Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Spekulationsgewinne aus Grundstücksgeschäften: Aussetzung der Vollziehung
2.    Kirchensteuer: Erstattung von Steuerbeträgen als rückwirkendes Ereignis?
3.    Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an Rechnungsbelege bei Leistungen zwischen Bauunternehmern
4.    Steueramnestie: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
 

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1. Spekulationsgewinne aus Grundstücksgeschäften: Aussetzung der Vollziehung

[ID:20040401]

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 16.12.12003 (Az. IX R 46/02) entschieden, dass die Übergangslose Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksan- und -verkäufen von bislang 2 auf nunmehr 10 Jahre mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraufhin wurde diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun auch bestätigt, dass Steuerpflichtige im Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung der Vollziehung beantragen können, soweit sie von dieser Problematik betroffen sind (Urteil vom 22.12.2003; Az. IX B 177/02).

Entsprechende Steuerfestsetzungen sollten daher in jedem Fall mittels Einspruch angefochten und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

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2. Kirchensteuer: Erstattung von Steuerbeträgen als rückwirkendes Ereignis?

[ID:20040402]

Soweit ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr Kirchensteuerbeträge entrichtet, können diese als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Erfolgt eine Erstattung entsprechender Beträge, so werden diese bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzuges entsprechend verrechnet.

In Fällen, in denen auch nach der Verrechnung von Kirchensteuererstattungsbeträgen noch ein Betrag verbleibt, wurde von der Finanzverwaltung die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres zu der die Kirchensteuererstattung gehört nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (= rückwirkendes Ereignis) geändert und der Sonderausgabenabzug insoweit auch in diesem Jahr gekürzt.

Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt in seinem Urteil vom 22.09.2003 (Az. 7 K 1172/03) jedoch die Auffassung, dass es bei der Zahlung bzw. Erstattung von Kirchensteuerbeträgen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Verausgabung bzw. der Erstattung ankommt. Eine Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung als rückwirkendes Ereignis käme demnach nicht in Betracht. Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 68/03).

Bis zur Entscheidung sollten daher betroffene Steuerfestsetzungen mittels Einspruch angefochten und ein Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens beim Bundesfinanzhof beantragt werden.

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3. Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an Rechnungsbelege bei Leistungen zwischen Bauunternehmern

[ID:20040403]

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern zukünftig völlig neu geregelt.

Bislang erfolgte auch zwischen Bauunternehmern die Abrechnung von Bauleistungen mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung. Zukünftig ist der leistende Bauunternehmer verpflichtet, eine Netto-Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu erstellen und an den Leistungsempfänger weiterzuleiten. Der Bauunternehmer als Leistungsempfänger ist sodann verpflichtet, die Umsatzsteuer für die erhaltene Bauleistung an das Finanzamt abzuführen und kann im Gegenzug einen entsprechenden Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Der leistende Unternehmer ist somit nicht mehr verpflichtet, für solche Leistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Wer ist betroffen?

Die nachfolgenden Neuerungen gelten ausschließlich für Unternehmer, die ausschließlich bzw. überwiegend Bauleistungen erbringen. Diese Leistungen müssen darüber hinaus wiederum an einen anderen Bauunternehmer erbracht werden (zum Beispiel: Bauunternehmer A ist als Subunternehmer für Bauunternehmer B tätig).

Werden hingegen Leistungen an Privatpersonen bzw. Unternehmen, die nicht als Bauunternehmen anzusehen sind, erbracht, so gelten die bisherigen Anforderungen an Rechnungen auch weiterhin.

Bei Unklarheiten ist vor Erstellung der Rechnung eine Bestätigung des Leistungsempfängers einzuholen, ob er zum betroffenen Personenkreis (= Bauunternehmer) gehört oder nicht, um ein mögliches Haftungsrisiko zu vermeiden.

Was sind Bauleistungen?

Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Bauleistungen, für welche die Neuregelungen gelten wie folgt:

"Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen." (§ 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz)

Somit sind unter Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift insbesondere zu verstehen:
  • Arbeiten des Bauhauptgewerbes
  • Fliesen- und Verlegearbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Installationsarbeiten (Sanitär und Elektro)
  • Ofenbau
  • Schreiner- und Zimmererarbeiten
  • Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind

Wie muss zukünftig die Rechnung für solche Leistungen aussehen?

