaben wie folgt angesetzt:

Einkommen- / Körperschaftsteuer:60 % der Einnahmen bzw. Ausgaben.
Gewerbesteuer:10 % der Einnahmen bzw. Ausgaben
Erbschaft- / Schenkungsteuer:20 % des steuerpflichtigen Erwerbs
Umsatzsteuer:30 % der Einnahmen
Vorsteuer:200 % der Vorsteuerbeträge

Die auf diese Bemessungsgrundlage zu zahlende Pauschalsteuer beträgt einheitlich 35% (bis 31. Dezember 2004: 25 %).

Wichtig:

Damit die strafbefreiende Erklärung wirksam ist, muss diese zwingend bis zum 31. März 2005 beim zuständigen Finanzamt eingereicht und auch die Zahlung bis zu diesem Termin geleistet werden (Geldeingang beim Finanzamt).

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3. Einkommensteuer: Anlage zur Einnahmen- Ãœberschussrechnung ("Anlage EÃœR")

[ID:20050303]

Die zunächst für das Kalenderjahr 2004 angekündigte besondere Anlage zur Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme- Überschussrechnung ermitteln, wurde nun als überarbeitetes Formular vorgestellt.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, ist dieses Formular zwingend der Einkommensteuererklärung als Anlage beizufügen.

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4. Eigenheimzulage: Abschaffung erneut verschoben

[ID:20050304]

Die bereits ab 1.1.2005 angekündigte vollständige Abschaffung der Eigenheimzulage wurde durch den Vermittlungsausschuss nochmals vertagt (Sitzung vom 16.02.2005).

Bis zur nächsten Sitzung des Vermittlungsausschusses (16.03.2005) kann somit noch die Eigenheimzulage in der derzeitigen Fassung (Fördergrundbetrag 1% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, max. EUR 1.250,00; Kinderzulage je Kind EUR 800,00; jeweils für den achtjährigen Förderzeitraum) beantragt werden.

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5. EDV-Berater: Gewerbetreibender oder Freiberufler?

[ID:20050305]

Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 04.05.2004, Az. XI R 9/03) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein EDV-Berater als Freiberufler im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich dieser mit der Entwicklung von qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) befasst. Darüber hinaus muss dieser über eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist (Hochschulstudium als Diplom-Informatiker, Diplom-Ingenieur oder auch als Diplom-Mathematiker) verfügen.

Im Rahmen der Tätigkeit muss entweder Systemsoftware oder hochkomplexe Anwendungssoftware entwickelt werden. Nicht hierunter fallen sog. Trivialprogramme, d.h. Programme bis zu einem Verkaufspreis von 410 EUR netto.

Die Finanzverwaltung wendet diese geänderte Rechtsprechung auf alle offenen Fälle an (Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.09.2004, Az. G 1400-373-StO 231/; G 1400-1836-StH 241).