Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abschaffung der Eigenheimzulage "beschlossen"
2.    Einkommensteuer: Bescheinigung über erzielte Kapitalerträge
3.    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gesetzesentwurf
4.    Einkommensteuer: Fortbildungs- oder Ausbildungskosten?
 

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1. Abschaffung der Eigenheimzulage "beschlossen"

[ID:20041101]

Der Bundestag hat am 22.10.2004 die Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2005 beschlossen.

Hiervon unberührt bleiben jedoch die Fälle, die in den Vorjahren die Förderung beantragt haben bzw. die Eigenheimzulage noch für in 2004 erworbene Objekte beantragen wollen.

Sofern der Kauf einer eigengenutzten Immobilie noch im Kalenderjahr 2004 geplant ist, muss der notarielle Kaufvertrag zwingend bis zum 31.12.2004 abgeschlossen werden. Dabei ist unerheblich, dass das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) erst im Kalenderjahr 2005 auf den Erwerber übergeht.

Im Falle der Errichtung eines selbstgenutzten Hauses muss der Bauantrag bis spätestens zum 31.12.2004 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Fristwahrung der Eingangsstempel auf dem Antragsformular maßgebend ist.

Da dieses Gesetz jedoch noch die Zustimmung des Bundesrates erfordert, bleibt abzuwarten, ob die Eigenheimzulage nunmehr gänzlich abgeschafft oder nochmals betragsmäßig reduziert wird.

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2. Einkommensteuer: Bescheinigung über erzielte Kapitalerträge

[ID:20041102]

Erstmals für das Kalenderjahr 2004 müssen Banken und Sparkassen ihren Kunden Jahresbescheinigungen auszustellen, in denen Kapitalerträge, Spekulationsgeschäfte sowie anrechenbare Steuerbeträge und Werbungskosten ausgewiesen werden.

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hierzu Stellung genommen.

Als Besonderheiten sind dabei insbesondere zu beachten:

  • Bei gemeinsamen Konten von Ehegatten wird auch die Jahresbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten ausgestellt.
  • Für betriebliche Konten wird (zunächst) keine Jahresbescheinigung erstellt.
  • Auch bei einer bei der Bank eingereichten Nichtveranlagungsbescheinigung (zum Beispiel bei Rentnern) ist die Bank verpflichtet, dennoch eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Kontrollen des Finanzamtes im Bereich des Kapitalvermögens ab dem 1.4.2005 noch deutlich erweitert werden. Ab diesem Zeitpunkt hat das Finanzamt die Möglichkeit, unmittelbar sämtliche Konten und Depots eines Steuerpflichtigen bei Banken und Sparkassen zu ermitteln. Zwar werden hierbei keine einzelnen Geldbewegungen offengelegt, jedoch ist die Finanzverwaltung nunmehr darüber informiert, bei welchen Kreditinstituten Kapitalerträge erzielt werden und kann entsprechende Vergleiche mit den erklärten Zins- und Dividendeneinnahmen vornehmen.

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3. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gesetzesentwurf

[ID:20041103]

Zur Reform der Erbschaftsbesteuerung hat das Bundesland Schleswig-Holstein nunmehr einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht (Bundesratsdrucksache: 422/04). Dieser sieht im Wesentlichen eine grundlegende Überarbeitung der Bewertungsmaßstäbe für übertragende Grundstücke sowie Betriebsvermögen vor.

Die geplanten Änderungen sollen zum 1.1.2005 in Kraft treten.

Hier die wesentlichen - geplanten - Änderungen:

  • Bei selbstgenutzten Immobilien soll die Bewertung zukünftig nach dem sog. Sachwertverfahren erfolgen. Dieses setzt sich zusammen aus dem Wert des unbebauten Grundstückes und dem typisierten Gebäudewert. Regionale Unterschiede sollen durch unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden.
  • Vermietete Immobilien werden weiterhin nach dem Ertragswert, ausgehend von den erzielten Mieterlösen bewertet. Dieser Ertragswert wird jedoch um den Bodenwert für das unbebaute Grundstück (Bodenrichtwert) erhöht.
  • Für unbebaute und bebaute Grundstücke wird ein pauschaler Abschlag von 10% auf den nach den vorstehenden Kriterien ermittelten Wert vorgenommen.
  • Bei Anteilen an Personengesellschaften erfolgt die Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Wertes zukünftig nicht mehr auf Basis der (niedrigen) Steuerbilanzwerte sondern vielmehr auf Basis der anteiligen Verkehrswerte. Neben diesem Substanzwert wird noch ein Ertragswert berücksichtigt. Dieser leitet sich aus dem Unterschied zwischen einem Nominalzins von 5,5% und den durchschnittlichen Erträgen der Personengesellschaft der vergangenen drei Jahre ab.
  • Die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bleibt systematisch zunächst unverändert (sog. Stuttgarter Verfahren). Bei der Ermittlung des Vermögenswertes wird jedoch nicht mehr die Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft zu Grunde gelegt sondern vielmehr der Ansatz der Verkehrswerte vorgenommen. Der zusätzliche Ertragswert berechnet sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines Nominalzinssatzes von 5,5% und den durchschnittlichen Erträgen der vergangenen drei Jahre.
  • Die steuerlichen Vergünstigungen für die Ãœbertragung von Betriebsvermögen mit einem derzeitigen Freibetrag von EUR 225.000 und einem Bewertungsabschlag von 35% werden gestrichen. Neu eingeführt wird ein steuerlicher Freibetrag von 2 Mio. EUR. Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrages ist jedoch, dass der Erblasser bzw. der Schenker zu mindestens 25% an der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft beteiligt war.
  • Für die Ãœbertragung von Lebensversicherungen gelten zukünftig nicht mehr 2/3 der geleisteten Beiträge als Bemessungsgrundlage sondern vielmehr der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Ãœbertragung.

Zu dem vorliegenden Gesetzentwurf ist erfahrungsgemäß anzumerken, dass dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch die eine oder andere Änderung erfahren wird. Jedoch ist bereits anhand der geplanten Änderungen ersichtlich, dass die bisherige steuerliche Begünstigung für die Übertragung von Betriebsvermögen zukünftig entfallen bzw. deutlich eingeschränkt wird. So ist zum Beispiel vorgesehen, die bisher mögliche Übertragung von Privatvermögen in eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (zum Beispiel GmbH & Co. KG) zukünftig nicht mehr als erbschaftsteuerliches Betriebsvermögen zu behandeln.

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4. Einkommensteuer: Fortbildungs- oder Ausbildungskosten?

[ID:20041104]

Im Rahmen der - rückwirkend zum 1.1.2004 - beschlossenen Gesetzesänderung wird der steuerliche Abzug von Fort- bzw. Ausbildungskosten ab dem Kalenderjahr 2004 deutlich eingeschränkt.

So werden Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium nur noch als Sonderausgaben bis zur Höhe von EUR 4.000 pro Jahr steuerlich berücksichtigt.

Jedoch können auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Aus- bzw. Fortbildung uneingeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden.

Voraussetzung hierfür ist insbesondere:

  • Die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium ist Gegenstand eines Dienstverhältnisses.
  • Es handelt sich um Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf.
  • Durch die Aufwendungen wird ein Berufswechsel vorbereitet, wobei es sich jedoch nicht um ein Erststudium handeln darf.
  • Es liegt ein Zweitstudium vor, das als Aufbaustudium zu dem Erststudium angesehen werden kann.
  • Nach der Arbeitslosigkeit oder dem Mutterschutz wird ein neuer Beruf erlernt, um zukünftig hieraus Einnahmen zu erzielen.