Der leistende Bauunternehmer muss an den Leistungsempfänger eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erstellen (Netto-Rechnung).

In dieser Rechnung ist gesondert darauf hinzuweisen, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Was muss der Leistungsempfänger gegenüber dem Finanzamt erklären?

Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Bauleistung selbst errechnen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei der Netto-Rechnungsbetrag des leistenden Bauunternehmers.

Die so ermittelte Umsatzsteuer ist in der Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Darüber hinaus kann der Leistungsempfänger in der selben Umsatzsteuer-Voranmeldung einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Welche Folgen ergeben sich auf die Bauabzugssteuer?

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der Bauabzugssteuer verwechselt werden, die auch weiterhin unverändert zur Anwendung kommt.

Anders als bei der Bauabzugssteuer ist jedoch ein Freistellungsverfahren bei der Neuregelung der Umsatzsteuer nicht vorgesehen.

Zur Anwendung der Neuregelungen im Zusammenhang mit der Bauabzugssteuer gilt folgendes:
  • Der leistende Bauunternehmer legt eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer vor
Der Leistungsempfänger muss in diesem Fall den Netto-Rechnungsbetrag an den leistenden Unternehmer entrichten. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer bezogen auf den Netto-Rechnungsbetrag zu errechnen, beim Finanzamt anzumelden und den Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen.
  • Der leistende Bauunternehmer legt keine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer vor

In diesem Fall bleibt die Ermittlung, Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer unverändert.

Jedoch muss der Leistungsempfänger noch die Bauabzugssteuer von 15% bezogen auf den (fiktiven) Rechnungs-Brutto-Betrag an das Finanzamt abführen.

Beispiel:

Netto-Rechnungsbetrag:100.000 EUR
Umsatzsteuer 16%:16.000 EUR
Brutto-Betrag:116.000 EUR
Davon Bauabzugssteuer 15%:17.400 EUR

Der Leistungsempfänger muss somit folgende Zahlungen leisten:

Zahlung an das Finanzamt:
Umsatzsteuer:16.000 EUR
Bauabzugssteuer:17.400 EUR
Summe:33.400 EUR
Ggf. Vorsteuerabzug:16.000 EUR

Zahlung an den leistenden Bauunternehmer:
Netto-Rechnungsbetrag:100.000 EUR
abzügl. Bauabzugssteuer:-17.400 EUR
Summe:82.600 EUR

Wann entsteht die Umsatzsteuer?

In der Regel entsteht die vom Leistungsempfänger abzuführende Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, d.h. im Kalendermonat der Rechnungsausstellung muss der Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung deklariert werden.

Bei Teilzahlungen, Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer jedoch bereits dann, wenn die entsprechende Zahlung an den leistenden Bauunternehmer geleistet wird.

Was passiert, wenn dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird?

Stellt der leistenden Bauunternehmer trotz der Neuregelung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung, so ist der Leistungsempfänger dennoch verpflichtet, lediglich den Netto-Rechnungsbetrag an den Leistenden auszuzahlen. Die errechnete Umsatzsteuer ist weiterhin vom Leistungsempfänger an das Finanzamt abzuführen.

Darüber hinaus ist der leistenden Unternehmer verpflichtet, die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (§ 14 c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).

Somit wird die Umsatzsteuer bis zur Korrektur der Rechnung insgesamt zweimal an das Finanzamt abgeführt!

Ab wann sind diese Neuregelungen anzuwenden?

Die Regelung ist noch von einer Genehmigung der EU-Kommission abhängig. Sobald diese vorliegt, treten die Rechtsfolgen ab dem Beginn des nächsten Quartals in Kraft.

Dies bedeutet, dass wenn die EU-Kommission noch bis Ende März 2004 die Gesetzesänderungen genehmigt, bereits ab dem 1. April 2004 diese Neuregelungen anzuwenden wären.

Bislang liegt jedoch noch keine Genehmigung seitens der EU-Kommission vor, so dass zur Zeit ein genaues Datum hinsichtlich der erstmaligen Anwendung noch nicht feststeht.

