Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerreform 2004 verabschiedet
2.    Steueramnestiegesetz verabschiedet
3.    Neue Pflichtangaben in Rechnungsbelegen ab 2004
4.    Abgeltung von Urlaubsansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung
5.    Neue Sachbezugswerte ab 2004
 

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1. Steuerreform 2004 verabschiedet

[ID:20040101]

Am 19. Dezember 2003 hat der Vermittlungsausschuss die von der Bundesregierung geplanten Steuerrechtsänderungen für das Kalenderjahr 2004 zugestimmt. Dabei wurden im wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 45% (bisher: 48,5%)
  • Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 16% (bisher: 19,9%)
  • Reduzierung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf EUR 0,30 je Entfernungskilometer
  • Reduzierung des Arbeitnehmerpauschbetrages von EUR 1.044,00 auf nunmehr EUR 920,00
  • Die bisher bestehende Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf insgesamt zwei Jahre wird ab 2003 bzw. für noch nicht bestandskräftige Vorjahre rückwirkend aufgehoben
  • Absenkung des Sparerfreibetrages von derzeit EUR 1.550,00 auf nunmehr EUR 1.370,00 bei Ledigen und von EUR 3.100,00 auf nunmehr EUR 2.740,00 bei Verheirateten
  • Verringerung der Eigenheimzulage von derzeit EUR 2.556,00 für Neubauten bzw. EUR 1.278,00 bei Altbauten auf nunmehr einheitlich EUR 1.250,00 bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. Stellung des Bauantrages nach dem 31. Dezember 2003; die Kinderzulage wird auf EUR 800,00 erhöht (bisher: EUR 767,00); die Einkunftsgrenzen werden auf EUR 70.000,00 bei Ledigen bzw. EUR 140.000,00 bei Verheirateten für das Jahr der Fertigstellung und das Vorjahr herabgesetzt - für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind erhöhen sich diese Beträge um jeweils EUR 30.000,00 - wobei hierbei ausschließlich die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt wird (Verluste aus einzelnen Einkunftsarten wirken sich somit nicht mehr aus!)
  • Die sog. Halbjahresregelung bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) wird gestrichen
  • Senkung des degressiven Abschreibungssatzes bei Mietwohngebäuden auf 4% für 10 Jahre, 2,5% für 8 Jahre und 1,25% für 32 Jahre
  • Bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten an vermieteten Wohnungen ist ab 2004 zu beachten, dass diese Kosten innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung nur bis zur Höhe von 15% der Anschaffungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen; sofern die angefallenen Kosten diese Grenze überschreiten, wirken sie sich nur über die Abschreibungsbeträge aus!
  • Bewirtungsaufwendungen sind zukünftig nur zu 70% steuerlich abzugsfähig
  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind zukünftig bis maximal EUR 35,00 abzugsfähig
  • Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen ist zukünftig mindestens 56% der ortsüblichen Warmmiete zu entrichten, um den vollumfänglichen Werbungskostenabzug sicherzustellen
  • Die Vorsteuerabzugsbeschränkung für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeuges auf 50% wird aufgehoben
  • Verluste aus Einkünften können im Jahr der Entstehung zukünftig uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden; die bisherige Verlustabzugsbeschränkung wird daher aufgehoben

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2. Steueramnestiegesetz verabschiedet

[ID:20040102]

Sofern für die Kalenderjahre 1993 bis einschließlich 2002 Einkünfte bislang nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sind, besteht ab dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit einer Steueramnestie durch Abgabe einer strafbefreienden Steuererklärung und gleichzeitiger Zahlung einer pauschalen Abgabe. Werden die Einkünfte im Kalenderjahr 2004 nacherklärt, beträgt die pauschale Abgabe 25% der erklärten Einkünfte. Bei Erklärung der Einkünfte vom 1. Januar bis 31. März 2005 erhöht sich die pauschale Abgabe auf 35% der nacherklärten Einkünfte.

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3. Neue Pflichtangaben in Rechnungsbelegen ab 2004

[ID:20040103]

In Rechnungsbelegen sind ab dem 1. Januar 2004 zwingend entweder die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers aufzunehmen.

Bei Fehlen dieser Angaben steht dem Rechnungsempfänger zukünftig kein Vorsteuerabzug mehr zu!

Hierzu hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 mitgeteilt, dass bei Rechnungsbelegen, die vor dem 1. Januar 2004 ausgestellt worden sind, die fehlende Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt.

Neben der nunmehr zwingenden Angabe der Steuernummer muss zukünftig auch eine laufende Rechnungsnummer in der Rechnung enthalten sein.

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:

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4. Abgeltung von Urlaubsansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung

[ID:20040104]

Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für seinen nicht genommenen Jahresurlaub eine Abgeltungszahlung, so stellt diese Zahlung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt (Urteil des Finanzgerichts Köln; Az. 13 K 4947/01).

Dies gilt auch ungeachtet eines ggf. arbeitsrechtlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld.

Die Abgeltungszahlungen können auch schon vor Ende des Urlaubsjahres beschlossen werden, wenn auf Grund der vorliegenden Arbeitsbelastung eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr nicht möglich ist.

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5. Neue Sachbezugswerte ab 2004

[ID:20040105]

Für das Kalenderjahr 2004 hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 folgende Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen bekannt gegeben:

Gewerbezweigermäßigter
Steuersatz
EUR
voller
Steuersatz
EUR
insgesamt
EUR
Bäckerei und Konditorei732,00168,00900,00
Fleischerei708,00528,001.236,00
Gast- & Speisewirtschaften
a) kalte Speisen840,00888,001.728,00
b) kalten u. warme Speisen1.068,001.524,002.592,00
Getränkeeinzelhandel0,00288,00288,00
Café852,00396,001.248,00
Einzelhandel
a) Milch, Fettwaren, Eier432,0060,00492,00
b) Nahrungs- & Genussmittel1.140,00372,001.512,00
c) Obst, Gemüse, Früchte240,00120,00360,00

Die vorstehenden Beträge sind Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer. Bei Kindern werden zwischen dem 3. und dem 12. Lebensjahr lediglich 50% dieser Beträge angesetzt. Sofern es sich um einen gemischten Betrieb handelt, ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag des entsprechenden Gewerbezweiges anzusetzen.