Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Aufbewahrungsfristen
2.    Weitere Fristen zum Jahresende
3.    Körperschaftsteuer: Steuerfreie Zuschläge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
4.    Einkommensteuer: Ansparabschreibung auch bei geplanter Betriebsaufgabe möglich
 

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1. Aufbewahrungsfristen

[ID:20041201]

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen von zehn bzw. sechs Jahren. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2004 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1994 und früher erfolgt ist
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1994 und früher aufgestellt wurden
  • Buchführungsbelege (z.B. Rechnungen, Zahlungsanweisungen) aus dem Jahr 1994

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 1998 und früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1998

Hinweis: Trotz der Möglichkeit der Vernichtung der vorgenannten Unterlagen ist zu prüfen, ob diese noch für Zwecke einer Betriebsprüfung oder eines noch zu führenden Rechtsverfahrens benötigt werden und daher noch aufbewahrt werden sollten.

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2. Weitere Fristen zum Jahresende

[ID:20041202]

Einkommensteuererklärung für 2002

Arbeitnehmer können noch bis zum 31. Dezember 2004 (Eingang beim Finanzamt) eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen (sog. Antragsveranlagung).

Strafbefreiende Selbsterklärung

Sofern für die Jahre 1993 bis 2002 unvollständige oder unrichtige Angaben in den Steuererklärungen gemacht worden sind, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbsterklärung beim Finanzamt einzureichen. Hierdurch erlangt der Steuerpflichtige Straf- und Bußgeldfreiheit. Die Einnahmen werden dabei lediglich anteilig der Besteuerung zugrunde gelegt:

Einkommen- und Körperschaftsteuer:60 v.H.
Gewerbesteuer:10 v.H.
Umsatzsteuer (bezogen auf die nacherklärten Umsätze):30 v.H.
Umsatzsteuer (bezogen auf den unrichtigen Vorsteuerabzug):200 v.H.
Erbschaft- oder Schenkungsteuer:20 v.H.

Auf diese Beträge ist noch bis zum 31. Dezember 2004 ein einheitlicher Steuersatz von 25 v.H. anzuwenden (Abgabe der Erklärung und Zahlung der Steuer bis zum 31. Dezember 2004!). Wird die Steuererklärung bis zum 31. März 2005 abgegeben, so erhöht sich der Steuersatz auf 35 v.H.

Steuerfreiheit von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen

Durch die Gesetzesänderungen im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurden die bisher geltenden Steuervergünstigungen für Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen weitestgehend abgeschafft. Nach der neuen Rechtslage fließen die Erträge aus der Kapitallebensversicherung (Zinsen und Überschussanteile) nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren mit 50% in die Einkommensteuererklärung ein. Diese Neuregelungen gelten jedoch nur für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.

Die vollständige Steuerfreiheit der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung (Laufzeit mindestens 12 Jahre) ist somit letztmalig für Verträge möglich, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden und bis zu diesem Termin auch die Police durch die Versicherungsgesellschaft ausgestellt wird.

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3. Körperschaftsteuer: Steuerfreie Zuschläge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

[ID:20041203]

Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer neben dem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, so lag hierin bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 19.3.1997, Az. I R 75/96, GmbHR 1997, 711).

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.7.2004 widersprochen (Az. I R 111/03). Demnach führt die Zahlung von Überstundenvergütungen nicht zwingend zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sofern die Vermutung entkräftet werden kann, dass dieser Vergütungsbestandteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Als wesentliches Indiz für eine betriebliche Veranlassung der Zahlung kann dabei sein, dass ein Nicht-Gesellschafter in einer vergleichbaren Position ebenfalls Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält (betriebsinterner Fremdvergleich). Im Urteilsfall erhielten neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei leitende Schichtführer ebenfalls neben dem Festgehalt entsprechende steuerfreie Zuschläge.

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4. Einkommensteuer: Ansparabschreibung auch bei geplanter Betriebsaufgabe möglich

[ID:20041204]

Für beabsichtigte Neuinvestitionen kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen gewinnmindernden Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG in Höhe von 40% der voraussichtlichen Netto-Investitionssumme bilden. Diese Rücklage ist spätestens im zweiten Wirtschaftsjahr nach der Bildung gewinnerhöhend aufzulösen und - sofern die beabsichtigte Investition nicht durchgeführt worden ist - ggf. mit 6% p.a. zu verzinsen.

Die Finanzverwaltung war bislang der Auffassung, dass die Bildung einer Rücklage dann nicht möglich sein soll, wenn bei der Erstellung der Bilanz oder Gewinnermittlung bereits die Betriebsaufgabe oder -veräußerung beabsichtigt war, da die Auflösung der Rücklage im Rahmen der Betriebsaufgabe in der Regel als steuerermäßigter Gewinn zu versteuern ist.

Hiergegen hat das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 1.9.2003 (Az. 1 K 72/02) entschieden, dass auch in diesen Fällen eine gewinnmindernde Rücklagenbildung möglich ist, da insoweit die Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag und nicht die Erkenntnisse zum Tag der Bilanzaufstellung maßgebend sind. Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 41/03).

Empfehlung: Vergleichbare Fälle sollten daher bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen gehalten werden (Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen).

 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest
und viel Erfolg und Gesundheit im neuen Jahr!
 
Ihr Team von Müller & Buchholz