Sobald die Genehmigung durch die EU-Kommission vorliegt, erfolgt eine entsprechende Veröffentlichung im Internet auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums. Darüber hinaus beabsichtigt das Bundesfinanzministerium noch ein ausführliches Anwendungs- und Erläuterungsschreiben zur Anwendung dieser neuen Vorschriften zu veröffentlichen.

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4. Steueramnestie: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

[ID:20040404]

Zum 1. Januar 2004 ist nunmehr das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungsgesetz - StraBEG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll dem Steuerbürger bei Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugssteuern durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung Straf- und Bußgeldbefreiung sowie Abgabenbefreiung gewährt werden.

Nachfolgend möchten wir die wesentlichen Regelungsinhalte der Vorschrift wiedergeben.

Zeitlicher Anwendungsbereich

In der strafbefreienden Erklärung sind die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 hinterzogenen Einnahmen anzugeben sowie die für diesen Zeitraum unberechtigt in Anspruch genommenen Ausgaben. Darüber hinaus muss die Steuerhinterziehung vor dem 18.10.2003 (Datum des Beschlusses des Vermittlungsausschusses hinsichtlich der Einbeziehung des Kalenderjahres 2002) begangen worden sein (= Abgabe der unzutreffenden Steuererklärung beim Finanzamt).

Höhe der Steuerzahlung

Die Höhe der im Rahmen der strafbefreienden Erklärung zu leistenden Steuerzahlungen ist davon abhängig wann die strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt eingereicht wird.

Bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung und Zahlung bis zum 31.12.2004 beträgt die pauschale Steuer insgesamt 25% der Bemessungsgrundlage. Erfolgt die Abgabe und Zahlung bis zum 31.03.2005 so erhöht sich die zu zahlende Steuer auf insgesamt 35% der Bemessungsgrundlage.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zu prüfen, welche Steuerarten von der strafbefreienden Erklärung betroffen sind.

Der Gesetzgeber sieht dabei folgende Steuerarten vor:

  • Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer

Für die einzelnen Steuerarten ermittelt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:

Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer:60% der Bruttoeinnahmen
Gewerbesteuer:10% der gewerbesteuerlichen Einnahmen
Umsatzsteuer:30% der Bruttoeinnahmen
Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer:20% des steuerpflichtigen Erwerbs

Wurden unberechtigterweise Vorsteuerabzugsbeträge gegenüber dem Finanzamt in Anspruch genommen, so ermittelt sich die Bemessungsgrundlage mit 200% der zu Unrecht gewährten Vorsteuerbeträge.

Zahlungsfrist

Nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung muß die pauschale Steuer von 25% bzw. 35% innerhalb von 10 Tagen an das Finanzamt gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so tritt eine Strafbefreiung nicht ein.

Umfang der Strafbefreiung

Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten, bei denen Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sind soweit diese in der strafbefreienden Erklärung angegeben worden sind.

Sofern die hinterzogenen Einnahmen zur Entrichtung von Ausgaben verwendet worden sind, für die der Steuerpflichtige einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen (insb. Lohnsteuer für Schwarzgelder, die an das Personal gezahlt worden sind), so tritt die Strafbefreiung auch für diese Steuerabzugsbeträge ein. Auch wenn der Empfänger der Zahlungen diese nicht als Einnahmen erklärt hat, so wird auch er durch die strafbefreiende Erklärung des Arbeitgebers "mitamnestiert".

Sofern bereits vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung bei dem Steuerpflichtigen

  • eine steuerliche Betriebsprüfung begonnen wurde,
  • die Steuerhinterziehung bereits entdeckt worden ist,
  • dieser bereits mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste oder
  • dieser eine Steuererklärung berichtigt oder eine "klassische" Selbstanzeige abgegeben hat

tritt die Strafbefreiung nicht ein.

Hinweise zum Datenschutz

Die Daten der strafbefreienden Erklärung sollen ohne besondere Einwilligung des Steuerpflichtigen nur zur Durchführung dieses Verfahrens verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen des Finanzamtes soll hierdurch verhindert werden.