Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Betriebsprüfung: Neue Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2003
2.    Gesetzgebung: Abziehbarkeit von Ausbildungskosten beschränkt / Steuerliche Förderung von Alleinerziehenden / Anmeldung der Kapitalertragsteuer
3.    Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
4.    Steueramnestie: Ergänzende Informationen zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
5.    Neues zum Thema Rating: Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung
6.    Umsatzsteuer: Angaben zum Skontoabzug in Rechnungen
 

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1. Betriebsprüfung: Neue Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2003

[ID:20040801]

Im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen kann das Finanzamt, sofern der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, den steuerpflichtigen Gewinn ganz oder teilweise im Schätzungswege ermitteln.

Als Anhaltspunkt dient dem Betriebsprüfer hierzu in der Regel die sog. Richtsatzsammlung. In dieser Sammlung sind die wesentlichen Besteuerungsmerkmale eines durchschnittlichen Betriebes (zum Beispiel Rohgewinnaufschlagssatz, Halbreingewinn, Reingewinn) unterteilt nach den verschiedenen Gewerbeklassen (von Apotheke bis Zoologischer Bedarf) aufgeführt. Diese Richtsätze sind auch von den Finanzgerichten dem Grunde nach anerkannt.

Für das Kalenderjahr 2003 hat das Bundesfinanzministerium nun die für dieses Kalenderjahr gültigen Richtsätze der einzelnen Gewerbeklassen bekanntgegeben. Die aktuelle Richtsatzsammlung kann auf unserer Homepage heruntergeladen werden.

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2. Gesetzgebung: Abziehbarkeit von Ausbildungskosten beschränkt / Steuerliche Förderung von Alleinerziehenden / Anmeldung der Kapitalertragsteuer

[ID:20040802]

Im Rahmen des jüngsten Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesfinanzministerium unter anderem die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten gesetzlich neu geregelt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurden Aus- und Fortbildungskosten fast ausschließlich als (vorweggenommene) Werbungskosten uneingeschränkt berücksichtigt. Dies wollte der Gesetzgeber in dieser Form nicht mehr hinnehmen und hat daraufhin das Einkommensteuergesetz entsprechend geändert. Zukünftig sind daher Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, die bzw. das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, bis zur Höhe von EUR 4.000 als Sonderausgabe abziehbar. Ein Werbungskostenabzug kommt daher nicht mehr in Betracht.

Bezüglich der Förderung von Alleinerziehenden wurde die Gewährung des neu eingeführten Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§§ 24b, 42b Einkommensteuergesetz) auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und der erziehende Elternteil Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld bzw. die Gewährung des Kinderfreibetrages hat. Der Entlastungsbetrag beträgt insgesamt EUR 1.308 im Kalenderjahr.

Bei der Ausschüttung von Dividenden von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH) an ihre Anteilseigner sind zukünftig neue zeitliche Fristen zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer (20% des Dividendenbetrages) sowie des Solidaritätszuschlages (5,5% der abzuführenden Kapitalertragsteuer) zu beachten. Bislang war die ausschüttende Kapitalgesellschaft verpflichtet, die Kapitalertragsteuer spätestens am 10. des auf den Monat der Ausschüttung folgenden Kalendermonats beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes und der Finanzverwaltung entstehen hierdurch für die Kapitalgesellschaft unberechtigte Stundungseffekte. Nunmehr wird die Kapitalgesellschaft verpflichtet, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag zeitgleich mit der Ausschüttung an die Anteilseigner beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.

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3. Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand

[ID:20040803]

Bis zum 31.12.2003 konnten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand nach einem beruflichen Wohnungswechsel am Beschäftigungsort eine sog. Doppelte Haushaltsführung begründen und die für die beruflich angemietete Wohnung entstehenden Kosten als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Betroffen sind hierbei insbesondere Angestellte, die noch bei ihren Eltern leben.

Dabei wurde die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt für:

  1. einen Übergangszeitraum von drei Monaten nach dem Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort
  2. und für die Folgezeit, wenn der Arbeitnehmer
  3. für längstens drei Monate am neuen Beschäftigungsort tätig ist oder
  4. er sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder
  5. längerfristig oder auf Dauer an einem Ort beschäftigt wird, umzugsbereit ist, jedoch noch keine angemessene Wohnung gefunden hat

Die Finanzverwaltung vertritt auf Grund der jüngsten Gesetzesänderung beginnend ab dem 1.1.2004 die Auffassung, dass eine doppelte Haushaltsführung nur noch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die bisherige Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand ist daher für das Kalenderjahr 2004 nicht mehr anzuwenden.

Hierdurch ergeben sich folgende Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmer:

  1. Ein Werbungskostenabzug für die Aufwendungen der Wohnung am Beschäftigungsort ist nicht mehr möglich.
  2. Vergütungen des Arbeitgebers für eine doppelte Haushaltsführung sind für diesen betroffenen Personenkreis zukünftig lohnsteuerpflichtig.
  3. Die bisher als sog. Familienheimfahrten anzusetzenden Fahrtkosten stellen zukünftig Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar und sind mit der Entfernungspauschale anzusetzen.

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4. Steueramnestie: Ergänzende Informationen zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

[ID:20040804]

Mit Wirkung zum 1.1.2004 hat das Finanzministerium das sog. Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) verabschiedet, um Steuerflüchtlingen und Steuerhinterziehern eine gesetzliche Grundlage zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen. Von Anfang an legte der Gesetzgeber dabei größten Wert auf ein möglichst unkompliziertes Gesetz bzw. eine größtmögliche Pauschalierung zwecks Vereinfachung. Jedoch sind in der täglichen Praxis dabei eine Vielzahl von Einzelfällen und Fragestellungen unbeantwortet bzw. offen geblieben.

Daher hat das Bundesfinanzministerium nunmehr einen aktuellen Fragen- und Antwortenkatalog zum StraBEG bekanntgeben. Hierbei werden unter anderem Fragen zur formellen Bearbeitung der strafbefreienden Erklärung wie auch Einzelheiten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen besprochen. Der Fragenkatalog kann auf unserer Homepage heruntergeladen werden.

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5. Neues zum Thema Rating: Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung

[ID:20040805]

Durch die verschärften Anforderungen der Kreditinstitute bei der Bonitätsprüfung zur Vergabe von Krediten (insbesondere § 18 Kreditwesengesetz - KWG) haben sich die Anforderungen an die Erstellung eines Jahresabschlusses deutlich erhöht. Durch die nunmehr erfolgte Verabschiedung der Grundsätze der Bonitätsbeurteilung nach "Basel II" wird sich dieser Trend auch in der Zukunft weiter fortsetzen.

Zahlreiche Kreditinstitute fordern ihre Kreditkunden auf, zukünftig Jahresabschlüsse mit einem besonderen Testat einzureichen. Dabei sollen insbesondere eingeschränkte oder gar umfassende Prüfungshandlungen zur Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt werden.

Hierzu muss der beauftragte Steuerberater zunächst einen von der Bundessteuerberaterkammer verabschiedeten Fragenkatalog gemeinsam mit dem Mandanten durcharbeiten (insgesamt mehr als 60 Fragen). Dabei sind sowohl der Fragekatalog als auch die Beantwortung der einzelnen Fragestellungen durch den Mandanten in den Jahresabschluss aufzunehmen.

Weiterhin sind je nach Art und Umfang des erteilten Auftrages weitergehende Prüfungshandlungen des Steuerberaters vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere Prüfung der Inventur und der sich hieraus ergebenden Bewertung des Vorratsvermögens, eingehende Prüfung der Debitoren und Kreditoren zum Beispiel auf Verjährung bzw. Uneinbringlichkeit.

Zur Vermeidung von möglichen Problemen mit der finanzierenden Hausbank sollte daher bereits frühzeitig ein persönliches Gespräch zwischen Mandant, Bank und Steuerberater gesucht werden, um die Anforderungen der Bank rechtzeitig zu kennen und die Planung zur Erstellung des Jahresabschlusses bereits hierauf abzustellen.

Durch die grundsätzliche Anerkennung der geänderten Rechtsprechung können somit nunmehr nicht unerhebliche Finanzierungsvorteile bei der Errichtung einer teilweise selbst genutzten Immobilie gestaltet werden.

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6. Umsatzsteuer: Angaben zum Skontoabzug in Rechnungen

[ID:20040806]

Durch die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie wurden die Anforderungen an den Ausweis in Rechnungsbelegen hinsichtlich der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2004 erheblich erweitert.

Unter anderem musste nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts enthalten sein, soweit sie nicht bereits im Entgelt (= Netto-Rechnungsbetrag) enthalten ist.

Bislang wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Skontoabzuges die entsprechend verringerte Netto-Bemessungsgrundlage und der hierauf entfallende Steuerbetrag gesondert ausgewiesen werden musste.

Nach einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 12.07.2004 (Az. S 7280 - 177/St 43) ist es nunmehr auch weiterhin ausreichend, wenn in der Rechnung lediglich die Skontovereinbarung angegeben ist (zum Beispiel: "2% Skonto bei Zahlung bis zum ...").

Bezüglich der Vereinbarung von Boni und Rabatten wird es von der Finanzverwaltung demnach nicht beanstandet, wenn in der entsprechenden Abrechnung auf die jeweils zugrunde liegende ursprüngliche Rechnung Bezug genommen wird. Dies soll regelmäßig der Fall sein, wenn in der Abrechnung die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) der ursprünglichen Abrechnung angegeben wird.

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter: